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Befugnis zur Anschaffung von Sprengstoffen.
*# 132. Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln sind nur
der Bergwerksbesitzer (§ 256) und die hierzu von ihm Beauftragteu befugt.
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und Zünd-
mitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen, auf
welchem sie beschäftigt sind.
Verzeichnis der angeschafften Sprengstoffe.
§ 133. Auf jedem Bergwerke ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem
die zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter An-
gabe der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anlieferung der Be-
zugsquellen und des Ortes zu vermerken sind, an dem die Sprengstoffe
geknger sind.
Dieses Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen.
II. Besondere Vorschriften über die Sicherheitssprengstoffe.
Begleitscheine bei Lieferung von Sicherheitssprengstoffen.
§* 134. Auf Bergwerken, auf welchen das Schießen mit Schwarzpulver
ganz oder teilweise bergpolizeilich verboten ist (§§ 189, 190, 192 dieser Ver-
ordnung), dürfen von den Besitzern (5 256) oder deren Beauftragten Spreng-
stoffe, die als Sicherheitssprengstoffe in bezug auf Schlagwetter= oder Kohlen-
staubentzündung angesehen und beim Bergwerksbetrieb verwendet werden
sollen, nur unter der Bedingung angeschafft werden, daß sie von dem
Fabrikanten auf einem die Sprengstofflieferung begleitenden Scheine durch
die nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind:
a) Name des Sprengsto ees mit dem Zusatz „Sicherheitssprengstoff“;
b) Jahreszahl und Monat der Anfertigung desselben;
e) Zusammensetzung des Sprengstoffes in Prozenten, wobei die Bestand-
teile bis auf 0,5% genau anzugeben sind;
d) Nummer der gelieferten Kiste, in der der Sprengstoff eingepackt ist;
0) sune der Fabrik und der für die Betriebsleitung verantwortlichen
erson.
Feststellung der Zusammensetzung der Sicherheitssprengstoffe.
*§ 135. Die Bergbehörde ist befugt, auf Kosten des Bergwerksbesitzers
(6256) durch'chemische Analyse ermitteln zu lassen, ob die Zasemmensehung
der auf dem Bergwerke vorhandenen Sicherheitssprengstoffe den Angaben
des Fabrikanten genau entspricht.
Aenderung der Zusammensetzung, Einführung von neuen
Sicherheitssprengstoffen.
5 136. Wenn sich aus den Angaben des Fabrikanten ergibt, daß die
Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes geändert ist, oder wenn ein
neuer, bis dahin noch nicht erprobter Sicherheitssprengstoff angeschafft wird,
hat der Betriebsführer & 255) des Bergwerkes dies der Bergbehörde an-
zuzeigen und nach deren Anweisung die Sicherheit dieser Sprengstoffe in einer
ersuchsstrecke erproben zu lassen.
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn die Kontrollanalyse ergeben
hat, daß die Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes von den An-
haben des Fabrikanten abweicht.