Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Forelle (Salmo fario .) 
Nase (Makrele, Redfsisch, Mundfisch) (Chondrostoma 
nasus l))...l 
Asch (Aesche) (Chymallus vulgaris Nilsson.) ... 
Scholle(Goldbutt)EloukonootesplatossaLJ....18, 
KarauscheWar-seinevulgakjsNokdmanm..... 
20 cm, 
  
Kleine Maräne (Coregonus albula L.) 
Notauge (Scardinius erythrophthalmus L.) 
Barsch (Perca fluviatilis .hh)l 
Plötze (Leuciscus rutilus L.). ..... 
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L..) 
Krebs (Astacus fluviatilis Rondeltetttttt) 10 „ 
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
fer das ganze Fischereigebiet oder einzelne Teile desselben das Mindestmaß 
Stör bis auf 120 cm, für Meerforelle bis auf 50 cm, für Krebs bis 
auf 12 cm und für die benannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu 
Sbon, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die 
Dorscharten Mindestmaße vorzuschreiben; 
3. Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeich- 
neten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, find, wenn 
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er- 
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4. im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder 
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) ein- 
zelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie 
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig 
und widerruflich gestatten. 
8 2. Vorkeholtlich der im § 27 des Fischereigesetzes und im vor- 
stehenden § 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fisch- 
brut, sowie Fische der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst 
angegebenen Maßen weder feilgeboten noch verkauft, noch versandt werden, 
ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Ge- 
wässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht 
geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Trankochen, noch 
zur Fütterung des Biehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, 
oder zu anderen wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden aortschaftlihen Gründen kann der Regierungs- 
präsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ansnahmen 
von letzterem Verbote zulassen. 
(Zu § 22 Ziffer 2 des Gesetzes.) 
#*# 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern 
treten nachfolgende Beschränkungen ein: 
1. der Betrieb der Fischerei von Sonnabend abends 6 Uhr bis Sonntag 
abends 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit); 
2. in den nachbenannten Gewässern: 
a) in dem Goldbach oder Prudlik und seinen Nebengewässern von der 
Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neiße führenden 
Chaussee an aufwärts 
b) in der Freiwaldauer Hiele und ihren Nebengewässern von der Grenze 
der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts,
	        
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