Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden; zu- 
ständig ist Bezirksausschuß. 
542. Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Berpflich- 
tungen der Anlieger und sonstigen Grundbesitzer zur Freihaltung der Ufer 
und des Ueberschwemmungsgebietes bleiben unberührt. 
Verfügungen, Bescheide oder Beschlüsse, durch welche die Abholzung 
von Bäumen angeordnet wird, dürfen vor endgültiger Seschlaßfa ung oder 
rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, desgleichen vor 
Ablauf der zu seiner Einlegung bestimmten Frist nicht zur ocshe ge- 
bracht werden, sofern dies nach dem Ermessen der Wasserpolizeibehörde ohne 
Nachteil für das Gemeinwesen zulässig ist. 
§ 43. Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hochwasser- 
schutzes (Hochwasserbecken) erfolgt nach §§ 2 ff. dieses Gesetzes. 
Wenn ein für Zwecke des Hochwasserschutzes bestimmtes Sammelbecken 
zugleich für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser 
nutzbar gemacht wird (Hoch= und Nutzwasserbecken), so sind die beteiligten 
Unternehmer verpflichtet, einen ihrem Vorteile entsprechenden Anteil an den 
aungs= und Unterhaltungskosten zu tragen. Der Anteil ist in finn- 
prechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung 
des Gesetzes, betr. die Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 
(Ges.-S. S. 297) für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse vom 
19. Mai 1891 (Ges.-S. S. 97), und zwar für beide Arten von Kosten ge- 
sondert und nach gleichem Verhältnisse festzusetzen, wobei eine Verzinsung 
des Baukapitals mit 4 vom Hundert zugrunde gelegt wird. Der Anteil an 
den Unterhaltungskosten steht dem Provinzialverbande ganz, der Anteil an 
den Herstellungskosten, soweit diese nach § 28 gedeckt worden sind, dem 
Staate zu vier Fünfteln, dem Provinzialverbande zu einem Fünftel zu. 
Außerdem kann der Provinzialverband mit Genehmigung des Ober- 
qäfidenten eine Gebühr nach Maßgabe der Wasserentnahme erheben, deren 
ag nach dem gleichen Verhältnis wie die Beiträge der beteiligten Unter- 
nehmer zu den Herstellungs= und Unterhaltungskosten dem Staate und der 
Provinz zusteht. 
Nach Tilgung der gesamten Herstellungskosten eines Beckens fließen 
Siwa über die Unterhaltungskosten eingehende Beträge dem Sicherheits- 
nds zu. 
§* 44. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 43 angezogenen 
Gesetzes finden auf das Gebiet der im § 1 bezeichneten Wasserläufe #u- 
sichuich der Sammelbecken für gewerbliche Anlagen (Nutzwasserbecken) An- 
wendung. 
45. Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerbliche Anlagen wie 
für Zwecke des Hochwasserschutzes hergestellt werden soll (Nutz= und Hoch- 
wasserbecken), kann der Provinzialverband als beteiligt im Sinne des vor- 
bezeichneten Artikels 1 behandelt werden. Das Maß seiner Beteiligung 
richter sich nach dem im Voranschlage ermittelten Vorteile für den Ausbau 
und die Unterhaltung des Wasserlaufes. 
* 46. Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden. 
Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach 
Maßgabe dieses Gesetzes (G 23) führt auch während der Dauer eines Aus- 
einandersetzungsverfahrens der Oberpräfident. Er ist befugt, die Ausein- 
andersetzungsbehörde mit Anweisung zu versehen. 
b übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinanderseyungsbehörde 
unberührt.
	        
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