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III. Werden die Schweine beim Handel im Umherziehen durch mehrere Kreise
des Regierungsbezirks Oppeln transportiert, so braucht die Untersuchung
stets erst nach 72 Stunden wiederholt zu werden.
IV. Die Untersuchung hat grundsätzlich am ersten Orte des Bezirks oder
Kreises stattzufinden, welchen der Transpport nach dem Ueberschreiten der
Bezirks= oder Kreisgrenze zuerst berührt. Abweichungen hiervon können aus
besonderen Gründen von dem Landrat desjenigen Kreises zugelassen werden,
in den der Transport eingeführt worden l
Bei Bahntransporten hat die Untersuchung, sofern eine solche nach
Ziff. II Abs. 1 überhaupt nötig ist, an der Ausladestation zu erfolgen.
V. Vor Beendigung der tierärztlichen Untersuchung und Feststellung der
Unverdächtigkeit darf kein Schwein aus dem Transport entfernt oder in
Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Schweinen gebracht werden.
Ebensowengg darf der Transport vor der Untersuchung den betreffenden Ort
verlassen.
VI. Die Führer der zum Handel im Umherziehen bestimmten Schweine-
transporte haben ein Kontrollbuch nach dem beigedruckten Muster bei sich
zu führen, in welches der Name und Wohnort des Besitzers, des Begleiters
und Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der einge,
führten, der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der durch Kauf oder
Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen ist.
Die Eintragungen in das Koutrollbuch sind mit Tinte oder Tintenstift
zu bewirken, Zahlen find in Buchstaben anzugeben. Das Kontrollbuch ist
ein viertel Jahr lang nach der letzten Eintragung so aufzubewahren, daß es
der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzt und dem Exekutiobeamten
auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann.
VII. Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzte vor der Untersuchung
vorzulegen. Dieser hat in das Buch eine Bescheinigung über den Unter-
suchungsbefund unter Angabe von Tag und Stunde der —.— ein-
utragen. Die Bescheinigung gilt drei Tage (72 Stunden). Falls die
chweine länger als drei Tage zum Berkaufe gestellt werden, ist die amts-
tierärztliche Untersuchung von drei zu drei Tagen zu wiederholen.
er Führer der zum Handel im Umherziehen bestimmten Schweine-
transporte ist verpflichtet, das Lontrollbuch dem beamteten Tierarzte, den
Ortsbehörden der berührten Orte, den Ortspo lieibehorden und den Gendarmen
auf Erfordern jederzeit vorzulegen. Die revidierenden Beamten haben einen
Vermerk über die Vorlegung in das Buch einzutragen.
VIII. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung des Transports eine
Seuche oder ein Verdacht einer solchen festgestellt, so find die Schweine als-
bald unter Stall-- bzw. Gehöftssperre zu stellen. Dieser Maßnahme bleiben
sämtliche Schweine des Transports solange unterworfen, bis die Seuche
oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Weiterverbreitung
berselben beseitigt ist.
Mangelt es an geeigneten Räumen, so ist eine Weiterbeförderung solcher
Transporte nur unter den im & 66 der Bundesratsinstruktion vom 30. Mai,
7. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig.
IX. Berendet ein Schwein aus einem zum Handel im Umherziehen be-
stimmten Transporte, so ist unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
machen und durch diese der beamtete Tierarzt zur Feststellung der Todes-
ursache auf Staatskosten zuzuziehen.
Bevor diese Feststellung stattgefunden hat, darf kein Schwein aus dem
Transport ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschaft mit anderen