Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 46 — 
§ 5. Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der 
Gewerbeordnung an Sonn= und Feiertagen gestattet ist, findet das Verbot 
des § 1 auf die Arbeiten in offenen Gescheh sstellen des Handelsgewerbes 
und auf den Betrieb von Bergwerken, linen, Aufbereitungsanstalten. 
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Mühlen, Fabriken und Werkstätten, 
von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien. 
sowie bei Bauten aller Art keine Anwendung. 
5* 6. Das Aushängen und Ausstellen von Waren in den Schaufenstern 
und in oder vor den Ladentüren während der Zeit des Hauptgottesdienstes 
ist verboten. 
Märkte und Messen dürfen an Sonn= und Feiertagen nur stattfinden, 
wo dies herkömmlich ist. Jedoch muß der Wochenmarktverkehr vor Beginn 
des Hauptgottesdienstes (§ 16) beendet sein. Jeder andere Marktverkehr 
darf erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. 
Der Gewekbebetrieb im Umherziehen und der Gewerbebetrieb der im 
§*s 42b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen ist an Sonn= und Feier- 
tagen allein im Falle des §bba Abs. 2 der G.-O. und auch dann nur 
außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes (§ 16) statthaft. 
Oeffentliche Versteigerungen dürfen an Sonn= und Feiertagen nicht ab- 
gehalten werden. 
§ 7. Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen 
der Krankenpflege jederzeit gestattet. 
* 8. Der Betrieb des Schankgewerbes darf an Sonn= und Feiertagen 
bis nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) nur insoweit stattfinden, 
als er nicht geräuschvoll und äußerlich nicht bemerkbar ist. 
Der Betrieb der Branntweinschänken ist an Sonn= und Feiertagen bis 
nach Beendigung des Hauptgottesdienstes (§ 16) gänzlich untersagt.#) 
Während der Sommermonate kann die Ortspolizeibehörde den Verkehe# 
in Wirtschaften außerhalb geschlossener Ortschaften, welche bei Ausflügen be- 
sucht zu werden pflegen, von dieser Beschränkung entbinden. 
§ 9. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6 16) ist die Aus- 
Zahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und Hausgewerbetreibende 
verboten. 
& 10. Oeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottes- 
dienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn= und Feiertagen erst nach der Zeit 
des Hauptgottesdienstes gestattet, Leichenbegängnisse dürfen nicht während der 
Zeit des Hauptgottesdienstes stattfinden. 
*+ 11. An Sonn= und Feiertagen sind während der Zeit des Haupt- 
ottes dienstes (§ 16) alle Musikaufführungen,. Schaustellungen und theatralische 
orstellungen einschließlich der Proben dazu, ferner Wettrennen und alle 
mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen 
an öffentlichen Orten, namentlich das Kegelspiel, Scheiben= und Vogelschießen, 
desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen 
oder Privatgärten verboten. 
Die Drehorgelspieler, Puppenspieler, Tierführer, Seiltänzer und sonstigen 
in § 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden, welche Mufik- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lust- 
barkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder 
Wissenschaft dabei obwaltet, dürfen den Betrieb ihres Gewerbes erst von 
3 Uhr nachmittags ab beginnen. 
1) Fassung beruht auf der Polizeiverordnung vom 29. September 1902 (Amts- 
blatt S. 850).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.