Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Befugnis zur Anschaffung von Sprengstoffen. 
*# 132. Zur Anschaffung von Sprengstoffen und Zündmitteln sind nur 
der Bergwerksbesitzer (§ 256) und die hierzu von ihm Beauftragteu befugt. 
Die Bergarbeiter dürfen ihren Bedarf an Sprengstoffen und Zünd- 
mitteln nur von der Verwaltung desjenigen Bergwerks entnehmen, auf 
welchem sie beschäftigt sind. 
Verzeichnis der angeschafften Sprengstoffe. 
§ 133. Auf jedem Bergwerke ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem 
die zu Zwecken des Bergwerksbetriebes angeschafften Sprengstoffe unter An- 
gabe der Menge der einzelnen Sorten, des Tages der Anlieferung der Be- 
zugsquellen und des Ortes zu vermerken sind, an dem die Sprengstoffe 
geknger sind. 
Dieses Verzeichnis ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht 
und Prüfung vorzulegen. 
II. Besondere Vorschriften über die Sicherheitssprengstoffe. 
Begleitscheine bei Lieferung von Sicherheitssprengstoffen. 
§* 134. Auf Bergwerken, auf welchen das Schießen mit Schwarzpulver 
ganz oder teilweise bergpolizeilich verboten ist (§§ 189, 190, 192 dieser Ver- 
ordnung), dürfen von den Besitzern (5 256) oder deren Beauftragten Spreng- 
stoffe, die als Sicherheitssprengstoffe in bezug auf Schlagwetter= oder Kohlen- 
staubentzündung angesehen und beim Bergwerksbetrieb verwendet werden 
sollen, nur unter der Bedingung angeschafft werden, daß sie von dem 
Fabrikanten auf einem die Sprengstofflieferung begleitenden Scheine durch 
die nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: 
a) Name des Sprengsto ees mit dem Zusatz „Sicherheitssprengstoff“; 
b) Jahreszahl und Monat der Anfertigung desselben; 
e) Zusammensetzung des Sprengstoffes in Prozenten, wobei die Bestand- 
teile bis auf 0,5% genau anzugeben sind; 
d) Nummer der gelieferten Kiste, in der der Sprengstoff eingepackt ist; 
0) sune der Fabrik und der für die Betriebsleitung verantwortlichen 
erson. 
Feststellung der Zusammensetzung der Sicherheitssprengstoffe. 
*§ 135. Die Bergbehörde ist befugt, auf Kosten des Bergwerksbesitzers 
(6256) durch'chemische Analyse ermitteln zu lassen, ob die Zasemmensehung 
der auf dem Bergwerke vorhandenen Sicherheitssprengstoffe den Angaben 
des Fabrikanten genau entspricht. 
Aenderung der Zusammensetzung, Einführung von neuen 
Sicherheitssprengstoffen. 
5 136. Wenn sich aus den Angaben des Fabrikanten ergibt, daß die 
Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes geändert ist, oder wenn ein 
neuer, bis dahin noch nicht erprobter Sicherheitssprengstoff angeschafft wird, 
hat der Betriebsführer & 255) des Bergwerkes dies der Bergbehörde an- 
zuzeigen und nach deren Anweisung die Sicherheit dieser Sprengstoffe in einer 
ersuchsstrecke erproben zu lassen. 
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn die Kontrollanalyse ergeben 
hat, daß die Zusammensetzung eines Sicherheitssprengstoffes von den An- 
haben des Fabrikanten abweicht.
	        
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