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Räume zur Berwahrung von Leuchtstoffen. Deren Einrichtung,
Bewartung.
§ 15. Räume unter Tage, welche zur Aufbewahrung von Leuchtstoffen
(Petroleum, Oel usw.) dienen, dürfen nur im ausziehenden Wetterstrom an-
gelegt werden. Sie dürfen Holzausbau nicht enthalten und müssen mit
eisernen Türen versehen sein.
In den Räumen dürfen Leuchtstoffe nicht gemeinsam mit anderen feuer-
gefährlichen Materialien (Putzwolle u. dgl.) verwahrt werden.
Die Räume sind durch erfahrene, zuverlässige Personen zu bewarten.
Material zur Dichtung der Türen (Lehm u. dgl.) und Sand zum Cöschen
von Feuer ist in unmittelbarer Nähe der Räume stets in ausreichender Menge
verfügbar a halten.
Las etreten der Räume mit offenem Licht ist verboten. Dieses Verbot
ist 4 den Eingängen zu den Räumen durch Anschlag (( 252) bekannt zu
machen.
Durchschlag mit Nachbarbergwerken.
5* 16. Der Durchschlag von Grubenbauen in das Feld eines Berg-
werks, für welches die Innehaltung eines Markscheidesicherheitspfeilers nicht
vorgeschrieben ist, darf erst erfolgen, nachdem der Betriebsführer (5 255) von
der Absicht des Durcschlags sowie den zu treffenden Sicherungs= und Ab-
sperrungsmaheegeln dem Revierbeamten Anzeige erstattet hat und etwa
von diesem geltend gemachte Bedenken beseitigt sind (5§ 67 ff. des All-
gemeinen Ber gelsbenh
Ist der Durchschlag geschehen, ohne daß es vorherzusehen war, so ist
die #Weige unter Angabe der beabsichtigten Maßregeln sofort nachträglich
zu erstatten.
Drohende Wasser= und Wetterdurchbrüche.
* 17. Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwasser, böse
(schlagende, stickende, matte) Wetter oder wasserreiches Gebirge bekannt oder
zu vermuten, so muß der Gefahr eines plötzlichen Wasser- oder Wetter-
durchbruchs in geeigneter Weise vorgebeugt werden.
Geschieht dies durch Vorbohren, so muß zur Verstopfung der Bohrlöcher
eeignetes Material in ausreichender Menge zur Stelle sein; auch sind be-
sonbere Bohrtabellen zu führen, in welche die Anzahl, Stellung und Tiefe
der Bohrlöcher sowie deren Ergebnisse (Wasserergiebigkeit, Beschaffenheit der
ausströmenden Wetter und des durchbohrten Gebirges u. a. m. täglich ein-
getragen werden.
iu jedem Falle muß ein gesicherter Fluchtweg vorhanden und dafür
gesorgt sein, daß die in anderen Grubenräumen beschäftigten Arbeiter durch
einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden.
Zur Verhütung des Durchbruchs von Wassern oder schwimmendem Ge-
birge sind in der Grube an geeigneten Stellen dichtschließende Dammtüren
einzubauen.
Markscheidesicherheitspfeiler.
§* 18. Bei dem Betriebe von Steinkohlengruben müssen in den Tiefbauen
an der inneren Seite ihrer Markscheiden Sicherheitspfeiler von 20 m Stärke,
rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen, unversehrt gelassen werden.
Die Achörterung die Schwächung oder der Verhieb dieser Markscheide-
sicherheitspfeiler ist mit Genehmigung des Oberbergamts zulässig.