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g 83. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hutung unter-
liegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohn-
heiten nicht ein anderes festgestellt ist,
die Vorhut nur bis zum 1. April, die Nachhut auf Fettweiden nicht
vor dem 1. November, auf Wiesen dagegen erst nach völlig beendeter
Heuernte und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor dem
. Oktober statt.
Diese Termine können, wo ein Bedürfnis dazu obwaltet, durch Lokal-
ordnung (§F 2) abgeändert werden.
8 4. Nasse durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit
fremder Hutung verschont werden. Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind
mit fremder Hutung während der ersten zwei Jahre nach Ausführung der
Anlage ganz zu verschonen. Auch muß die Schonung in der späteren Zeit
noch so lange und in demjenigen Umfange fortgesetzt werden, als sie zur
Vollendung der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes notwendig ist.
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen
erfolgen durch Lokalordnung. (5 2.)
& 5. Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen
oder wechselseitigen Hutung unterworfenen Feld= und Wiesenstücken darf die
Hutung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Mberntunf der Früchte
und die Werbung des Heues auch auf allen anderen zu demselben Feldteile
(dem Winter= oder Sommergetreidefelde) gehörigen Stüäcken geschehen ist.
Den Zeitpunkt, mit welchem die Hutung auf den abgeernteten Stücken
allgemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen.
5 6. Die Vorschriften der §#§ 3 bis 5 treten auch dann ein, wenn die
Hutungsbefugnis auf einem einseitigen Dienstbarkeitsrechte beruht.
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An-
wendung, in welchen durch entgegenstehende, rechtsbeständige Willens-
erklärungen, rechtskräftige Ertenntise oder durch Verjährung rückfichtlich
des Zeitpunktes oder der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsver-
hältnis begründet ist.
. 7. Jawiderhandlungen gegen die §§ 3 bis 6 werden mit einer
Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögeusfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.
Hutung auf Grundstücken von geringem Umfange.
§# 8. Auf Hutungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß ein
Uebertreten des Biehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu
besorgen stehi, muß das Bieh mit Stricken an feste Gegenstände angebunden
(getüdert) oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann ge-
schehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen hi
erforderliche Breite fehlt.
Das Behüten öffentlicher Wege ist auch an der Leine nicht gestattet.
Wo ein Bedürfnis zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal-
ordnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im § 2 bezeichneten Wege
festgesetzt werden.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu
10 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft zu bestrafen.