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§5 2. Wann die Notwendigkeit einer zwangsweisen Bertilgung der Mai-
lafer vorliegt, werden wir in jedem einzelnen Falle bestimmen. Die be-
treffende B#mung wird von einer näheren, den jedesmaligen örtlichen
Verhältnissen angepaßten Ausführungsverordnung begleitet sein.
g 3. Die Vertilgung der Maikäfer erfolgt durch Sammeln und Töten
derselben. Die Berpflicheng hierzu hat jeder Besitzer rücksichtlich seiner in
Gärten, Plantagen, Alleen, sowie auf den Feldern und Wiesen stehenden
Laubholzbäume. Die Besitzer forstmäßig benutzter Grundstücke sind von
dieser Verpflichtung ausgenommen.
Von den Gemeindevorständen resp. Gutsherrschaften!) ist jedem Besitzer
von Laubhölzern nach der Menge derselben das Sammeln eines nach Scheffeln
bestimmten Maßes in jeder Woche desjenigen Zeitraumes, welcher für die
Bertilgung angeordnet worden ist, aufzulegen.
&* 4. Die Gemeindevorstände resp. Gutsherrschaften 1) sind verpflichtet,
sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß jeder Besitzer dieser Auflage
sachtomunt und das gesammelte Quantum vernichtet. Wo sie Vernach-
lässigungen finden, haben sie, außer Herbeiführung der verwirkten Strafe,
die Ausführung der Arbeit auf Kosten der Säumigen zu veranlassen.
* 5. Grundstücksbesitzer, welche den ihnen durch diese Verordnung auf-
erlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, verfallen in eine Geldbuße bis.
u 10 Talern, an deren Stelle im Unvermbgensfalle verhältnismäßige Ge-
ar nisstrafe 5 tiitt.
Oppeln, den 26. Februar 1867.
Königliche Regierung.
8. Polizeiverordnung, betr. dast Halten und Anpflanzen von Berberitzen-
sträuchern, vom 1. Mai 1875. (Amtsbl. S. 121.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird für den Umfang, des Regierungsbezirks Oppeln nach-
stehende Polizeiverordnung hiermit erlassen:
1. Da nach dem durch die Erfahrung bestätigten Ergebnis wissen-
schaftlicher Forschungen der auf dem Berberitzenstrauch vorkommenden Becherrosft
(asecidium berberidis pers.) im Busammersange mit dem Grasrost des
Halmengetreides (puccinia graminis pers,) steht, so wird zur Abwendung
des der Landwirtschaft durch Berberitzensträucher drohenden Schadens das.
Kalten bzw. Anpflanzen von Berberitzensträuchern innerhalb einer Eutfernung
is zu 100 m von Ackerstücken verboten.
9 2. Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zu
* 1u7 an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haft triit,
estraft.
Oppeln, den 1. Mai 1875.
Königliche Regierung.
4. Pelizeiverordn#ug, betr. Maßnahmen zur Vertil des Kolorado-
käfers (Kartoffelkäfer), vom 17. November 1877. Ha#bl. S. 338.)
Nachdem das Auftreten des Koloradokäfers neuerdings wiederum kon-
statiert worden ist, und da bei der außerordentlich raschen und starken Ver-
1) An Stelle der Guts= und Gemeindevorstände sind die Amtsvorstände getreten.
2) Haftstrafe.