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c) in der Neiße von Rengersdorf an aufwärts, sowie in sämtlichen
Nebenflüssen derselben von der Einmündung der Biele bei Neiße, mit.
Ausnahme der Biele und des Zadelbaches,
d) in sämtlichen Nebenflüssen der Mettau,
e) in der Peile oder dem Reichenbacher Wasser und in sämtlichen Neben-
gewässern von Gräditz an aufwärts,
1) in der Weistritz und sämtlichen Nebengewässern von der Papierfabrik
zu Ober-Beistritz an aufwärts,
8) in dem Bober von Landeshut an aufwärts und allen denjenigen
seiner Nebengewässer, welche oberhalb des Einflusses des kleinen Bober-
bei Bunzlau gelegen find, mit Einschluß dieses lepteren,
h) in dem Queis von Marklissa an aufwärts, sowie in den Zuflüssen
desselben von Naumburg an aufwärts,
i) in der Katzbach und schnellen Deichsa von der unteren Grenze des
Goldberg-Haynauer Kreises an aufwärts, sowie in deren Neben-
gewässern, welche oberhalb dieser Grenze einmünden und
k) in den Forellenbächen und in der Ockel bei Groß-Strehlitz
ist der Betrieb der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober morgens.
6 Uhr bis 14. Dezember abends 6 Uhr (Winterschonzeit) nur mit ausdrück-
licher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. Diese Genehmigung
darf nur dann erteilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe
der Ffangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden,
(Lachse, Meerforellen, Forellen usw.) zum Zwecke der künstlichen Fischzucht.
gesichert ist. Die erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, sobald die über-
nommene Berpflichtung nicht erfüllt wird;
3. in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern
findet während der Zeit vom 10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni.
abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrsschonzeit) statt,
derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden.
Woche, von Montag morgens 6 Uhr beginnend und Donnerstag morgens.
6 Uhr schließend, betrieben werden darf.
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs=
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz frei-
gegebenen Tage, gestatten.
§ 4. Für die Dauer der im § 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten.
wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident aus-
nahmsweise nachfolgende Fischereibetriebe zulassen:
1. der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge,
Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräten, die nur zum Fang
dieser Fischarten bestimmt und geeignet find, gestattet werden.
Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;
2. den Fischern, welche d * J⅝•6 slille Fischerei ohne ständige Vor-
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann ge-
stattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen,
wenn daraus nachteilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu
befürchten find. Dieselbe Ausnahme kann auch für die nur zum Nalfang.
bestimmien und geeigneten ständigen Vorrichtungen und Geräte oben genannter-
Art gewährt werden;
3. das Angeln mit der Rute kann zugelassen werden;
4. im Interesse wissenschaftlicher Untersichun en oder gemeinnütziger Ver-
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze