Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 267 — 
wilben Kaninchen anzuwenden oder wer Kaninchen ohne vo eingeholte 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde aussetzt, unterliegt den Strafen des § 34 
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (150 Mark oder Haft). 
Oppeln, den 11. November 1890. 
Der Regierungspräsident. 
6. Polizeiverordnung, betr. die Ausübung der Berechtigung zur Entnahme 
von Lehm aus der Käöniglichen Forst, vom 10. Mai 1866. 
(Amtsbl. S. 143.) 
Auf Grund des Ku des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Folizei- 
verwaltung wird im Anschluß an die Amtsblattbekanntmachung von 15. No- 
vember 1853 (Amtsblatt pro 1853, extraord. Beilage zu Stück 51) für den 
Umfang sämtlicher Königlicher Forsten unseres Verwaltungsbezirks nach- 
stehende Polizeiverordnung erlassen. 
§ 1. Die zur Entnahme von Lehm aus der Königlichen Forst Be- 
rechtigten sind, wenn sie diese Gerechtsame ausüben wollen, verpflichtet, vor- 
her dem Königlichen Revierverwalter hiervon Anzeige zu machen und von 
demselben eine Anweisung zur Entnahme des Lehms zu ertrahieren. 
& 2. Wer ohne diese Anweisung von seiner Gerechtsame Gebrauch macht, 
oder den entnommenen Lehm nicht zu dem durch seine Gerechtsame näher 
vorgeschriebenen Zwecke verwendet oder die durch die Ausgrabung des Lehms 
entstandenen Gruben und Löcher nicht wieder mit Erde ausfüllt, verfällt 
in eine Geldstrafe von 10 Sgr. bis 3 Tlr., welcher im Unvermögensfalle 
eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe zu substituieren ist.1) 
Oppeln, den 10. Mai 1866. 
Königliche Regierung. 
7. Polizeiverordnung, betr. den Schutz der Saatkrähe, vom 11. Juni 1894. 
voliz « (Amtsbl. S. 215.) he, 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der § 137 und 139 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang 
des Regierungsbezirks verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der § 18 der Polizeiverordnung, betr. die Feld= und Forstpolizei vom 
15. Juli 1890:) — Extrabeilage zu Stück 30 des Amtsblaties von 1890 — 
erhält folgenden Zusatz: 
Jedoch sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, das Einfangen und 
Töten der Saatkrähen bei einem infolge zu starker Bermehrung derselben 
ginbtretenden Bedürfnisse während eines zu bestimmenden Zeitraumes zu ge- 
tatten. 
Oppeln, den 11. Juni 1894. 
Der Regierungspräsident. 
1) An Stelle der Gefängnisstrafe ist Haftstrafe getreten. 
2) Siehe Nr. 1 dieser Abteilung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.