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8 10. Die gs 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine
Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der
Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforder-
lichen Borsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang eier= oder
jungetragender Krebsweibchen im Wege der Bezirkspolizeiverordnung ver-
oten und äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig
untersagt werden. 1)
(Zu § 22 Ziffer 8 des Gesetzes.)
§ 11. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1. die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe (giftiger Köder,
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen
oder anderer Sprengmittel usw.) (§ 21 des Gesetzes);
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als-
Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen usw.
er Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aalharken)
kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten in drin-
enden Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Kon-
Kralson für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3. das Zusammentreiben der Fischr bei Nacht mittelst Leuchten oder Fackeln.
* 12. Ohne Erlaubnis der Aufssichtsbehörde (5 46 des Gesetzes) dürfen
nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt,
noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§* 13. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbst-
fänge für Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Be-
rechtigung nicht neu angelegt werden.
er Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
ewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
(Zu §22 Ziff. 4 des Gesetzes.)
§ 14. Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vor-
behaltlich der nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte usw.)
irgend welcher Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen
9 aschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen
notens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine
Weite von 2,5 cm haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Teile und Abteilungen der Fang-
ghite bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das
indestmaß auf die Kehle keine Anwendung.
Bei Fanggerken, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet find, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungs-
präsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweie
1) Bgl. die Vollzeiverorbungen vom 1. April 1892 (Amtsbl. S. 126) und vom.
4. April 1892 (Amtsbl. S. 158). — Nr. 8 und 4 dieser Abteilung.