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Die Höhe des Merkpfahles wird durch Nivellement mit einem oder wenn
irgend möglich mehreren unverrückbaren Punkien verglichen, am besten
eignen sich dazu die steinernen Plinten oder Tür= und * ersohlbänke der
lengebäude, überhaupt solche Gegenstände, welche nicht leicht dem Ver-
es — die Witterung oder Naturereignisse und der Veränderung unter-
worfen sind.
Finden sich dergleichen zu Festpunkten geeignete Gegenstände nicht in
angemessener Nähe vor. so muß ein Festpunkt künstlich hergestellt werden.
Zu diesem Zweck ist ein mindestens 4 Kubikfuß großer Stein auf ein
bis zum tragfähigen Baugrunde reichendes, zum mindesten aber 3 Fuß
tiefes, solides Fundament derartig festzulagern, daß seine gehörig zu ebnende
Oberfläche höchstens 6 Zoll aus dem umgebenden Boden hervorragt. Zur
Abkürzung des Termins empfiehlt es sich, daß diese Arbeit schon vor dem
Termine unter Aufsicht des Baubeamten ausgeführt werde.
In jedem Falle find auch die Höhen der verschiedenen Fachbäume, nicht
minder andere Teile der Betriebsstätie, deren Fixierung für die Interessenten
von Wichtigkeit ist, durch Nivellements mit dem Merkpfahl zu vergleichen
und durch Zahlenangaben festzustellen.
III. Abschnitt.
Schlußbestimmung.
Ueber den ganzen Hergang der Messungen, der Verhandlungen im
Termine, über die Resultate der etwaigen Probestauungen und über die
Setzung des Pfahls selbst ist ein ausführliches Protokoll aufzunehmen.
In diesem Protokolle wird besonders zu bemerken sein:
a) der Standort des Merkpfahles, sowie die Lage und Beschaffenheit der
Fixpunkie und Verdeutlichung derselben durch Randzeichen, Handskizzen
(ad marginem);
b) die Dimenfionen, Beschaffenheit des Pfahles und der Kupferplatte,
erner die einzelnen durch Nivellement bestimmten Höhen und die
risten für die verschiedenen normierten Wasserstände.
Sämtliche Zahlenangaben sind nicht nur in Ziffern, sondern auch in
Buchstaben niederzuschreiben.
Der Stauungsberechtigte ist unter Hinweis auf §§ 8 und 9 des Ge-
setzes vor Ueberstauung der gesetzlichen Wassermarke ad protocollum zu
verwarnen.
6#8. Die betreffende Verhandlung ist stets zu unserer Prüfung und
Bestätigung vorzulegen.
Oppeln, den 27. November 1870.
Königliche Regierung. Abteilung des Innern.
8. Mählenordnung für das Sonverä#ne## Herzogtum Schlesien und die Graf-
schaft Glatz, vom 28. — 1777.
(Alte Kornsche Ediktensammlung, Band XV. Nr. CV. S. 278—312; Möllersche
Ediktensammlung S. 377—392.)
9. Edilt, wie es mit Ränmung der Flüsse, Bäche, Grüben, auch Anlegung
der Wasserleitungen und Borflut in Schlesien und der Grafschaft Glatz ge-
halten werden soll. d. d. Berlin, den 20. Dezember 1746.
(Alie Kornsche Ediktensammlung Band II Nr. LIII, S. 392—398; Möllersche
Ediktensammlung S. 78—80.)