— 34 —
Zur Ueberführung von brisanten Sprengstoffen (5 131 Abs. 2) in die
Grubenräume, sowie gn Transport dieser Sprengstoffe innerhalb der Gruben-
räume müssen jene Behälter in einem mit Sägespänen, Werg, Haardecken
oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten, verschlossenen Förderwagen oder
Holzkasten eingeschlossen werden, welcher mit sicheren, aus Stricken, Leder
od. dgl. bestehenden Handhaben versehen ist.
Einhängen von Sprengstoffen in Schächte.
158. Vor dem Einlassen von Sprengstoffen in Schächte mit maschineller
Förderung hat der mit der Leitung des Transports Beauftragte den Maschinen-
wärter und den Anschläger im Füllort von der beabsichtigten Förderung der
Sprengstoffe zu benachrichtigen. Der Maschinenwärter ist verpflichtet, langsam
zu fördern und das Fördergefäß sanft aufsetzen zu lassen, der Anschläger den
Sprengstoffkasten oder Förderwagen von der Förderschale vorsichtig abzuziehen.
Vorsichtsmaßnahmen beim Transport.
§* 159. Der Transport der Sprengstoffe hat unter sorgfältiger Ver-
meidung von Erschütterungen zu erfolgen.
Die Benutzung offener Lampen und das Tabakrauchen bei dem Trans-
port ist verboten.
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewicht von mehr als 25 kg sind
stets zwei Träger zu verwenden.
Dem Transport begegnende Personen sind von dem mit der Leitung
des Transports Beauftragten durch den Ruf „Achtung, Sprengstoffe!“ von
dem Gegenstande des Transports in Kenntnis zu setzen.
Sprengstoffe aller Art dürfen nicht gleichzeitig mit Zündhüüchen oder
Sprengkapseln transportiert werden.
Beleuchtung des Transports.
5 # 160. Bei dem Transport von Sprengstoffen unter Tage dürfen nur
geschlossene, mit Messingdrahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen
aus Messing benutzt werden; diese dürfen nicht von den Personen, welche
die Sprengstoffe fortschaffen, sondern nur von deren Begleiter getragen werden.
Vierter Titel.
Perausgabung der Spreugstoffe.
Befugnis zur Sprengstoffausgabe. Ausgabe in Patronenform.
* 161. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur durch die von
dem Bergwerksbesitzer (S& 256) dazu beauftragten Aussichtspersonen (§ 253)
erfolgen, deren Namen in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft
durch Aushang (5 252) bekannt zu machen sind.
Mit der Verausgabung von brisanten Sprengstoffen (§ 131 Abs. 2)
dürfen nur diejenigen Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nach den
emäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) er-
assenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind.
Mit der Verausgabung von Sprengstoffen, welche vorzugsweise als
Schießmittel gebraucht werden, wozu nach der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 13. März 1885 alle zu Sprengungen in Bergwerken dienenden,
aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Pulversorten gehören, können
auch Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nicht in Gemäßheit des
vorstehenden Absatzes zum Besitze der daselbst bezeichneten Sprengstoffe be-