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in Gegenwart des Empfängers (&+ 163) in den für den Transport der
Sprengstoffe zum Arbeitsort bestimmten, mit der Nummer der Kameradschaft
des Empfängers versehenen verschließbaren Behälter zu legen und diesen
verschlossen nebst dem Schlüssel dem Empfänger auszuhändigen, nachdem
der letztere anerkannt hat, daß der Behälter die ihm überwiesene Sprengstoff.
menge enthalte.
Als derartige Behälter dürfen zum Zwecke des Transports von Spreng-
patronen nur Büchsen aus Zinkblech oder hölzerne taschenartige, mit Umhänge-
riemen versehene Kästen Verwendung finden.
Der Transport von Sprengpulver darf auch in Ledertaschen erfolgen.
Im unmittelbaren Anschluß an die Uebergabe des die Sprengstoffe
enthaltenden Behälters an den Empfänger hat der mit der Verausgabung
der Sprengstos Beauftragte bei der Verausgabung, von brisanten Spreng-
stoffen (6 131 Abs. 2) die im § 165 vorgeschriebene Eintragung im Ausgabe-
buche zu bewirken.
Transport zum Arbeitsort. Schießkiste.
167. Der Empfänger der Sprengstoffe hat den ihm übergebenen
Behä (& 166) selbst vor das Arbeitsort mitzunehmen und darf ihn
während des Transports von der Ausgabestelle bis zu diesem Orte nicht
öffnen. Er hat — wenn der Ortsälteste nicht selbst Sprengstoffe empfangen
hat 163 Abs. 3) — den Behälter nebst dem Schlüssel dem Ortsältesen
zu Üübergeben.
Der Ortsälteste hat die ihm übergebenen Sprengstoffe sowie, getrennt
von diesen, die Zündmittel in den Behältern an einem in angemessener Ent-
fernung von dem Arbeitspunkte belegenen, von dem Aufsichtsbeamten zu
bestimmenden, sicheren Orte in dem von dem Vergwerksbetzer u diesem
Zwecke anzuschaffenden, verschließbaren Kasten (Schießkiste) niehkrzusegen und
diesen unter Verschluß zu halten. Er darf den Kasten nur zum Zwecke der
Entnahme von Sprengstoffen für die seiner Kameradschaft obliegenden Spreng-
arbeiten öffnen und hat den Schlüssel zur Schießkiste bei sich zu tragen.
Reoision der Schießkisten.
§ 168. Die Abteilungssteiger oder ihre Vertreter (5 220 Abs. 2) haben
darauf zu achten, daß die Schießkisten sich in tadellosem Zustande befinden
und gemäß § 167 verschlossen gehalten werden. Sie haben sich hiervon
durch regelmäßige innere und äußere Untersuchungen der Schießkisten zu
überzeugen, auch zu prüfen, ob die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht
Sprengstoffe nicht enthalten.
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe.
* 169. Der Ortsälteste hat die von seiner Kameradschaft während der
Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe unmittelbar hach beendeter
Schicht in dem zum Transport der Sprengstoffe nach dem Arbeitsorte be-
nutzten Behälter unterzubringen letzteren zu verschließen, verschlossen zu der
Ausgabestelle, von welcher er ihn empfangen hat oder zu den Zwischen-
magazinen (§ 154) zurückzubringen und dem mit der Verausgabung der
Sprengstoffe Beauftragten nebst dem Schlüssel des Behälters zurückzugeben.
Ist lediglich Sprengpulver zurickzugeben, so darf der Behälter nebst
Schlüssel auch durch einen zuverlässigen Häuer, welcher nicht Ortsältester ist,
zu der Ausgabestelle zurückgebracht werden.