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Unterirdischer Abbau von Braunkohle.
& 19. Braunkohle darf ohne Genehmigung des Revierbeamten bei
unterirdischem Abbau nur bis zu einer Mächtigkeit von 5 m auf einmal
gewonnen werden.
III. Abschnitt.
NFrderung.
Füllarbeit in Tagebauen.
5* 20. In Tagebauen ist vor demjenigen Teil eines Stoßes, der unter-
schrämt wird, das Füllen der Fördergefäße verboten; es darf erst nach voll-
füändigem Hereintreiben der unterschrämten Massen geschehen.
aselbst dürfen in unmittelbarer Nähe einer Schrämarbeit weder
Fördergefäße aufgestellt noch Gegenstände, welche die Flucht hindern könnten,
gelagert werden.
Laufbrücken.
& 21. Laufbrücken zur Förderung über Tage sind in ihrer ganzen
Breite mit festem Bodenbelag und bei mehr als 1,5 m Höhe zu beiden
Seiten mit einem sicheren Schutz gegen das Abstürzen zu versehen.
Festlegen von Eisenbahnwagen.
Förderung auf geneigter Bahn.
&* 22. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen außer während ihrer Be-
ladung so festgelegt werden, daß sie nicht zufällig in Bewegung kommen
können. Dasselbe hat mit Grubenwagen auf geneigter Bahn zu geschehen.
Bei Pferdeförderung auf geneigter Bahn müssen in jedem Zuge so
viele mit Hemmvorrichtung (Bremsen, Bremsknüppeln usw.) versehene Förder-
gefäße eingestellt werden, daß der Zug jederzeit sicher zum Stehen gebracht
werden kann. Sind auf geneigter Förderbahn die Förderleute nicht jederzeit
imstande, die Wagen zu halten, so müssen die Wagen in zuverlässiger
Weise gebremst werden.
Pferdeförderung.
§ 23. Das Pferd darf an den A#genzug erst angespannt werden,
nachdem alle Wagen miteinander fest verkuppelt worden find.
Der Schwengel (DOrtscheit) zur Befestigung der Zugstränge (Ketten) muß
derart angebracht sein, S er, wenn das Pferd vor den Wagenzug gespannt
ist, nicht auf der Streckensohle schleifen kann.
Entgleiste Wagen dürfen erst wieder in das Gestänge gehoben werden,
nachdem das Pferd ausgespannt ist.
Fahren in Fördergefäßen. Beleuchtung der Wagenzücge.
6E# 24. Die Benutzung der Fördergefäße zum Fahren ist den Arbeitern
verboten.
Den Pferdeführern ist die Benutzung der Fördergefäße zum Fabren
mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von demselben festzusetzenden
Bedingungen gestatiet. #
Fährt der Pferdeführer nicht im Zuge, so muß er mit brennender Lampe
regelmäßig neben oder vor seinem Pferde gehen.