Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Unterirdischer Abbau von Braunkohle. 
& 19. Braunkohle darf ohne Genehmigung des Revierbeamten bei 
unterirdischem Abbau nur bis zu einer Mächtigkeit von 5 m auf einmal 
gewonnen werden. 
III. Abschnitt. 
NFrderung. 
Füllarbeit in Tagebauen. 
5* 20. In Tagebauen ist vor demjenigen Teil eines Stoßes, der unter- 
schrämt wird, das Füllen der Fördergefäße verboten; es darf erst nach voll- 
füändigem Hereintreiben der unterschrämten Massen geschehen. 
aselbst dürfen in unmittelbarer Nähe einer Schrämarbeit weder 
Fördergefäße aufgestellt noch Gegenstände, welche die Flucht hindern könnten, 
gelagert werden. 
Laufbrücken. 
& 21. Laufbrücken zur Förderung über Tage sind in ihrer ganzen 
Breite mit festem Bodenbelag und bei mehr als 1,5 m Höhe zu beiden 
Seiten mit einem sicheren Schutz gegen das Abstürzen zu versehen. 
Festlegen von Eisenbahnwagen. 
Förderung auf geneigter Bahn. 
&* 22. Stillstehende Eisenbahnwagen müssen außer während ihrer Be- 
ladung so festgelegt werden, daß sie nicht zufällig in Bewegung kommen 
können. Dasselbe hat mit Grubenwagen auf geneigter Bahn zu geschehen. 
Bei Pferdeförderung auf geneigter Bahn müssen in jedem Zuge so 
viele mit Hemmvorrichtung (Bremsen, Bremsknüppeln usw.) versehene Förder- 
gefäße eingestellt werden, daß der Zug jederzeit sicher zum Stehen gebracht 
werden kann. Sind auf geneigter Förderbahn die Förderleute nicht jederzeit 
imstande, die Wagen zu halten, so müssen die Wagen in zuverlässiger 
Weise gebremst werden. 
  
Pferdeförderung. 
§ 23. Das Pferd darf an den A#genzug erst angespannt werden, 
nachdem alle Wagen miteinander fest verkuppelt worden find. 
Der Schwengel (DOrtscheit) zur Befestigung der Zugstränge (Ketten) muß 
derart angebracht sein, S er, wenn das Pferd vor den Wagenzug gespannt 
ist, nicht auf der Streckensohle schleifen kann. 
Entgleiste Wagen dürfen erst wieder in das Gestänge gehoben werden, 
nachdem das Pferd ausgespannt ist. 
Fahren in Fördergefäßen. Beleuchtung der Wagenzücge. 
6E# 24. Die Benutzung der Fördergefäße zum Fahren ist den Arbeitern 
verboten. 
Den Pferdeführern ist die Benutzung der Fördergefäße zum Fabren 
mit Genehmigung des Revierbeamten unter den von demselben festzusetzenden 
Bedingungen gestatiet. # 
Fährt der Pferdeführer nicht im Zuge, so muß er mit brennender Lampe 
regelmäßig neben oder vor seinem Pferde gehen.
	        
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