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Forelle (Salmo fario .)
Nase (Makrele, Redfsisch, Mundfisch) (Chondrostoma
nasus l))...l
Asch (Aesche) (Chymallus vulgaris Nilsson.) ...
Scholle(Goldbutt)EloukonootesplatossaLJ....18,
KarauscheWar-seinevulgakjsNokdmanm.....
20 cm,
Kleine Maräne (Coregonus albula L.)
Notauge (Scardinius erythrophthalmus L.)
Barsch (Perca fluviatilis .hh)l
Plötze (Leuciscus rutilus L.). .....
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L..)
Krebs (Astacus fluviatilis Rondeltetttttt) 10 „
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
fer das ganze Fischereigebiet oder einzelne Teile desselben das Mindestmaß
Stör bis auf 120 cm, für Meerforelle bis auf 50 cm, für Krebs bis
auf 12 cm und für die benannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu
Sbon, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die
Dorscharten Mindestmaße vorzuschreiben;
3. Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeich-
neten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, find, wenn
sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er-
haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4. im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder
gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§ 46 des Gesetzes) ein-
zelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie
von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig
und widerruflich gestatten.
8 2. Vorkeholtlich der im § 27 des Fischereigesetzes und im vor-
stehenden § 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fisch-
brut, sowie Fische der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst
angegebenen Maßen weder feilgeboten noch verkauft, noch versandt werden,
ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Ge-
wässern gewonnen sind.
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht
geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Trankochen, noch
zur Fütterung des Biehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln,
oder zu anderen wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.
Aus überwiegenden aortschaftlihen Gründen kann der Regierungs-
präsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ansnahmen
von letzterem Verbote zulassen.
(Zu § 22 Ziffer 2 des Gesetzes.)
#*# 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern
treten nachfolgende Beschränkungen ein:
1. der Betrieb der Fischerei von Sonnabend abends 6 Uhr bis Sonntag
abends 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit);
2. in den nachbenannten Gewässern:
a) in dem Goldbach oder Prudlik und seinen Nebengewässern von der
Stadt Neustadt, und zwar von der von Neustadt nach Neiße führenden
Chaussee an aufwärts
b) in der Freiwaldauer Hiele und ihren Nebengewässern von der Grenze
der Feldmarken Preiland und Polnisch-Wette an aufwärts,