Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 252 — 
§#39. In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten (§ 29, Abs. 1) 
hat der Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Teil der 
katastermäßigen Fahresteirage aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber, 
ob eine Ueberbürdung vorliegt, beschließt der Provinzialausschuß nach An- 
hörung der Interessentenvertretung (§ 40). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an 
die zuständigen Minister statt. 
Zur Emlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung 
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er 
berechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen 
Summe von den beteiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung 
einzuziehen. 
V. Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
* 40. Der Provinzialverband hat derch Statut für jeden Wasserlauf 
E 1), erforderlichenfalls auch für einzelne Zuflüfsse, eine Vertretung der 
Interessenten (5 29), einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unter- 
haltung des Wasserlaufes mitzuwirken hat. 
Ueber die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Inter- 
essentenvertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung 
zu treffen: Die Mitglieder sind von den Kreistagen der beteiligten Kreise in 
der Weise zu wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter ent- 
fallen. Im übrigen wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden 
Vertreter nach der Länge der für die Unterhaltung in Betracht kommenden 
Flußstrecken verteilt. Für die Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche 
nicht des ganze Flußgebiet betreffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen 
einzuteilen. 
## 41. Soweit nicht bereits gemäß § 31 eine Bewertung in dem Ka- 
taster stattfindet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in 
Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern: 
1. von den zur dauernden Unterhalung eines Flusses oder Flußteiles 
aist Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Ver- 
pflichteten; 
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen be- 
sondere öffentlich-rechtliche Berpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung 
der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebietes E 2) vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes oblagen. # 
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 
1879 (Ges.-S. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und 
diejenigen Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung 
nicht schiffbarer Flüsse übernommen haben. 
Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich 
im voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu 
Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann. 
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzu- 
legen und gesondert für jeden Wasserlauf (§ 1) zu verwalten. 
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des 
Ablösungskopitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unter- 
bostun des Wasserlaufes (§ 1), so ist er dem Sicherheitsfonds (§ 38) zu- 
zuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.