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Verausgabung und Instandhaltung der Sicherheitslampen.
5 124. Die Sicherheitslampen jeder Schlagwettergrube sind mit fort-
laufenden Nummern zu versehen. Jedem Arbeiter ist stets die mit derselben
Nummer versehene Lampe zur Benutzung zu übergeben, wenn nicht zwingende
Hinderungsgründe entgegenstehen.
Bei der Uebergabe muß sich die Lampe in gereinigtem und wohl-
verschlossenem Zustande befinden.
Beschädigte oder verdächtige Lampen sind von deren Empfänger sofort
zurückzugeben.
Mit der Reinigung, der Verausgabung und dem Rückempfange der
Sicherheitslampen hur der Betriebsführer (& 255) besondere zuverlässige
Personen zu beauftragen. Diese sind für den tadellosen Zustand der aus-
zugebenden Lampen und für die Befolgung des § 124 Abs. 1 ver-
antwortlich.
Reservesicherheitsanlagen.
§ 125. Es ist verboten, eine beim Betriebe schadhaft gewordene Sicher-
heitslampe weiter zu benutzen.
Während der Schicht sind an einer oder an mehreren Stellen unter
Tage Reservesicherheitslampen zum Austausch gegen schadhaft gewordene
Lampen vorrätig zu halten. Der Betriebsführer (§ 255) hat dahr Sorge
zu tragen, daß lee Stellen den Arbeitern bekannt sind.
Verbot des Oeffnens von Sicherheitslampen.
§ 126. Es ist verboten, die zum Gebrauche übergebenen Sicherheits-
lampen zu öffnen und in der Grube offene Lampen oder Werkzeuge mitzu-
führen, welche zum Oeffnen von Sicherheitslampen geeignet sind.
Die Aufsichtspersonen (§5 253) und Arbeiter, sowie die mit der Ueber-
wachung der Lampenausgabe Beauftragten sind verpflichtet, dem Betriebs-
führer sofort jedes unbehugte, zu ihrer Kenntnis gekommene, Oeffnen von
Sicherheitslampen anzuzeigen.
Handhabung von Sicherheitslampen.
*# 127. Die Sichergeitslampe ist bei der Fahrung und Arbeit stets
lotrecht und vor dem Körper oder seitlich desselben zu halten oder aufzu-
hängen; sie darf weder herumgeschwenkt noch vor eine Luttenmündung ge-
bracht und muß vor scharfem Wetterzuge, sowie vor Beschädigung nach
Möglichkeit gesichert werden. Bei Untersuchung eines Ortes auf Schlag-
wetter ist sie mit verkleinerter Flamme vorsichtig und allmählich der Firste
zu nähern und niemals hastig wieder zurückzuziehen. Das Auslöschen einer
brennenden Sicherheitslampe darf in der Grube nur durch Herabdrehen des
Dochtes oder durch Umhüllung behufs Abschlusses der umgebenden Luft,
nie durch Ausblasen erfolgen.
Die Berriebsführer (§ 255) der Schlagwettergruben haben dafür Sorge
zu tragen, daß die Arbeiter in der Behandlung der Sicherheitslampen ein-
gehend geübt sind.
Regelmäßige Untersuchung der Sicherheitslampen.
6 128. Der Betriebsführer (6 255) hat halbjährlich sämtliche Sicher-
heitslampen in geeigneten Probierapparaten durch eine zuverlässige Person
auf ihre Sicherheit gegen Durchschlagen untersuchen zu lassen.
Zeit und Ergebnis der Untersuchung jeder Lampe sind unter Bezeichnung