Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Zur Ueberführung von brisanten Sprengstoffen (5 131 Abs. 2) in die 
Grubenräume, sowie gn Transport dieser Sprengstoffe innerhalb der Gruben- 
räume müssen jene Behälter in einem mit Sägespänen, Werg, Haardecken 
oder ähnlichen Schutzmitteln ausgefütterten, verschlossenen Förderwagen oder 
Holzkasten eingeschlossen werden, welcher mit sicheren, aus Stricken, Leder 
od. dgl. bestehenden Handhaben versehen ist. 
Einhängen von Sprengstoffen in Schächte. 
&# 158. Vor dem Einlassen von Sprengstoffen in Schächte mit maschineller 
Förderung hat der mit der Leitung des Transports Beauftragte den Maschinen- 
wärter und den Anschläger im Füllort von der beabsichtigten Förderung der 
Sprengstoffe zu benachrichtigen. Der Maschinenwärter ist verpflichtet, langsam 
zu fördern und das Fördergefäß sanft aufsetzen zu lassen, der Anschläger den 
Sprengstoffkasten oder Förderwagen von der Förderschale vorsichtig abzuziehen. 
Vorsichtsmaßnahmen beim Transport. 
§* 159. Der Transport der Sprengstoffe hat unter sorgfältiger Ver- 
meidung von Erschütterungen zu erfolgen. 
Die Benutzung offener Lampen und das Tabakrauchen bei dem Trans- 
port ist verboten. 
Zum Tragen von Sprengstoffen im Gewicht von mehr als 25 kg sind 
stets zwei Träger zu verwenden. 
Dem Transport begegnende Personen sind von dem mit der Leitung 
des Transports Beauftragten durch den Ruf „Achtung, Sprengstoffe!“ von 
dem Gegenstande des Transports in Kenntnis zu setzen. 
Sprengstoffe aller Art dürfen nicht gleichzeitig mit Zündhüüchen oder 
Sprengkapseln transportiert werden. 
Beleuchtung des Transports. 
5 # 160. Bei dem Transport von Sprengstoffen unter Tage dürfen nur 
geschlossene, mit Messingdrahtgitter versehene Laternen oder Sicherheitslampen 
aus Messing benutzt werden; diese dürfen nicht von den Personen, welche 
die Sprengstoffe fortschaffen, sondern nur von deren Begleiter getragen werden. 
Vierter Titel. 
Perausgabung der Spreugstoffe. 
Befugnis zur Sprengstoffausgabe. Ausgabe in Patronenform. 
* 161. Die Verausgabung von Sprengstoffen darf nur durch die von 
dem Bergwerksbesitzer (S& 256) dazu beauftragten Aussichtspersonen (§ 253) 
erfolgen, deren Namen in das Zechenbuch einzutragen und der Belegschaft 
durch Aushang (5 252) bekannt zu machen sind. 
Mit der Verausgabung von brisanten Sprengstoffen (§ 131 Abs. 2) 
dürfen nur diejenigen Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nach den 
emäß § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.-Ges.-Bl. S. 61 ff.) er- 
assenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. 
Mit der Verausgabung von Sprengstoffen, welche vorzugsweise als 
Schießmittel gebraucht werden, wozu nach der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 13. März 1885 alle zu Sprengungen in Bergwerken dienenden, 
aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Pulversorten gehören, können 
auch Aufsichtspersonen beauftragt werden, welche nicht in Gemäßheit des 
vorstehenden Absatzes zum Besitze der daselbst bezeichneten Sprengstoffe be-
	        
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