Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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werden. Geschieht letzteres nicht innerhalb dreier Tage von der Ablieferung 
des Behälters ab, so find die darin enthaltenden Sprengstoffe zur Spreng- 
stoffkammer wieder zu vereinnahmen. 
II. Aufbewahrungsräume aufserhalb der Perbrauchsstätte. 
§*§ 155. Für die Anlage von Vorratshäusern zur Aufbewahrung der 
im § 137 Ziffer 2b bezeichneten Sprengstoffe außerhalb der Verbrauchsstätte 
(§ 137 Abs. 1) gelten die folgenden Vorschriften: 
1. Der Antrag auf Genehmigung der Anlagen des Vorratshauses ist 
in Gemäßheit der Bestimmung des § 139 Ziffer 2 zu stellen. 
2. Auf die Anlage, die Einrichtung. und das Betreten der Vorrats- 
häuser finden § 140 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2, SS 142 und 143, sowie die 
§§ 145—151 und 153 Abs. 1 Ziffer 2—5 mit folgender Maßgabe Anwendung: 
a) das Vorratshaus muß mindestens 100 m von allen mit Feuerung 
versehenen oder zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden, 
sowie von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen entfernt sein; 
b) die Erdumwallung muß mit mindestens 2 m Kronenbreite und einer 
mindestens 1,0 fachen Böschung hergestellt und die innere Böschung, 
nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer Stützwand so steil gemacht 
werden, daß sie mindestens einer 0,5 fachen Böschung entspricht, wobeie 
die Stützwand höchstens bis auf 1 m unter die Krone der Erdum- 
wallung aufgeführt werden darf. 
3. Die Genehmigung zur Anlage ist regelmäßig an die Bedingung ge- 
knüpft, daß darin höchstens 1500 kg Sprengstoffe der im § 137 Ziffer 2b 
bezeichneten Art verwahrt werden dürfen. Auf die Bulassung der Lagerung 
größerer Mengen findet § 141 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
  
Dritter Titel. 
Eransport der Spreugstoffe. 
Befugnis zum Empfang, Leitung des Transports. 
§ 156. Zur Empfangnahme der angelieferten Sprengstoffe und zur 
Leitung des Transports von Sprengstoffen nach und von den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage sind nur die dazu von dem Bergwerksbesitzer 
(§ 256) ausdrücklich beauftragten Aufsichtspersonen (§ 253) befugt; ihre 
Namen sind in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft durch Aus- 
hang (§5 252) bekannt zu machen. 
Mit der Empfangnahme jener Sprengstoffe und mit der Leitung des 
Transports der Sprengstoffe dürfen, wenn es sich um brisante Sprengstoffe 
(6 131 Abs. 2) handelt, nur diejenigen Aufsichtspersonen beauftragt werden, 
welche nach den gemäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 
S. 61 ff.) erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Diese Beauftragten dürfen bei der Empfangnahme und dem Transport 
der Sprengstoffe nur Personen als Hilfskräfte beschäftigen, welche das 
21. Lebensjahr überschritten haben und ihnen als zuvarlassig bekannt sind. 
Die Beauftragten sind für die Anwendung der bei dem Transport der 
Sprengstoffe erforderlichen besonderen Vorsicht verantwortlich. 
Behandlung der Sprengstoffbehälter. 
* 157. Der Transport der Sprengstoffe von und zu den Aufbewahrungs- 
räumen über und unter Tage darf nur in den Behältern erfolgen, in welchen 
die Sprengstoffe angeliefert sind (5 131). 
Koye, Folizeiverorduung. Band II. III. Luch. 8
	        
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