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2. In der Sprengstoffkammer muß ein nach Graden Celsius eingeteiltes,
in brauchbarem Zustande befindliches Thermometer vorhanden sein.
Lagerung von Sprengpuloer.
§ 152. Für Sprengstoffkammern, in welchen Sprengpulver verwahrt
wird, gelten neben den §§ 144—150 folgende Bestimmungen:
1. Alles Nagelwerk, welches ganz oder teilweise an den inneren Wänden
der Sprengstoffkammer liegt, muß von Kupfer, Zink oder Holz, Schlüssel
und Riegel der Türschlösser müssen von Bronze oder Messing sein; die Tür-
angeln müssen mit Scheiben von Messing oder Kupfer überdeckt, überhaupt
muß alles Eisenwerk an Stellen, an welchen es mit Eisen in Berührun
kommen kann, oder dem Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer= oder Zinkblec
überzogen sein. Die Türschwellen sind von Holz herzustellen und die Fuß-
böden beider Abteilungen (§ 145) mit Decken aus weichen Stoffen (Haar-
und Filzdecken u. dgl.) zu belegen.
2. Der Vorraum darf nur mit Sicherheitslampen aus Messing oder
mit Laternen betreten werden, welche durch ein starkes Messingdrahtgitter
gegen Beschädigung gesichert sind.
3. Das Betreten des (inneren) Lagerraumes ist nur barfuß oder in
Filzschuhen und ohne Beleuchtungsmittel gestattet.
c) Sprengstoffkammern über Tage.
§ 153. Die Anlage der Sprengstoffkammern über Tage muß unter
Erfüllung der folgenden besonderen Bedingungen erfolgen:
1. Die Sprengstoffkammer muß mindestens 50 m von allen mit
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge-
bäuden, sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein.
2. Die Umfassungswände müssen massiv, das Dach möglichst leicht aber
feuersicher ausgeführt, unter demselben darf keine gewölbte Decke sein.
3. Fenster dürfen nur seitwärts vom Eingange angebracht werden. Sie
sind nach außen stark zu vergittern, nach innen mit Läden zu versehen, welche
mit Zinkblech beschlagen sind.
4. Die Sorengstofflammer ist mit einer allseitig schützenden Erdum-
wallung zu umgeben und mit einem freistehenden Blitzableiter zu versehen.
5. Der Zugang zur Sprengstoffkammer durch die Erdumwallung muß
entweder eine gebrochene Linie bilden oder durch einen die Oeffnung völlig
verdeckenden Schutzwall gesichert werden.
Im übrigen finden auf die Anlage, die Einrichtung und das Betreten
der Sprengstoffkammern über Tage § 140 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, 88 141
bis 143, sowie §§ 145 bis 152 entsprechende Anwendung.
d) Zwischenmagazine.
§ 154. Unter den von dem Revierbeamten im Einzelfalle festgestellten
Bedingungen ist es auf Antrag des Bergwerksbesitzers (5 256) gestatue.
neben den Sprengstoffkammern unter Tage sog. Iwischenmagazine als Auf-
bewahrungsräume für die in Gemäßheit des § 169 in den Behältern zurück-
zusiefernden, während der Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe an-
zulegen.
Die Aufbewahrung dieser Sprengstoffe in den Zwischenmagazinen ist
nur unter der Bedingung zulässig, daß die Sprengstoffe in den Behältern
verbleiben, um demnächst von dem bisherigen Inhaber wieder abgeholt zu