Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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zum Fahren auf angebrachten Tafeln in deutlicher Schrift (E& 252) ersfichtlich 
gemacht werden. 
Schwebende Bühnen. 
*52. Die Benutzung schwebender, d. h. an Seilen, Ketten oder dyal. 
auf und nieder zu bewegender Bühnen bei Schachtarbeiten bedarf der Ge- 
nehmigung des Revierbeamten. 
Lösung der Seilverbindung. Seilbruch. 
§ 53. Jede zufällige Lösung der Verbindung des Schachtförderseiles 
mit der Förderschale, sowie jeder Bruch eines Schachtförderseiles oder seiner 
Verbindungsstücke ist vom Betriebsführer (§ 255) dem Redierbeamten sofort 
anzuzeigen. Die gebrochenen Teile sind bis zu ihrer Besichtigung durch 
den Revierbeamten, erforderlichenfalls vierzehn Tage lang, unverändert auf- 
zubewahren. 
Ausrüstung der Schächte mit Fahrten. 
*54. Alle im Betriebe stehenden Schächte müssen von ihrer Sohle bis 
zu Tage mit Fahrten oder Treppen versehen sein. 
Einrichtung des Fahrtrums. 
§ 55. In mehr als 12 m tiefen Fahrschächten und Fahrtrummen, 
deren Neigung 70 0 übersteigt, müssen in Abständen von nicht über 10 m 
Ruhebühnen angebracht sein. 
Die Fahrten dürfen höchstens 800 Neigung haben; sie müssen fest ein- 
gebaut sein und die Bühnlöcher decken. Bei gebotenem Wechsel der Fahrten 
ist das frei werdende Fahrloch durch einen Deckel zu verschließen oder zu 
umfriedigen. 
Ausnahmen von gg b4, 66. 
§56. Mit Genehmigung des Revierbeamten darf von den Vorschriften der 
§&# 54 und 55 abgewichen werden. 
Beschaffenheit der Fahrten. 
* 57. Die Sprossen hölzerner Fahrten, welche in Schächten und Ge- 
senken eingebaut sind, müssen eingezapft sein. Ueber jeder Ruhebühne sowie 
über der Hängebank müssen entweder die Fahrten mindestens 1 m hervor- 
ragen oder feste Handgriffe bis zu dieser Höhe angebracht sein. 
Vertonnung des Fahrtrums. 
* 58. Bildet ein der Fahrung dienendes Trum eine Abteilung eines 
auch zu anderen Betriebszwecken benutzten Schachtes, so ist es nach den 
Förderabteilungen hin dicht und nach den übrigen Abteilungen hin derart 
verschlagen zu halten, daß niemand durch die Zwischenräume des Verschlages 
den Kopf hindurchstecken kann. 
In den Verschlägen angebrachte Klappen müssen während der Förderung 
stets fest geschlossen sein. 
Einschränkung des Fahrens und Förderns im För dertrum. 
* 59. Befinden sich die Fahrten im Fördertrum, so darf während ihrer 
Benutzung zum Fahren nicht gefördert und während der Förderung nicht 
gefahren werden.
	        
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