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festgestellten Plane mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig. Bei
wesentlichen Abweichungen finden die S§ 5 bis 8 Anwendung.
5#s 10. Auf den Ausbau finden die §§ 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes,
betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung gepenüber den Uferbesitzern an
3 ron 1680 . # mit folgenden Maßgaben
entsprechende Anwendung:
1. Die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse steben dem Pro-
vinzialverbande zu;
2. die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Ueberschwemmungsgebiete be-
legener Grundstücke, soweit st nicht bebaut sind, Platz;
3. die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über Einräumung von Grund
und Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von Aushub;
4. die ebendaselbst gegebenen Bestimmmungen über die Entnahme von
Erde greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz;
5. die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrund-
stücken gelten auch für die — feraru
6. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes find die von
dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen Beamten an
Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung
findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landrates binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt;
7. die Bestimmungen des 5 über die Ausübung des Jagdrechts
finden auf die Ausübung des Fischereirechts finngemäße Anwendung;
8. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§ 6 und 9
der Bezirksausschuß.
& 11. Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues er-
folgende Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte
am Grundeigentume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen
Anwendung.
512. Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des
Planes widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern
nur die Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirku
ausschließen, gefordert werden. Auf ihre Herstellung finden die # 10 und 1
Anwendung.
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar
oder wirtschaftlich nicht ferechtfertigt sind, ist adenersatz zu gewähren.
Ueber Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß
steht, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen
nach der Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechtsweges zu.
Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Heeworde ein t ist,
läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die Beschwerde er-
gehenden Verfügung.
56 13. Anspruch auf Schadenersatz wegen Beränderung der Vorflut,
wegen Erschwerung der Unterhaltungslast auf anderen PHstrecken und
wegen vorübergehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann
mur dann erhoben werden, wenn der Ausbau eine zulhhe enderung
des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufes herbeigeführt hat.