Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5* 17. Ferner, wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter oder 
Pächter es trotz Aufforderung der Loligeibehörde unterlähßt, die in den 
Gärten, Feldern, Angern, Rainen und Wiesen stehenden Fruchtbäume noch 
vor dem 1. April abzuraupen. 
& 18. Ferner, wer nachbenannte Tiere: 
Blaukehlchen, Rotkehlchen, Nachtigall, Grasmücke, Rotschwanz, Stein- 
schmätzer, Wiesenschmätzer, Vachsteße Pieper, Zaunkönig, Pirol, Gold- 
hähnchen, Meise, Ammer, Finke, Hänfling, Zeisig tieglitz, Baum- 
läufer, (Kleiber), Wiedehopf, Lerche, Tagschlag, Star, Dohle, Saat- 
krähe, Rake, (Mandelkrähe), Fliegenschnäpper, Kuckuck, Specht, Wende- 
bals, Bussard (Mäusefalk) und Eule, mit Ausschluß des Uhn, 
fötet oder einfängt.1) 
Bei gleicher Strafe ist das Ausnehmen der Eier oder der Brut, sowie 
das Zerstören der Nester vorgenannter BVögel verboten. 
Dasselbe gilt auch von allen Vorbereitungen zum Fangen dieser Tiere, 
insbesondere von dem Aufstellen von Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, 
Sprenkeln, Käfigen und Leimruteu.:) 
Ausführung des F 32 eod. 
§ 19. Wer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter und auch selbst 
an nicht gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden oder in an und für 
sich nicht gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
Torfmoore, Heidekraut oder Bülten anbrennen will, hat, abgesehen von der 
erforderlichen vorgängigen Anzeige bei der Ortsobrigkeit, zuvor um die an- 
zuzündende Fläche in der Tiefe der brennbaren Schicht einen entsprechend 
breiten Graben überall da zu ziehen, wo diese Fläche irgend einen Anschluß 
en adtrweiig vorhandene gleichartige Brennstoffe, Gras oder Gestrüpp 
usw. hat. 
Zuwiderhandelnde verfallen der Strafe des § 32 des Feld= und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880. 
Ausführung des § 40 eod. 
§ 20. Wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienstbarkeits- 
oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter die Gegenstände der Berechtigung 
z. B. Geidenutzung, Mast, Gräserei, Raff= und Leseholz, Streu, Laub, Rode- 
stöße, Kien, Harz, Tannzapfen, Eicheln, Buchecker, grünes Moos, Kräuter, 
Beeren, Pilze, Erz, Moor sich aneignen will, bedarf hierzu eines ihm von 
der Forstverwaltung oder von dem Grundeigentümer auszustellenden Legiti- 
mationsscheines und einer von ebenda einzuholenden Ueberweisung der zu 
nutzenden Forst= oder sonstigen Flächen und Gegenstände. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen den Strafen 
des § 40 des Feld- und Ehestpolgelgesepes vom 1. April 1880. 
5* 21. Derselben Strafe unterliegt, wer bei Ausübung einer dergleichen 
Berechtigung 
1. diese durch Anwendung herkömmlich dazu nicht erlaubter Werkzeuge 
oder Transportmittel, sei es inner= oder außerhalb des der Berechtigung unter- 
1) Das Feilbieten der im § 18 bezeichneten Begelarten auf Jahr= und Wochen- 
märkten ist nach § 149 Ziffer 6 der R.-Gew.-O. strafbar. 
2) Zu § 18 ist die Ergänzungspolizeiwerordnung vom 11. Juni 1894 ergangen. 
— S. Nr. 7 dieses Abschnitts.
	        
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