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4. Vor Beginn der Arbeiten zur Oeffnung oder Beseitigung der Brand-
dämme find die vor denselben gelegenen Räume sorgfältig und vorsichtig
von einer Aussichtsperson (§ 253) mittelst der Sicherheitslampe auf das Vor-
handensein schlagender oder böser Wetter zu untersuchen. Die Begleiter der
Aufsichtsperson haben dieser Untersuchung aufmerksam zu folgen und sich
während derselben in geeigneter Entfernung von der Aussichtsperson zu
halten, um dieser im Falle einer ihr drohenden Gefahr unverzüglich zu Hilfe
eilen zu können.
5. Zum Zwecke der Untersuchung der hinter ihnen befindlichen Gase
sind die Branddämme der Reihe nach unten, in der Mitte und oben anzu-
bohren, so daß stets nur ein Bohrloch offen ist.
6. Die bei dem Oeffnen oder Beseitigen der Branddämme austretenden
schädlichen Gase sind in einer für die Belegschaft der Grube unschädlichen
und gefahrlosen Weise abzuleiten.
Apparate zum Schutz gegen schädliche Gase.
§& 112. Auf Stein= und Braunkohlenbergwerken müssen für jedes
Schachtfeld zwei, auf Erfordern des Revierbeamten mehr Apparate vorhanden
sein, welche gegen das Einatmen gefährlicher Gase Schutz gewähren.
Der Betriebsführer (( 255) hat dafür Sorge zu tragen, daß diese
Apparate sich stets in brauchbarem Zustande befinden und eine genügende
Anzahl von Aufsichtspersonen (6 253) und Arbeitern durch wiederholte
Uebung in dem Gebrauche der Apparate unterrichtet ist.
Sicherheitsmaßnahmen gegen Grubenbrand.
§ 113. Insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat,
muß auf Steinkohlenbergwerken
1. durch Einbau dicht abschließender und feuersicherer Dämme oder
Türen Vorsorge getroffen sein, daß alle Verbindungen zwischen benachbarten
Bauabteilungen, welche mit selbständiger Wetterführung (besonders ab-
gezweigtem Wetterstrome) versehen sind, jederzeit dicht abgesperrt werden
können;
2. zum Zwecke der alsbaldigen Herstellung von Branddämmen in Fällen
dringender Gefahr auf jeder Bausohle an geeignete Punkten Baumaterial
Eih, Nägel, Lehm, Steine, Kalk, Sand u. dgl.) in solcher Menge vorrätig
gehalten werden, daß damit mindestens zwei Dämme sofort hergerichtet
werden können.
Berhütung der Selbstentzündung von Steinkohle.
5*l# 114. In Steinkohlenflözen, die zur Selbstentzündung neigen, muß
dem Ausbruche von Grubenbrand durch geeignete Mittel (reinen Abbau und
dichten Abschluß des alten Mannes, möglichst vollständige Entfernung des
Kohlenkleins aus den Abbauen, sorgfältiges Zufüllen der Tagebrüche und
Risse, Konzentration der Gewinnungspunkte u. a. m.) tunlichst vorbeugt
werden.
VI. Abschnitt.
Peleuchtung.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
Stationäre Beleuchtung über und unter Tage.
* 115. Insoweit das Tageslicht nicht ausreicht, find die Tagebaue und