Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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i erteilen, auch denselben vor dem Einrammen zu revidieren und dessen 
ge zu notieren. 
Der Pfahl kann zur Abkürzung des Sepungstermins schon vor diesem 
Termine eingerammt werden; in diesem Falle hat der Baubeamte den vorher 
revidierten Pfahl unter dem Kopfende mit seinem Siegel zu versehen, damit 
er im Termine als der revidierte rekognosziert werde. Das Festrammen 
muß jedenfalls in Gegenwart der Kommissarien und Interessenten am Termins- 
tage geschehen und so lange fortgesetzt werden, als der Pfahl unter einer 
itze von 30 Schlägen mit dem gehbrig schweren Rammbär noch einen 
Viertelzoll zieht. 
Der Pfahl wird, wenn er festgerammt ist, auf die vorher bestimmte 
öhe genau wagerecht abgeschnitten und dessen Kopf mit einer vi en 
erplatte bedeckt, welche einen winkelrecht vorstehenden, mindestens u oll 
von den Seiten des Pfahles hinabreichenden Rand und vier, min 
einen Fuß lange Federn hat, von denen je eine an der Seite des Pfahles 
hinabgeht und mit 4 kupfernen Nägeln wüsonadet wird. Durch die Kopf- 
platte darf kein Nagel geschagen werden, weil dadurch die Fäulnis des 
Kopfes befördert würde. In die Kopfplatte ist die Jahreszahl und das 
Datum des Setzungstermins einzuschlagen, jedoch ohne das Metall zu durch- 
brechen. Bei dem Abschneiden des Pfahles ist auf die Dicke der Kupferplatte 
Rücksicht zu nehmen, damit die Oberfläche der Platte genau die bestimmte 
Höhe angibt. 
Ist ein Winter- und Sommer= oder anderweitig zugleich ein niedrigster 
Wasserstand festgesetzt, so muß der Pfahl dem P Wasserstande ent- 
— abgeschnitten werden. Der niedrige Wasserstand kann auf ver- 
chiedene Arten bezeichnet werden, von welchen die ad d den Vorzug ver- 
dient, entweder: 
a) es wird in der Höhe des zu bezeichnenden Wasserstandes eine Reihe 
Nägel mit viereckigen 1 Zoll im Geviert großen Köpfen in wagerechter 
Linie in Entfernungen von je 1½ Zoll voneinander an derjenigen 
Seite des Pfahles eingeschlagen, welche vom Ufer aus leicht sichtbar ist 
und zwar so, daß die Diagonallinie der schräg zu stellenden Nägel- 
köpfe in die festgesetzte Wasserlinie fällt, oder 
b) der Pfahl wird in der Höhe des festgesetzten niedrigen Wasserstandes 
— unter Berücksichtigung der St der aufkulegenden Kupferplatte — 
von der Seite aus, welche vom Ufer leicht sichtbar ist, 2½—3 Zoll 
weit wagerecht eingeschnitten und sodann von oben aus senkrecht bis 
auf diesen Einschnitt abgetreunt, so daß ein 2½—3 Zoll breiter Ab- 
6 an der zu dezeichnenden niedrigen Wasserstandshöhe en . Die 
ersläche dieses Absatzes ist in ähnlicher Art, wie oben beschrieben, 
mit einer Kupferplatte zu bedecken, Jahreszahl und Datum brauchen 
in dieselbe in der Regel nicht und müssen nur dann auch in diese 
eingeschlagen werden, wenn die Festsetzung des niedrigen Wasser- 
standes nicht in demselben Termin wie die des höheren Wasserstandes 
erfolgt, oder 
0) es wird die Marke mittelst eines durch den Pfahl zu bohrenden L 
hergestellt. Dasselbe muß mindestens 1½ Zoll Durchmesser en 
und mit seiner Unterkante in die zu bezeichnende Wasserlinie fallen, 
ees wird mit einer kupfernen Röhre *rl7“ tiert, deren Enden auf 
beiden Pfahlseiten ½ Zoll überstehen und flach einzuhämmern find. 
Die Dicke des Kupfers muß auch hier berücksichtigt werden.
	        
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