Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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mehrung dieses gefährlichen Insektes eine Vernichtung desselben nur dann 
ausführbar erscheint, wenn dasselbe sofort da, wo es sich zeigt, in seinen 
ersten Stadien mit allen Mitteln verfolgt wird, dieses sofortige Einschreiten 
aber voraussetzt, daß alle etwa verdächtigen Tatsachen ohne Berzug zur 
Kenntnis der Behörden gelangen und dem Vorkommen des Käfers die 
schärfste Aufmerksamkeit gewidmet wird, verordne ich auf Grund des § 76 
der Browinzialocrordnung vom 29. Juni 1875 und des Gesetzes über die Poli- 
zeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Provinzialrats 
für den Umfang der Provinz folgendes: 
1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Koloradokäfers, seiner Eier, 
Larven und Puppen in irgend einer Weise Kenntnis erhalten hat, ist ver- 
pflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
2. Die von dem Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grund- 
stückes oder von damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, 
Eier, Larven oder Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu vernichten. 
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebendem 
Zustande ist verboten. Wer sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im 
esitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche soforl 
der Ortspolizeibehörde abzuliefern. 
3. Jeder Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist 
verpflichtet, die von dem Landrat oder der Polizeibehörde angeordnete Ab- 
suchung der Grundstücke gehörig auszuführen. 
4. Das unbefugte Betreten eines Grundstücks zum Zwecke der Absuchun 
beeselben nach dem Koloradokäfer, seinen Eiern, Larven und Puppen i 
verboten. 
5. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, imgleichen wer es unter- 
läßt, die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde angeordnete Ab- 
suchung (§ 3) auszuführen oder diesen Anordnungen ungenügend nachkommt, 
owie derjenige, welcher die von dem Landrat oder der Ortspolizeibehörde 
behufs Absperrung von Grundstücken getroffenen Verfügungen überiritt, 
wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögensfalle mit 
verhältnismäßiger Haft bestraft. 
6. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher es unterlassen hat, 
Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner 
Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von jenen 
Lebertretungen abzuhalten. 
Breslau, den 17. November 1877. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
  
5. Polizeiverordnung, betr. die Vertilgurg wilder Kaniuchen, vom 
11. November 1890. (Amtsbl. S. 305.) 
Auf Grund des § 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 
1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 wird hierdurch, unter Zustimmung des Bezirksaus-= 
schusses, verordnet, was folgt: 
Wer es unterläßt, ungeachtet ergangener Aufforderung der Orts- 
Holszeibehörde die von dieser angeordneten Maßregeln zur ilgung der
	        
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