Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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kürzesten Wege zuzuführen; innerhalb der einzelnen Bauabteilungen sind die 
Wetterströme in aufsteigender Richtung zu leiten. 
Ausnahmen von S 67, 68. 
#*# 69. Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm 
festgesetzten Bedingungen kann von den Vorschriften der S# 67 und 68 ab- 
gewichen werden. 
Bewetterung der Arbeitsorte. 
§ 70. Jeder Arbeitsort muß so ausreichend bewettert sein, daß Spreng- 
gase nach dem Wegtun der Schüsse schleunigst entfernt werden. 
Beschaffenheit der Wetter. 
§ 71. Vor belegten Arbeitspunkten müssen die Wetter mindestens 
19 Volumenprozente Sauerstoff enthalten. 
Ein Wetterstrom, dessen Gehalt an Sauerstoff weniger als 19 Volumen- 
prozente oder an Kohlenwasserstoffen mehr als 1,5 Bolumenprozente beträgt 
(verbrauchte Wetter), muß auf dem kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht 
werden, ohne noch andere belegte Baue zu berühren. 
Mit Genehmigung des Revierbeamten und unter den von ihm fest- 
gesetzten Bedingungen (Verkürzung der Arbeitszeit usw.) kann in Bausohlen, 
welche bei Erlaß der gegenwärtigen Verordnung bereits in Vorrichtung und 
Abbau stehen, die weitere Verwendung von Wetterströmen mit einem ge- 
ringeren Gehalte — jedoch nicht unter 18 BVolumenprozenten — Sauerstoff 
ausnahmsweise stattfinden. 
Wetterproben. Wetteruntersuchung. Wetterbuch. 
§# 72. Auf Verfügung des Revierbeamten müssen in den von ihm fest- 
gesetzten Zeitabständen und an den von ihm bestimmten Stellen Wetter- 
proben auf zwverlässige Weise entnommen und durch eine von ihm als ein- 
wandfrei anerkannte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Sauerstoff und 
Kohlenwasserstoff analysiert werden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt. 
der Bergwerksbesitzer. 
Die Entnahme der Wetterproben hat, wenn der Revierbeamte nicht 
anders verfügt, in der Tagschicht und nicht vor Ablauf des ersten Dritteiles 
derselben stattlzufinden. 
Die Ergebnisse sämtlicher Werteranalysen sind in ein „Wetterbuch= 
kinzutragen, welches dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzu- 
egen ist. 
Wettermessungen. Meßstationen. 
§ 73. Auf Steinkohlenbergwerken sind die ein= und ausziehenden 
Hauptwer#erströme, auf Verfügung des Revierbeamten auch die Teilströme, 
monatlich mindestens einmal an bestimmten, besonders für diesen Zweck ein- 
gerichteten, Stellen (Wettermeßstationen) zu messen. 
Auf Steinkohlenbergwerken sind auf Verfügung des Revierbeamten 
Messungen der Temperatur und Messungen des Luftdrucks durch selbst- 
registrierende Barometer über und unter Tage auszuführen. 
Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Messungen 
und Beobachtungen ist unverzüglich in das Wetterbuch (§ 72 Abs. 3) ein- 
autragen.
	        
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