Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Derselbe tritt dann der Körkommission als weieres stimmberechtigtes 
Mitglied hinzu. 
6. Die allgemeinen Körungen finden in der Regel jaährlich ein- 
ma 
Der Landrat bestimmt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kör- 
kommissionen die Körtermine. Die Einladung der Körkommissionsmitglieder 
erfolgt durch den Vorsitzenden der Körkommission. 
7. Die Körbezirke, die Namen der Mitglieder der Körkommissionen 
und die Körtermine sind durch das Kreisblatt bekannt zu machen. 
& 8. Die Bullen, welche zur Körung gestellt werden sollen, sind vor 
dem Körtermine bei dem Landrat anzumelden und, mit Nasenringen ver- 
sehen, am Körtermine der Körkommission vorzuführen. Die Körung kann 
ausnahmsweise im Gehöft des Bullenhalters vorgenommen werden. Ge- 
schieht dies auf Antrag des letzteren, so hat er erhöhte Gebühren zu be- 
zahlen. 
& 9. Der Bullenbesitzer ist verpflichtet, von einer ihm bekannten Krank- 
büesscheinung an dem vorgestellten Bullen der Körkommission Mitteilung 
zu machen. 
& 10. Die Körkommission entscheidet darüber, ob die vorgestellten 
Bullen zur Zucht als tauglich (angekört) oder untauglich (abgekört) zu er- 
klären sind. Die Entscheidung ist dem Bullenbesitzer im Körtermine mit- 
zuteilen; dieselbe ist nicht anfechtbar. 
Die angekörten und die nach früher erfolgter Ankörung abgekörten Bullen 
werden im Körtermine auf der linken Keule mit einem entsprechenden Brand- 
zeichen versehen. 
Die Körkommission bestimmt, für welche Zeit die Ankörung gellten soll. 
Die Ankörung gilt für den Umfang des Kreises, in dem sie erfolgt. 
Die Körkommission kann bestimmen, daß die Ankörung nur für einen Teil 
des Kreises gellen soll. 
Der Kreisausschuß hat nach Anhörung der Körkommission darüber zu 
befinden, inwieweit die in anderen Kreisen erfolgten Ankörungen für seinen 
Kreis gelten sollen. 
* 11. Die Körkommission hat über die Resultate der Körungen Pro- 
tokolle zu führen und dieselben dem Landrat nach Schluß des Körgeschäftes 
u überreichen. Die Namen der Besitzer der angekörten Bullen nebst einer 
ctzen Beschreibung der letzteren nach Farbe, Abzeichen, Alter und Rasse find 
durch das Kreisblatt zu veröffentlichen. 
§+ 12. Außerterminliche Körungen sind beim Landrat zu beantragen. 
Bei solchen genügt die Anwesenheit von zwei Mitgliedern der Körkommission. 
8 10 und 11 finden auch auf außerterminliche Körungen Anwendung. 
Die Kosten trägt der Bullenbesitzer. 
§ 13. In Stadtkreisen tritt an Stelle des Landrats der Bürgermeister, 
an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat. Die im § 3 vorgeschriebene 
Anhörung des Organes der Landwirtschaftskammer fällt weg. Im übrigen 
finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
5* 14. Der Kreisausschuß beschließt über die Höhe der von den Bullen- 
besitzern für die Körung zu erhebenden Gebühren, welche zur Kreiskommnnal- 
Faften farhen. Aus diesen Mitteln werden die in § 15 erwähnten Vergütungen 
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Der Kreis ist jedoch berechtigt, von der Erhebung von Körgebühren 
arsesehenQ und die Mittel für die in § 15 erwähnten Vergütungen anderweit 
zu beschaffen.
	        
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