Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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II. Abschnitt. 
Anterhaltung. 
14. Die Pflicht zur Unterhaltung der im &6 1 bezeichneten Wasserläufe 
geht in ihrem ganzen Umfange auf den Provinzialverband über, und zwar: 
1. Bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Auf- 
stellung des Entwurfes eines Beitragskatasters (& 32 und 33), spätestens 
aber zwei Jahre nach dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (5 3, Abs. 1); 
2. bchüflich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan- 
mähigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Feriigstellung= 
en Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung 
der Interessentenvertretung (§ 40) und des Provinzialausschusses. Gegen die 
Entscheidung des Oberpräsidenten steht beiden innerhalb sechs Bochen die 
Beschwerde an die Wständigen Minister zu. 
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten 
aus dem Baufonds (§ 28). 
§ 15. Die Unterhaltungspflicht E 14) umfaßt die ordnungsmäßige 
Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustandes, und soweit es zur 
Sicherung, bieten ur Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die 
Instandhaltung des Wasserlaufes und seiner Ufer. 
Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privat rechtliche Berfügung 
weder aufgehoben, noch geändert werden. 
# 16. Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Arlaten 
(Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken u. dgl.) Aenderungen, Um= oder Er- 
weiterungsbauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung, dieser An- 
lagen den bisher dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzialverband ge- 
halten für eine etwaige Vermehrung der Unterhaltungslast Catschäbigung 
u gewähren, die nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsab- 
iEndung oder in einer Jahresrente bestehen kann. Bei Bemessung dieser 
Entschädigung ist der durch eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene 
Vorteil anzurechnen. 
& 17. Im Hochwasserabflußgebiet (6& 2 und 24) haben die Grundstücks- 
besitzer auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweil es zur Hoch- 
wasserabführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne 
Anspruch auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre 
Kosten gefallen zu lassen (6 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung 
der Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Ge- 
nehmigung den Provinzialverband zu hören. 
5 18. Für eine vorübergehende eeinträchsigung von Wassernutzungs- 
rechten durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tun- 
lichster Schonung fremder Rechte ausgeführt find, kann Entschädigung nicht 
ordert werden. 
—## Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die 
altungslast der s* erschweren geeignet ist, zu enthalten. 
Anlagen am Ufer eines Wasserlaufes, durch welche dessen Unterhaltung 
cerschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes 
angebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Eeseten 
— genehmigungspflichtig sind, der Genehmigung der Wasserpolizei- 
e e J. 
42. Ueber Streitigkeiten in den Fällen der ¾ 16, 18 und 19 be- 
schließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um 
die Höhe der sha ung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung 
den Beteiliglen die Beschreitung des Rechtsweges zu. Falls gegen den 
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