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sämtliche Tagesanlagen von Bergwerken, die unterirdischen Maschinenräume,
die Kreuzungspunkte verkehrsreicher Strecken und Luerschläge, die Hänge-
bänke und Füllörter der saigeren Schächte, Aufzüge, Gesenke, die obersten
und tiefsten Anschlagspunkte der Bremsberge und flachen Schächte, sowie die
Anschlagspunkte der Strecken mit maschineller Förderung während des Be-
triebes durch besondere dauernd angebrachte Beleuchtungsvorrichtungen hell
erleuchtet zu erhalten.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf diejenigen
Hängebänke, Füllörter und Anschlagspunkte, welche wegen schwacher Förderung
während der Schicht nicht dauernd belegt sind.
An den im Abs. 1 erwähnten An- und Abschlagspunkten, sowie an
sonstigen Sammelpunkten des Verkehrs muß, wo elektrißhe Beleuchtung nicht
eingeführt ist, die Helligkeit durch geeignete Mittel (Kalkanstrich, Scheinwerfer)
nach Möglichkeit erhöht werden.
Verbot offenen Lichtes.
§*§ 116. Die Benutzung offenen Lichtes ist in allen Orten unter Tage
(Pferdeställen, Magazinen u. dgl.), in denen sich leicht brennbare Cegenstände
(Heu, Stroh, Putzwolle u. dgl.) befinden, sowie in unterirdischen Räumen
untersagt, welche nicht frei von Holzausbau sind und mit Dampf betriebene
Maschinen enthalten.
Beschaffenheit der Beleuchtungsmittel.
* 117. Lampen und Leuchtstoffe müssen derart beschaffen sein, daß sie
eine erhebliche Wetterverschlechterung nicht verursachen.
Insbesondere dürfen Petroleum oder Gemische von Rüböl und Petro-
leum, in welchem letzteres überwiegt, in Lampen ohne Zylinder nicht ver-
wendet werden.
Ständige Bereithaltung von Sicherheitslampen.
§ 118. Für jedes Schachtfeld eines Steinkohlenbergwerkes müssen
mindestens vier, und, wenn ein Flöz gebaut wird, das zu Grubenbrand
neigt, mindestens acht Sicherheitslampen, deren Einrichtung den Vorschriften
des § 122 entspricht, in sauberem und betriebssicherem Zustande jederzeit
vorhanden sein. Dieselben sind an einem durch Aushang (§ 252) bekannt
gegebenen Orte aufzubewahren.
Die Vorschriften des § 123 Abs. 1 und 2 und des § 128 finden auf
diese Lampen gleichmäßige Anwendung.
Verbot des Fahrens ohne Licht.
* 119. Es ist verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht
oder fest angebrachte Beleuchtung erhellt werden, ohne brennendes Gruben-
licht zu fahren.
Mitführen von Feuerzeug.
* 120. In unterirdischen Grubenräumen muß jeder Arbeiter und jede
Aufsichtsperson (5 253) ein Feuerzeug zum Anzünden des Grubenlichtes bei
sich führen. Für Schlagwettergruben ist dieses verboten (§ 108).