Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 24 — 
sämtliche Tagesanlagen von Bergwerken, die unterirdischen Maschinenräume, 
die Kreuzungspunkte verkehrsreicher Strecken und Luerschläge, die Hänge- 
bänke und Füllörter der saigeren Schächte, Aufzüge, Gesenke, die obersten 
und tiefsten Anschlagspunkte der Bremsberge und flachen Schächte, sowie die 
Anschlagspunkte der Strecken mit maschineller Förderung während des Be- 
triebes durch besondere dauernd angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen hell 
erleuchtet zu erhalten. 
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf diejenigen 
Hängebänke, Füllörter und Anschlagspunkte, welche wegen schwacher Förderung 
während der Schicht nicht dauernd belegt sind. 
An den im Abs. 1 erwähnten An- und Abschlagspunkten, sowie an 
sonstigen Sammelpunkten des Verkehrs muß, wo elektrißhe Beleuchtung nicht 
eingeführt ist, die Helligkeit durch geeignete Mittel (Kalkanstrich, Scheinwerfer) 
nach Möglichkeit erhöht werden. 
Verbot offenen Lichtes. 
§*§ 116. Die Benutzung offenen Lichtes ist in allen Orten unter Tage 
(Pferdeställen, Magazinen u. dgl.), in denen sich leicht brennbare Cegenstände 
(Heu, Stroh, Putzwolle u. dgl.) befinden, sowie in unterirdischen Räumen 
untersagt, welche nicht frei von Holzausbau sind und mit Dampf betriebene 
Maschinen enthalten. 
Beschaffenheit der Beleuchtungsmittel. 
* 117. Lampen und Leuchtstoffe müssen derart beschaffen sein, daß sie 
eine erhebliche Wetterverschlechterung nicht verursachen. 
Insbesondere dürfen Petroleum oder Gemische von Rüböl und Petro- 
leum, in welchem letzteres überwiegt, in Lampen ohne Zylinder nicht ver- 
wendet werden. 
Ständige Bereithaltung von Sicherheitslampen. 
§ 118. Für jedes Schachtfeld eines Steinkohlenbergwerkes müssen 
mindestens vier, und, wenn ein Flöz gebaut wird, das zu Grubenbrand 
neigt, mindestens acht Sicherheitslampen, deren Einrichtung den Vorschriften 
des § 122 entspricht, in sauberem und betriebssicherem Zustande jederzeit 
vorhanden sein. Dieselben sind an einem durch Aushang (§ 252) bekannt 
gegebenen Orte aufzubewahren. 
Die Vorschriften des § 123 Abs. 1 und 2 und des § 128 finden auf 
diese Lampen gleichmäßige Anwendung. 
Verbot des Fahrens ohne Licht. 
* 119. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht 
oder fest angebrachte Beleuchtung erhellt werden, ohne brennendes Gruben- 
licht zu fahren. 
Mitführen von Feuerzeug. 
* 120. In unterirdischen Grubenräumen muß jeder Arbeiter und jede 
Aufsichtsperson (5 253) ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei 
sich führen. Für Schlagwettergruben ist dieses verboten (§ 108).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.