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liegen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ueberlassung eine entgellliche oder
nengelllich- ist, der Körung vor den Kreisschauämtern.
usgenommen hiervon sind nur diejenigen Privathengste, deren Ueber-
lassung zum Decken erweislich in der Regel nur gegen ein Deckgeld von
mindestens 30 Mark erfolgt, auch wenn dieses im einzelnen Falle gegen
ein geringeres Deckgeld oder nnentgeltlich geschieht.
# 3. Jedes Schauamt besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus:
a) dem Landrate des betreffenden Kreises,
b) einem Rittergutsbesitzer oder Königlichen Domänenbeamten oder Pächter
eines größeren Gutes,
Tc) einem bäuerlichen Grundbesitzer,
d) dem Kreistierarzte oder bei Ermangelung eines solchen aus einem
approbierten Tierarzte und wenn auch ein solcher in der Nähe nicht
vorhanden sein sollte, einem wohlerfahrenen Kurschmied.
Die Mitglieder ad b und c müssen die zur Erfüllung ihrer Amts-
obliegenheiten erforderliche Kenntnis und Erfahrung besitzen und werden,
sowie das Mitglied ad d für den Fall, daß ein Kreistierarzt nicht vor-
Lnden ist, nebst je einem Stellvertreter für jedes dieser Mitglieder von den
eisständen erwählt.
Das Schauamt steht unter der Leitung des Kreislandrats, welcher das-
selbe zusammenberuft und bei der Ausführung des Schaugeschäfts präsidiert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; in Be-
Hinderungssällen übernimmt einer der Kreisdeputierten die Bertretung des
andrats.
Die Mitglieder des Schauamtes einigen sich über die Tage und Stunden
der Körung und werden solche ebenfalls durch das Kreisblatt bekannt
gemacht.
Außerordentliche Bersammlungen des Schauamtes können auf Antrag
und tus, Rse eines oder mehrerer Hengstbesitzer angesetzt werden.
ofr. 8 8.
§ 4. Die Schauämter haben als Beschäler nur solche Hengste zuzu-
lassen, welche nach ihrem Urteile nicht nur selbst zu brauchbaren Reit= oder
Zugpferden geeignet, dabei — der Oertlichkeit angemessen — genüpent groß
und vollkommen gesund sind, sondern auch gute Fohlen erwarten lassen.
Nicht zuzulassen find solche Beschäler, welche Spuren ansteckender Krankheit
zeigen, oder mit Spat, Hahnhacke, Schale, Augenfehler, Koller, Dämpfigkeit
und Fallsucht oder mit anderen erheblichen Mängeln behaftet sind.
Auch müssen die vorzuführenden Beschäler wenigstens 4 Jahre alt sein.
a 5. Die Resultate der Prüfungen des Schauamts werden in eine
tabellarische Uebersicht eingetragen, in welche der Name des Eigentümers des
vorgeführten Hengstes, dessen Aufenthaltsort, der Name des Beschälers, dessen
Alter, Größe, Rasse, Farbe und Abzeichen in bestimmten Rubriken genau
verzeichnet sein müssen.
In eine besondere Rubrik wird der Beschluß des Schauamtes über die
Tüchtigkeit des Beschälers mit genauer Bezeichnung seiner Eigenschaften
vermerkt.
§ 6. Die Beschlüsse der Schauämter entscheiden unbedingt über die
Zulässigkeit der Benutzung der vorgeführten Beschäler.
Werden die letzteren als untauglich verworfen, so ist ihre Verwendung
für * vorbezeichneten Zweck bis zur etwaigen Abänderung dieses Beschlusses
untersagt.