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Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zu-
ständig ist Bezirksausschuß.
542. Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Berpflich-
tungen der Anlieger und sonstigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer
und des Ueberschwemmungsgebietes bleiben unberührt.
Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse, durch welche die Abholzung
von Bäumen angeordnet wird, dürfen vor endgültiger Seschlaßfa ung oder
rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, desgleichen vor
Ablauf der zu seiner Einlegung bestimmten Frist nicht zur ocshe ge-
bracht werden, sofern dies nach dem Ermessen der Wasserpolizeibehörde ohne
Nachteil für das Gemeinwesen zulässig ist.
§ 43. Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwasser-
schutzes (Hochwasserbecken) erfolgt nach §§ 2 ff. dieses Gesetzes.
Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammelbecken
zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser
nutzbar gemacht wird (Hoch= und Nutzwasserbecken), so sind die beteiligten
Unternehmer verpflichtet, einen ihrem Vorteile entsprechenden Anteil an den
aungs= und Unterhaltungskosten zu tragen. Der Anteil ist in finn-
prechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung
des Gesetzes, betr. die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879
(Ges.-S. S. 297) für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse vom
19. Mai 1891 (Ges.-S. S. 97), und zwar für beide Arten von Kosten ge-
sondert und nach gleichem Verhältnisse festzusetzen, wobei eine Verzinsung
des Baukapitals mit 4 vom Hundert zugrunde gelegt wird. Der Anteil an
den Unterhaltungskosten steht dem Provinzialverbande ganz, der Anteil an
den Herstellungskosten, soweit diese nach § 28 gedeckt worden sind, dem
Staate zu vier Fünfteln, dem Provinzialverbande zu einem Fünftel zu.
Außerdem kann der Provinzialverband mit Genehmigung des Ober-
qäfidenten eine Gebühr nach Maßgabe der Wasserentnahme erheben, deren
ag nach dem gleichen Verhältnis wie die Beiträge der beteiligten Unter-
nehmer zu den Herstellungs= und Unterhaltungskosten dem Staate und der
Provinz zusteht.
Nach Tilgung der gesamten Herstellungskosten eines Beckens fließen
Siwa über die Unterhaltungskosten eingehende Beträge dem Sicherheits-
nds zu.
§* 44. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 43 angezogenen
Gesetzes finden auf das Gebiet der im § 1 bezeichneten Wasserläufe #u-
sichuich der Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasserbecken) An-
wendung.
45. Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie
für Zwecke des Hochwasserschutzes hergestellt werden soll (Nutz= und Hoch-
wasserbecken), kann der Provinzialverband als beteiligt im Sinne des vor-
bezeichneten Artikels 1 behandelt werden. Das Maß seiner Beteiligung
richter sich nach dem im Voranschlage ermittelten Vorteile für den Ausbau
und die Unterhaltung des Wasserlaufes.
* 46. Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden.
Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach
Maßgabe dieses Gesetzes (G 23) führt auch während der Dauer eines Aus-
einandersetzungsverfahrens der Oberpräfident. Er ist befugt, die Ausein-
andersetzungsbehörde mit Anweisung zu versehen.
b übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinanderseyungsbehörde
unberührt.