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§ 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der
Gewerbeordnung an Sonn= und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot
des § 1 auf die Arbeiten in offenen Gescheh sstellen des Handelsgewerbes
und auf den Betrieb von Bergwerken, linen, Aufbereitungsanstalten.
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten,
von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.
sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung.
5* 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waren in den Schaufenstern
und in oder vor den Ladentüren während der Zeit des Hauptgottesdienstes
ist verboten.
Märkte und Messen dürfen an Sonn= und Feiertagen nur stattfinden,
wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochenmarktverkehr vor Beginn
des Hauptgottesdienstes (§ 16) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr
darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen.
Der Gewekbebetrieb im Umherziehen und der Gewerbebetrieb der im
§*s 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen ist an Sonn= und Feier-
tagen allein im Falle des §bba Abs. 2 der G.-O. und auch dann nur
außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 16) statthaft.
Oeffentliche Versteigerungen dürfen an Sonn= und Feiertagen nicht ab-
gehalten werden.
§ 7. Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen
der Krankenpflege jederzeit gestattet.
* 8. Der Betrieb des Schankgewerbes darf an Sonn= und Feiertagen
bis nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) nur insoweit stattfinden,
als er nicht geräuschvoll und äußerlich nicht bemerkbar ist.
Der Betrieb der Branntweinschänken ist an Sonn= und Feiertagen bis
nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) gänzlich untersagt.#)
Während der Sommermonate kann die Ortspolizeibehörde den Verkehe#
in Wirtschaften außerhalb geschlossener Ortschaften, welche bei Ausflügen be-
sucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung entbinden.
§ 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6 16) ist die Aus-
Zahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende
verboten.
& 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottes-
dienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn= und Feiertagen erst nach der Zeit
des Hauptgottesdienstes gestattet, Leichenbegängnisse dürfen nicht während der
Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden.
*+ 11. An Sonn= und Feiertagen sind während der Zeit des Haupt-
ottes dienstes (§ 16) alle Musikaufführungen,. Schaustellungen und theatralische
orstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Wettrennen und alle
mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen
an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben= und Vogelschießen,
desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen
oder Privatgärten verboten.
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer und sonstigen
in § 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Mufik-
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lust-
barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von
3 Uhr nachmittags ab beginnen.
1) Fassung beruht auf der Polizeiverordnung vom 29. September 1902 (Amts-
blatt S. 850).