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18e. eneinteilnng, als Unterlag die einzelnen Notierung
e. Die unB (Amtsbl. 1900 ". 7 “ *
b) Jagrpolizei.
1. Polizeiverordnnng, betr. das Fangen wilder Kaninchen, vom 2. April
Velis 1894. (Amtebl. S. 122/128.)
Auf Grund der §#§ 12 und 15 des Gesetzes Über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §5 187, 139 und 140 des
Gesetzes Über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S.
S. 195) wird in Ergänzung des 5 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli
1891 (Ges.-S. S. 307) für den Umfang des Regierungsbezirkes Oppeln
unter Zustimmung des Bezirksausschusses verordnet, was folgt:
& 1. Das Fangen wilder Kaninchen mit Schlingen ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Oppeln, den 2. April 1894.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung zur schärferen — A des Wildhaudels und zur
Anfrechterhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und Schon-
zeiten des Wildes, vom 24. Mai 1878. (Amtsbl. S. 111.)
Zur schärferen Ueberwachung des Wildhandels und zur Aufrechterhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen über die Hege= und Schonzeit des Wildes-
wird auf Grund der §§ 6, 11 und 12 des Gesetzes über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) für den ganzen Umfang
— Verwaltungsbezirks hiermit die nachfolgende Polizeiveroronung
erlassen:
1 JZJeder, wer Rot-, Dam= oder Rehwild in eine Stadt oder ein
Dorf einbringt oder versendet, muß bei Meidung einer Geldstrafe bis zu
10 Talern sich als Inhaber des Jagdbezirkes, aus welchem das Wild stammt,
itimieren, oder mit einer glaubhaften Bescheinigung des betreffenden Jagd-
inhabers oder, wo es sich um mit polizeilicher Erlaubnis erlegtes Wild-
handelt, mit einem Atteste der betreffenden Ortspolizeibehörde verfehen sein,
und solche auf Verlangen den Polizei= und Steuerbeamten vorzeigen.
&+#2. Wer nach Ablauf von vierzehn Tagen nach eingetretener Schon-
zeit für das weibliche Rot-, Dam= oder Rehwild unzerlegtes männliches-
oder weibliches Rot-, Dam= oder Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht
mehr mit Sicherheit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkaufe herum-
trägt, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe
ausstellt oder feilbietet, oder aber den Verkauf desselben vermittelt, verfällt
in eine Geldstrafe bis zu 10 Talern.
5#.3. Die Borschrift im & 2 findet keine Anwendung auf das seitens.
der zuständigen Behörde konfiszierte und auf dasjenige Wild, von dem auf
die in §7 alinea 2 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom
26. Februar 1870 (Ges.-S. S. 120) vorgeschriebene Weise nachgewiesen wird.
daß es in den § 3 a. a. O. gedachten Ausnahmefällen erlegt 3
Oppeln, den 24. Mai 1873.1)
Königliche Regierung.
1) Bol. hierzu die Polizewerorduiug vom #1. M W#. W# u####