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Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schank-
wirtschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn fie in geschlossenen
Gesellschaften stattfinden, dürfen vor 3 Uhr nachmittags nicht anfangen.
§* 12. (6 12 ist aufgehoben und ersetzt durch die unter Nr. 2 folgende
Polizeiverordnung vom 16. März 1904.
§ 13. Hetz= und Treibjagden find an Sonn= und Feiertagen unbedingt,
sonstiges Jagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes untersagt.
8 14. iertage im Sinne dieser Verordnung sind der erste und zweite
Weihnachtsfeiertag, der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der
Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und der Buß= und Bettag.
* 15. Der Ortspolizeibehörde liegt es ob, die Gottesdienste, auch die-
jenigen, welche an anderen christlichen Feiertagen, als den im § 14 bezeich-
neten, und welche sonst aus besonderen Anlässen (Kirchweih-, Missions= usw.
Festen) stattfinden, gegen örtliche Störungen zu schützen. Werden die Stö-
rungen durch einen der Aussicht der Bergbehörden unterstellten Betrieb ver-
ursacht, so hat die Ortspolizeibehörde ihre Anordnungen im Einvernehmen
mit der zuständigen Bergbehörde zu treffen.
§ 16. Unter der Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Ver-
ordnung wird diejenige Zeit verstanden, welche auf Grund des § 105b Mmbsf. 2
der Gewerbeordnung von der Polizeibehörde als die durch den Gottes-
dienst bedingte Arbeitspause festgesetzt ist.
Wo an Sonn= und Feiertagen neben dem Hauptgottesdienste Nach-
mittagsgottesbienst stattfindet, greisen für diesen die Bestimmungen des § 2
Nr. 4, § 3 Abs 2, § 6 Abs. 3 und der §§ 8, 9, 11 Abs. 1 derart Platz, daß
alles, was dort für die Zeit des Hauptgottesdienstes verboten ist, auch
während der Zeit des Nachmittagsgottes dienstes insoweit unterbleiben muß,
als diese nicht über 3 Uhr nachmittags hinausreicht. Welche Zeit hiernach
als die Zeit des Nachmittagsgottesdienstes zu betrachten ist, hat die Orts-
polizeibehörde bekannt zu machen.
517. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unterliegen,
sofern nicht nach den bestehenden Strafvorschriften eine härtere Strafe ver-
wirkt ist, einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle einer ent-
sprechenden Haftstrafe. (5 366 Ziff. 1 des Reichsstrafgesetzbuches.)
§ 18. Hinsichtlich der Beschränkungen, denen die Ausübung der Fischerei
im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn= und Feiertage unterliegt,
verbleibt es bei den Bestimmungen der provinziellen Ausführungsverordnungen
zum Fischereigesetz und der auf Grund derselben von den Regierungspräsi-
denten getroffenen Anordnungen.
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. April 1896 in Kraft.
Breslau, den 9. März 1896.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
2, Polizeiverordunng zur Abänderung der Polizeiverordnung vom 9. März 1896
über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage, vom 16. März 1904.
(Amtsbl. S. 92.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der Allerhöchsten Ka-
binettsorder vom 7. Februar 1837 (Ges.-S. S. 19) sowie der §§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird mit Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz Schlesien folgendes verordnet: