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mehrung dieses gefährlichen Insektes eine Vernichtung desselben nur dann
ausführbar erscheint, wenn dasselbe sofort da, wo es sich zeigt, in seinen
ersten Stadien mit allen Mitteln verfolgt wird, dieses sofortige Einschreiten
aber voraussetzt, daß alle etwa verdächtigen Tatsachen ohne Berzug zur
Kenntnis der Behörden gelangen und dem Vorkommen des Käfers die
schärfste Aufmerksamkeit gewidmet wird, verordne ich auf Grund des § 76
der Browinzialocrordnung vom 29. Juni 1875 und des Gesetzes über die Poli-
zeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Provinzialrats
für den Umfang der Provinz folgendes:
1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Koloradokäfers, seiner Eier,
Larven und Puppen in irgend einer Weise Kenntnis erhalten hat, ist ver-
pflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
2. Die von dem Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grund-
stückes oder von damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer,
Eier, Larven oder Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu vernichten.
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebendem
Zustande ist verboten. Wer sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im
esitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche soforl
der Ortspolizeibehörde abzuliefern.
3. Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist
verpflichtet, die von dem Landrat oder der Polizeibehörde angeordnete Ab-
suchung der Grundstücke gehörig auszuführen.
4. Das unbefugte Betreten eines Grundstücks zum Zwecke der Absuchun
beeselben nach dem Koloradokäfer, seinen Eiern, Larven und Puppen i
verboten.
5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, imgleichen wer es unter-
läßt, die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde angeordnete Ab-
suchung (§ 3) auszuführen oder diesen Anordnungen ungenügend nachkommt,
owie derjenige, welcher die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde
behufs Absperrung von Grundstücken getroffenen Verfügungen überiritt,
wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit
verhältnismäßiger Haft bestraft.
6. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher es unterlassen hat,
Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von jenen
Lebertretungen abzuhalten.
Breslau, den 17. November 1877.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
5. Polizeiverordnung, betr. die Vertilgurg wilder Kaniuchen, vom
11. November 1890. (Amtsbl. S. 305.)
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird hierdurch, unter Zustimmung des Bezirksaus-=
schusses, verordnet, was folgt:
Wer es unterläßt, ungeachtet ergangener Aufforderung der Orts-
Holszeibehörde die von dieser angeordneten Maßregeln zur ilgung der