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Vor dem Erlaß allgemeiner Anordnungen anderer Art soll die Wasser-
polizeibehörde — akgesehen von Fällen, welche keinen Aufschub ssen —
die Interessentenvertretung hören. Stimmt diese nicht zu, so entscheibet auf
ihren Antrag der Rzierungoprälsident.
&* 27. Gegen Verfügungen des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
oche, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frist vorgeschrieben ist,
die Beschwerde an die zuständigen Minister statt.
IV. Abschnitt.
Rosten.
# 28. Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues (§+ 3, Abs. 1) trägt
der Staat vier Fünftel bis zum Höchstbetrage von 31312000 Mark, der
Provinzialverband ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7828000 Mark
bei. Bon diesen Beträgen sind nicht mehr als 12500000 Mark für Her-
stellung von Hoch= und Nutzwasserbecken (§ 43 Abs. 2) zu verwenden.
* 29. Die dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung erwachsenden
Kosten, einschließlich derjenigen, die für Flußaufseher und sonstige bei der
Unterhaltung des einzelnen Wasserlaufes ständig an Ort und Stelle ver-
wendete niedere Techniker entstehen, sind von denjenigen aufzubringen, die
an einer ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufes und seines Hoch-
wasserabflußgebietes ein Interesse haben.
Hierzu gehören insbesondere die Sesizer der Ufergrundstücke sowie aller
Grundstücke, Baulichkeiten und sonstigen Anlagen in dem Gebiete, welches
das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung einnimmt.
§ 30. Unter diesen Interessenten hat die Verteilung der Kosten nach dem
Verhältnisse des dem einzelnen aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des
Wasserlaufes und seines Hochwasserabflußgebietes erwachsenden Vorteiles zu
erfolgen. Als Vorteil ist auch der Fortfall der bisherigen Unterhaltungs-
witcht- anzurechnen, soweit nicht für diesen Fortfall gemäß § 41 Entschäbigung
Heleistet wird.
Etwaige Ueberschüsse, welche bei der Unterhaltung eines Flußlaufes 6 1)
aus den nach dem Kataster (& 31) zu erhebenden Beiträgen in einem
Rechnungsjabre sich ergeben, sind zur Ermäßigung dieser Beiträge in den
nächsten Jahren zu verwenden.
5*31. Zur - dieses Verteilungsmaßstabes ist für jeden Wasser-
lauf ein Kataster aufzustellen, in welchem die beteiligten Grundstücke, Baulich-
keiten und Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerten find.
Das Kataster * die erforderliche Zahl von Beitragsklassen nachzu-
weisen und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im
Verhältnis zueinander zu bemessen find.
Bei der Einschätzung in die Beitragsklassen ist u. a. das verschiedene
Maß der neberschwemmungegefahr, der für Wassertriebswerke und andere
Anlagen sowie für deren Unterhaltungspflichtige durch die ordnungsmäßige
Unterhaltung des Flußbettes und den dadurch herbeigeführten gleichmäßigeren
Zulauf des Wassers erwachsende Borteil, ferner die verschiedene Benutzung
der Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der
bei nicht ordnungsmäßiger Unterhaltung des Wasserla und seines Hoch-
wasserabflußgebietes gefährdeten Werte, auch der Umfang der bisherigen
Unterhaltungspflicht zu berückfichtigen.
§ 32. Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger
und der Interessentenvertretung (S 40) von dem Provinzialverbande aufzu-