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10. Gesetz, betr. Maßnahmen zur Berh# von Hochwassertgefahren in der
Previnz Schlefien, vom 3. el S# S. 171.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. verordnen
mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie für die
Provinz Schlesien, was folgt:
& 1. Die Lausitzer Neiße, der Bober, die Katzbach, die Weistritz, die
Glatzer Neiße und die asolo find, soweit sie zur Provinz Schlefien ge-
Heen und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüssen, welche in dem
lane für den erstmaligen Ausbau (& 3) Berücksichtigung finden, zur Ber-
Htung von Hochwassergefahren nach den Vorschrifien dieses Gesetzes auszu-
auen und zu unterhalten.
I. Abschnitt.
Ausbau.
§ 2. Unter Ausbau find vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen
ordnungsmäßigen Herstellung des Beltes und der Ufer des Wa erlauses
soweit sie zur regelmäßigen Hochwasserabführung sowie zur Verhinderung
der Geschiebebildung erforderlich sind, sowie zur notwendigen « g
des für den regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentlichen Gebietes (des Hoch-
wasserabflußgebietes), und geeigneten Falles die Errichtung von Anlagen zur
Zurückhaltung des Wassers.
§ 3. Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach
einem zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden
Plane. In dem Plane ist auch über den Beginn, das Fortschreiten und
die Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen.
43 einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht
verpflichtet.
#§s 4. Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzial-
verbande aufzustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräfidenten zur
Gerehmigung vorzulegen.
5. er Oberpräsident hat die Sonderpläne (§ 4) durch die Kreis-
blätter derjenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in deuferigen Gemeinden
und Gutsbezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau
geplant ist oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasser-
ablaufes zur Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft,
entscheidet auf Grund der Sonderpläne der Oberpräsident.
6. Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von
den Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den
Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können.
Für die Einwendungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach
der Beröffentlichung im Kreisblatte freigelassen werden. Zur Erhebung von
Einwendungen ist auch die Interessentenvertretung (§ 40) berechtigt.
* 7. Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Das
i nis der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begut-
achten.
8. Die Entscheidung über die Einwendungen und die ng
des Planes erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfo
des Planes ist unter Bezeichnung des Ortes, wo von ihm Einsicht genommen
werden kann, gemäß § 5 öffentlich bekannt zu machen.
& 9. Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem