Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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4. Vor Beginn der Arbeiten zur Oeffnung oder Beseitigung der Brand- 
dämme find die vor denselben gelegenen Räume sorgfältig und vorsichtig 
von einer Aussichtsperson (§ 253) mittelst der Sicherheitslampe auf das Vor- 
handensein schlagender oder böser Wetter zu untersuchen. Die Begleiter der 
Aufsichtsperson haben dieser Untersuchung aufmerksam zu folgen und sich 
während derselben in geeigneter Entfernung von der Aussichtsperson zu 
halten, um dieser im Falle einer ihr drohenden Gefahr unverzüglich zu Hilfe 
eilen zu können. 
5. Zum Zwecke der Untersuchung der hinter ihnen befindlichen Gase 
sind die Branddämme der Reihe nach unten, in der Mitte und oben anzu- 
bohren, so daß stets nur ein Bohrloch offen ist. 
6. Die bei dem Oeffnen oder Beseitigen der Branddämme austretenden 
schädlichen Gase sind in einer für die Belegschaft der Grube unschädlichen 
und gefahrlosen Weise abzuleiten. 
Apparate zum Schutz gegen schädliche Gase. 
§& 112. Auf Stein= und Braunkohlenbergwerken müssen für jedes 
Schachtfeld zwei, auf Erfordern des Revierbeamten mehr Apparate vorhanden 
sein, welche gegen das Einatmen gefährlicher Gase Schutz gewähren. 
Der Betriebsführer (( 255) hat dafür Sorge zu tragen, daß diese 
Apparate sich stets in brauchbarem Zustande befinden und eine genügende 
Anzahl von Aufsichtspersonen (6 253) und Arbeitern durch wiederholte 
Uebung in dem Gebrauche der Apparate unterrichtet ist. 
Sicherheitsmaßnahmen gegen Grubenbrand. 
§ 113. Insoweit das Oberbergamt nicht Ausnahmen genehmigt hat, 
muß auf Steinkohlenbergwerken 
1. durch Einbau dicht abschließender und feuersicherer Dämme oder 
Türen Vorsorge getroffen sein, daß alle Verbindungen zwischen benachbarten 
Bauabteilungen, welche mit selbständiger Wetterführung (besonders ab- 
gezweigtem Wetterstrome) versehen sind, jederzeit dicht abgesperrt werden 
können; 
2. zum Zwecke der alsbaldigen Herstellung von Branddämmen in Fällen 
dringender Gefahr auf jeder Bausohle an geeignete Punkten Baumaterial 
Eih, Nägel, Lehm, Steine, Kalk, Sand u. dgl.) in solcher Menge vorrätig 
gehalten werden, daß damit mindestens zwei Dämme sofort hergerichtet 
werden können. 
Berhütung der Selbstentzündung von Steinkohle. 
5*l# 114. In Steinkohlenflözen, die zur Selbstentzündung neigen, muß 
dem Ausbruche von Grubenbrand durch geeignete Mittel (reinen Abbau und 
dichten Abschluß des alten Mannes, möglichst vollständige Entfernung des 
Kohlenkleins aus den Abbauen, sorgfältiges Zufüllen der Tagebrüche und 
Risse, Konzentration der Gewinnungspunkte u. a. m.) tunlichst vorbeugt 
werden. 
VI. Abschnitt. 
Peleuchtung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
Stationäre Beleuchtung über und unter Tage. 
* 115. Insoweit das Tageslicht nicht ausreicht, find die Tagebaue und
	        
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