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II. Abschnitt.
Anterhaltung.
14. Die Pflicht zur Unterhaltung der im &6 1 bezeichneten Wasserläufe
geht in ihrem ganzen Umfange auf den Provinzialverband über, und zwar:
1. Bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Auf-
stellung des Entwurfes eines Beitragskatasters (& 32 und 33), spätestens
aber zwei Jahre nach dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (5 3, Abs. 1);
2. bchüflich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan-
mähigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Feriigstellung=
en Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung
der Interessentenvertretung (§ 40) und des Provinzialausschusses. Gegen die
Entscheidung des Oberpräsidenten steht beiden innerhalb sechs Bochen die
Beschwerde an die Wständigen Minister zu.
Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten
aus dem Baufonds (§ 28).
§ 15. Die Unterhaltungspflicht E 14) umfaßt die ordnungsmäßige
Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustandes, und soweit es zur
Sicherung, bieten ur Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die
Instandhaltung des Wasserlaufes und seiner Ufer.
Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privat rechtliche Berfügung
weder aufgehoben, noch geändert werden.
# 16. Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Arlaten
(Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken u. dgl.) Aenderungen, Um= oder Er-
weiterungsbauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung, dieser An-
lagen den bisher dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzialverband ge-
halten für eine etwaige Vermehrung der Unterhaltungslast Catschäbigung
u gewähren, die nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsab-
iEndung oder in einer Jahresrente bestehen kann. Bei Bemessung dieser
Entschädigung ist der durch eine bessere Herstellung der Anlagen erwachsene
Vorteil anzurechnen.
& 17. Im Hochwasserabflußgebiet (6& 2 und 24) haben die Grundstücks-
besitzer auf Anordnung der Wasserpolizeibehörde (§ 26), soweil es zur Hoch-
wasserabführung erforderlich ist, wildwachsende Bäume und Sträucher ohne
Anspruch auf Entschädigung abzuholzen, oder sich die Abholzung auf ihre
Kosten gefallen zu lassen (6 42). Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung
der Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Erteilung der Ge-
nehmigung den Provinzialverband zu hören.
5 18. Für eine vorübergehende eeinträchsigung von Wassernutzungs-
rechten durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit tun-
lichster Schonung fremder Rechte ausgeführt find, kann Entschädigung nicht
ordert werden.
—## Die Anlieger haben sich einer Benutzung des Ufers, welche die
altungslast der s* erschweren geeignet ist, zu enthalten.
Anlagen am Ufer eines Wasserlaufes, durch welche dessen Unterhaltung
cerschwert wird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzialverbandes
angebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den bestehenden Eeseten
— genehmigungspflichtig sind, der Genehmigung der Wasserpolizei-
e e J.
42. Ueber Streitigkeiten in den Fällen der ¾ 16, 18 und 19 be-
schließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um
die Höhe der sha ung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung
den Beteiliglen die Beschreitung des Rechtsweges zu. Falls gegen den
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