Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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15. Die Mitglieder der Körkommissionen erhalten Diäten und 
Reisekosten nach vom Kreisausschuß festgestellten Sätzen aus der Kreis- 
kommunalkasse. · 
§16.MitGeldstrafebisznsoMathanderenStelleimUnvers 
mögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 
a) wer einen nicht angekörten Bullen zum Decken fremder Kühe und 
Kalben hergibt; 
b) wer einen angekörten Bullen nach Ablauf der Zeit oder außerhalb der 
örtlichen Grenze, für welche die Ankörung erfolgte, zum Decken fremder 
Kühe und Kalben hergibt; 
) wer eine ihm gehörige Kuh oder Kalbe von einem Bullen decken läßt, 
der hierzu nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht verwendet 
werden darf; 
d) wer einen ungekörten oder abgekörten Bullen so weiden läßt, daß 
derselbe fremdes Bieh decken kann; 
e) wer wissentlich Krankheitserscheinungen an dem gekörten Bullen der 
Körkommission anzuzeigen unterläßt. 
§ 17. Diese Polizeiverordnung tritt bezüglich der s§§ 1 und 16 am 
1. Oktober 1898, im übrigen am 1. Mai 1898 in Kraft. 
Auf Antrag des Kreisausschusses kann durch den Oberpräsidenten für 
einzelne Kreise oder Körbezirke im Falle eines besonderen Bedürfnifses der 
erstgenannte Termin um drei Monate hinausgeschoben werden. 
Alle zurzeit in der Provinz Schlesien geltenden Bullenkörordnungen 
treten am 1. Oktober 1898 außer Kraft. 
Breslau, den 4. April 1898. 
Der Oberpräsident. 
16. Revidierte Hugstkörordanng für den Regierungsbezirk Oppeln vom 
15. Dezember 1856 (Amtsbl. S. 2), in der Fassung der Polizeiverordnung 
vom 7. Juli 1881. (Amtsbl. S. 194.) 
Nachdem die Körordnung für die Provinz Schlesien vom 14. Juli 1830 
oon dem Königlichen Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, 
infolge der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 31. Dezember 1855, aufgehoben 
worden ist, erlassen wir hierdurch an deren Stelle auf Grund der §§ 11 und 
12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 folgende 
Polizeiverordnung: 
& 1. Privatpersonen, welche einen oder mehrere Hengste zur Bedeckung 
fremder Stuten der öffentlichen Benutzung überlassen wollen, haben diese 
ihre Absicht zuvor, unter Einsendung eines vollständigen Nationals jedes 
Hengstes (nach beiliegendem Schema A),1) unter Bezeichnung des Standortes 
sowie gleichzeitiger Angabe des Deckpreises — den a4r festzuhalten verpflichtet 
find — dem Landrat des Kreises behufs der nötigen öffentlichen Bekannt- 
machung und ebenso jede dieserhalb beabsichtigte Veränderung rechtzeitig 
schriftlich anzuzeigen. 
Die Bedeckung der Stuten im Umherziehen zu betreiben, bleibt gänz- 
lich verboten. 
§+ 2. Alle Privathengste, welche zum Decken überlassen werden, unter- 
1) Schema ist nicht mit abgedruckt. 
  
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