Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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reichung dieser Wasserhöhe ergibt, daß ohne augenscheinlichen Nachteil für 
die Beteiligten oder einzelne derselben nicht höher gestaut werden darf. 
Darauf wird der Wasserstand allmählich und zwar wenn es die Umstände 
erläuben, unter stufenweiser Beobachtung der ngen des Staues, bis zu 
dem Punkte gesenkt, welchen die Grund besitzer oder wegen oberhalb be- 
legener Triebwerke etwa. beieiligee Interessenten nur als denjenigen zubilligen 
wollen, bis zu welchem das Wasser angespannt werden 2o6 eber die 
Wirkung der verschiedenen Wasserstände auf die Stauanlage, deren Wasser- 
stand reguliert werden soll, auf die unter dem Einfluß des Staues stehenden 
Grundstücke und auf etwa oberhalb belegene interessierende Stauwerke haben 
sich die betreffenden Interessenten auszusprechen und die diesseitigen Kom- 
missarien gutachtlich zu äußern, die letzteren schlitlh auch ihr motiviertes 
Gutachten darüber abzugeben, welchen höchsten zulässigen Wasserstand fie 
ftr denjenigen erachten, welcher die verschiedenen Interessen am besten in 
vereinigt. 
Gestatten die Umstände den Probestau nicht in dem oben angedeuteten 
Umfange, so ist solches im Protokoll darzultgen und sind die Wirkungen 
des beanspruchten Wasserstandes, sowie die Motive für die als zulässig er- 
achtete Stauhöhe aus den Lokalverhältnissen, erforderlichenfalls durch Nivelle- 
ments Überzeugend herzuleiten. Soll für den Sommer und Winter je ein 
besonderer Wasserstand festgesetzt werden, so ist außer der Höhe jedes einzelnen 
dieser Wasserstände, auch deren Dauer zur Erörterung zu stellen resp. fest- 
zustellen (8 7 l. c.). 
8§ 6. Die Wassermarke muß stets an einem besonders zu diesem Zweck 
einzurammenden Pfahle angebracht werden. 
Der Standort für den Merkpfahl ist derart auszuwählen, daß die Marke 
zweckentsprechend an einem dem Publikum zugänglichen Ort leicht sichtbar 
und vor Beschädigung durch Eisgang usw. möglichst sicher gestellt ist. Daß 
der Pfahlkopf in unmittelbarem Zusammenhange mit dem zu normierenden 
Wasserspiegel stehen müsse, versteht sich von selbst. 
Der Pfahl muß aus gesundem, festen Eichenholze bestehen, rein be- 
schlagen, 8 bis 10 Zoll im Geviert stark und so lang sein, daß er mit einer 
Zugramme, deren Bär wenigstens das Gewicht des einzuschlagenden Pfahles 
hat, fest eingerammt, noch etwas über dem zu normierenden Wasserstande 
hervorragt. Das Aufpfropfen des Pfahles ist nicht gestattet, außer bei un- 
ewöhnlich tiefer Lage des festen Bodens, wenn dieser auch mit möglichst 
# Pfählen nicht zu erreichen ist; für diesen Fall darf das aufgepfropfte 
Stück nicht unter 5 Fuß vom niedrigsten überhaupt vorkommenden Wasser- 
stande abwärts lang sein und ist durch Kreuzblatt, eiserne Schienen und 
Ringe gehörig mit dem Pfahle zu verbinden. Zur Bestimmung der Pfahl- 
länge ist der Grund und Boden zuvor vom Baubeamten zu untersuchen und 
die Länge eher zu groß, als zu gering anzunehmen. Der Pfahl erhält 
guu- veerseitige Spitze, deren Länge die zwei und einhalbfache Dicke des 
fahles beträ 
Der — muß, soweit er im Boden steht, gehakelt werden, d. "l es 
  
find zwei einander diagonal gegenüberstehende Kanten in gleicher Höhe, 
ca. 3 Zoll tief, winkelrecht einzuschneiden und 6 Zoll von oben herab bis 
auf jeden dieser Schnitte Keilstücke aus der Kante auszuhauen. Diese 
ng beginnt da, wo die Zuspitzung nach oben hin endet und ist in 
zänfüßiger Entfernung so fortzusetzen, daß in jeder folgenden Hakelung mit 
den beiden Kanten gewechselt wird. 
Der Baubeamte hat die Anweisung zur richtigen Anfertigung des Pfahles 
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