Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. In der Sprengstoffkammer muß ein nach Graden Celsius eingeteiltes, 
in brauchbarem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein. 
Lagerung von Sprengpuloer. 
§ 152. Für Sprengstoffkammern, in welchen Sprengpulver verwahrt 
wird, gelten neben den §§ 144—150 folgende Bestimmungen: 
1. Alles Nagelwerk, welches ganz oder teilweise an den inneren Wänden 
der Sprengstoffkammer liegt, muß von Kupfer, Zink oder Holz, Schlüssel 
und Riegel der Türschlösser müssen von Bronze oder Messing sein; die Tür- 
angeln müssen mit Scheiben von Messing oder Kupfer überdeckt, überhaupt 
muß alles Eisenwerk an Stellen, an welchen es mit Eisen in Berührun 
kommen kann, oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer= oder Zinkblec 
überzogen sein. Die Türschwellen sind von Holz herzustellen und die Fuß- 
böden beider Abteilungen (§ 145) mit Decken aus weichen Stoffen (Haar- 
und Filzdecken u. dgl.) zu belegen. 
2. Der Vorraum darf nur mit Sicherheitslampen aus Messing oder 
mit Laternen betreten werden, welche durch ein starkes Messingdrahtgitter 
gegen Beschädigung gesichert sind. 
3. Das Betreten des (inneren) Lagerraumes ist nur barfuß oder in 
Filzschuhen und ohne Beleuchtungsmittel gestattet. 
c) Sprengstoffkammern über Tage. 
§ 153. Die Anlage der Sprengstoffkammern über Tage muß unter 
Erfüllung der folgenden besonderen Bedingungen erfolgen: 
1. Die Sprengstoffkammer muß mindestens 50 m von allen mit 
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge- 
bäuden, sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein. 
2. Die Umfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht aber 
feuersicher ausgeführt, unter demselben darf keine gewölbte Decke sein. 
3. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingange angebracht werden. Sie 
sind nach außen stark zu vergittern, nach innen mit Läden zu versehen, welche 
mit Zinkblech beschlagen sind. 
4. Die Sorengstofflammer ist mit einer allseitig schützenden Erdum- 
wallung zu umgeben und mit einem freistehenden Blitzableiter zu versehen. 
5. Der Zugang zur Sprengstoffkammer durch die Erdumwallung muß 
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung völlig 
verdeckenden Schutzwall gesichert werden. 
Im übrigen finden auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten 
der Sprengstoffkammern über Tage § 140 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, 88 141 
bis 143, sowie §§ 145 bis 152 entsprechende Anwendung. 
d) Zwischenmagazine. 
§ 154. Unter den von dem Revierbeamten im Einzelfalle festgestellten 
Bedingungen ist es auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) gestatue. 
neben den Sprengstoffkammern unter Tage sog. Iwischenmagazine als Auf- 
bewahrungsräume für die in Gemäßheit des § 169 in den Behältern zurück- 
zusiefernden, während der Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe an- 
zulegen. 
Die Aufbewahrung dieser Sprengstoffe in den Zwischenmagazinen ist 
nur unter der Bedingung zulässig, daß die Sprengstoffe in den Behältern 
verbleiben, um demnächst von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu
	        
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