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§#39. In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten (§ 29, Abs. 1)
hat der Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Teil der
katastermäßigen Fahresteirage aus eigenen Mitteln zu decken. Darüber,
ob eine Ueberbürdung vorliegt, beschließt der Provinzialausschuß nach An-
hörung der Interessentenvertretung (§ 40).
Gegen den Beschluß findet innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an
die zuständigen Minister statt.
Zur Emlegung der Beschwerde ist auch die Interessentenvertretung
Sofern ein Eintreten des Provinzialverbandes erforderlich wird, ist er
berechtigt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen
Summe von den beteiligten Kreiskommunalverbänden als Vorausleistung
einzuziehen.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
* 40. Der Provinzialverband hat derch Statut für jeden Wasserlauf
E 1), erforderlichenfalls auch für einzelne Zuflüfsse, eine Vertretung der
Interessenten (5 29), einzusetzen, welche bei dem Ausbau und der Unter-
haltung des Wasserlaufes mitzuwirken hat.
Ueber die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Inter-
essentenvertretung ist in dem Statute mit folgender Maßgabe Bestimmung
zu treffen: Die Mitglieder sind von den Kreistagen der beteiligten Kreise in
der Weise zu wählen, daß auf jeden Kreis mindestens drei Vertreter ent-
fallen. Im übrigen wird die Zahl der von den Kreisen zu wählenden
Vertreter nach der Länge der für die Unterhaltung in Betracht kommenden
Flußstrecken verteilt. Für die Mitwirkung bei solchen Angelegenheiten, welche
nicht des ganze Flußgebiet betreffen, ist die Interessentenvertretung in Gruppen
einzuteilen.
## 41. Soweit nicht bereits gemäß § 31 eine Bewertung in dem Ka-
taster stattfindet, hat der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in
Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung zu fordern:
1. von den zur dauernden Unterhalung eines Flusses oder Flußteiles
aist Grund besonderer öffentlich-rechtlicher Titel oder des Auenrechts Ver-
pflichteten;
2. von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen be-
sondere öffentlich-rechtliche Berpflichtungen zur Unterhaltung und Freilegung
der Ufer oder zur Freilegung des Hochwasserabflußgebietes E 2) vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes oblagen. #
Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April
1879 (Ges.-S. S. 297) gebildeten öffentlichen Wassergenossenschaften und
diejenigen Kreise, welche, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung
nicht schiffbarer Flüsse übernommen haben.
Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich
im voraus zu zahlenden Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu
Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann.
Das Ablösungskapital ist vom Provinzialverbande mündelsicher anzu-
legen und gesondert für jeden Wasserlauf (§ 1) zu verwalten.
Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des
Ablösungskopitals einen Ueberschuß über die Kosten der laufenden Unter-
bostun des Wasserlaufes (§ 1), so ist er dem Sicherheitsfonds (§ 38) zu-
zuführen.