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liegenden Terrains oder durch Zuhilfenahme fremder, d. i. nicht zu seinem
Roeueland beterizer Personen oder durch Heimbringung und weitere Fort-R
chaffung der Produkte an anderen, als den für die Ausübung der Be-
rechtigung festgesetzten Tagen, oder welcher dieselbe in der Wahl der Pro-
dukte überschreitet:
2. den bei der Bewilligung ihm schriftlich erteilten besonderen Vor-
schriften zuwiderhandelt;
3. sich den von den Aufsichtsbeamten getroffenen Anordnungen nicht fügte;
4. sein Legitimationszeichen an andere abgibt;
5. unbefugter Weise das entnommene Gras im Walde dörrt;
6. Feuer anmacht oder raucht.
22. Wer ohne eine darauf gerichtete Berechtigung Kräuter, Beeren
oder Pilze im Walde sammeln will, bedarf dazu der schriftli Erlaubnis.
des Eigentümers bzw. der Forstverwaltung. ohne diese schriftliche Er-
laubnis beim Sammeln betroffen wird, wird mit einer Geldstrafe bis zu
3 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
§ 23. Mit Geldstrafe bis zu 10 Mark, wird bestraft, wer
a) im Walde außerhalb der Wege und auf fremden Grundstücken mit
anderen als durchweg hölzernen Rechen oder Harken, deren Zinken
mindestens 7 cm Abstand voneinander haben, betroffen wird,
b) außerhalb der Wege in Waldungen in der Zeit vom 1. April bis
1. Oklober aus Pfeifen ohne Deckel raucht, glimmenden Tabak oder
Zigarrenstücke wegwirft.
24. Mit Geldbuße bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle ver-
hältnismäßiger dan. wird bestraft:
1. der Schiffer, welcher — außer in Notfällen bei Hochwasser — die
Anker der Oderkähne in die an Forsten grenzenden Ufer einwirft oder die
Oderkähne an die zu Forsten gehörigen Bäume anbindet;
2. wer ohne Genehmigung des Eigentümers Holz, Steine, Dünger
und andere Gegenstände af fremden Grundstücken ablagert.
* 25. Wer auf eigenem Grund und Boden eine Waldfläche brennen,
liegende oder zusammengebrachte Bodendecken abbrennen will, muß die
Polizeiverwaltungen der im Umkkreise einer Meile belegenen Ortschaften be-
zpcger und den von der Ortspolizeiverwallung angeordneten Sicherheils-
maßregeln Folge leisten.
Zuwiderhandlungen unterliegen der im § 46 des Feld- und Forstpolizei-
gesetzes vorgesehenen Strafe.
5 26. Vorstehende Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Oppeln, den 15. Juli 1890.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverord###, betr. die Meeen ur Bertil —.
#Engerlige, vom 26. Februar 18. (#ntchlt-### 66.) autnser
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Verwaltungs-
bezirks was folgt: hanzen Unsang unf s
§ 1. Die Besitzer von Feld- und Gartengrundstücken sind verpflichtet,
Maßregeln zur Bertilgung der Maikafer zu keefben, wenn durch das häufige
Auftreten dieser Tiere ein erheblicher Schaden für die Landeskultur zu be-
socgen ist.