— 267 —
wilben Kaninchen anzuwenden oder wer Kaninchen ohne vo eingeholte
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde aussetzt, unterliegt den Strafen des § 34
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (150 Mark oder Haft).
Oppeln, den 11. November 1890.
Der Regierungspräsident.
6. Polizeiverordnung, betr. die Ausübung der Berechtigung zur Entnahme
von Lehm aus der Käöniglichen Forst, vom 10. Mai 1866.
(Amtsbl. S. 143.)
Auf Grund des Ku des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Folizei-
verwaltung wird im Anschluß an die Amtsblattbekanntmachung von 15. No-
vember 1853 (Amtsblatt pro 1853, extraord. Beilage zu Stück 51) für den
Umfang sämtlicher Königlicher Forsten unseres Verwaltungsbezirks nach-
stehende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1. Die zur Entnahme von Lehm aus der Königlichen Forst Be-
rechtigten sind, wenn sie diese Gerechtsame ausüben wollen, verpflichtet, vor-
her dem Königlichen Revierverwalter hiervon Anzeige zu machen und von
demselben eine Anweisung zur Entnahme des Lehms zu ertrahieren.
& 2. Wer ohne diese Anweisung von seiner Gerechtsame Gebrauch macht,
oder den entnommenen Lehm nicht zu dem durch seine Gerechtsame näher
vorgeschriebenen Zwecke verwendet oder die durch die Ausgrabung des Lehms
entstandenen Gruben und Löcher nicht wieder mit Erde ausfüllt, verfällt
in eine Geldstrafe von 10 Sgr. bis 3 Tlr., welcher im Unvermögensfalle
eine verhältnismäßige Gefängnisstrafe zu substituieren ist.1)
Oppeln, den 10. Mai 1866.
Königliche Regierung.
7. Polizeiverordnung, betr. den Schutz der Saatkrähe, vom 11. Juni 1894.
voliz « (Amtsbl. S. 215.) he,
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der § 137 und 139 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Der § 18 der Polizeiverordnung, betr. die Feld= und Forstpolizei vom
15. Juli 1890:) — Extrabeilage zu Stück 30 des Amtsblaties von 1890 —
erhält folgenden Zusatz:
Jedoch sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, das Einfangen und
Töten der Saatkrähen bei einem infolge zu starker Bermehrung derselben
ginbtretenden Bedürfnisse während eines zu bestimmenden Zeitraumes zu ge-
tatten.
Oppeln, den 11. Juni 1894.
Der Regierungspräsident.
1) An Stelle der Gefängnisstrafe ist Haftstrafe getreten.
2) Siehe Nr. 1 dieser Abteilung.