Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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in Gegenwart des Empfängers (&+ 163) in den für den Transport der 
Sprengstoffe zum Arbeitsort bestimmten, mit der Nummer der Kameradschaft 
des Empfängers versehenen verschließbaren Behälter zu legen und diesen 
verschlossen nebst dem Schlüssel dem Empfänger auszuhändigen, nachdem 
der letztere anerkannt hat, daß der Behälter die ihm überwiesene Sprengstoff. 
menge enthalte. 
Als derartige Behälter dürfen zum Zwecke des Transports von Spreng- 
patronen nur Büchsen aus Zinkblech oder hölzerne taschenartige, mit Umhänge- 
riemen versehene Kästen Verwendung finden. 
Der Transport von Sprengpulver darf auch in Ledertaschen erfolgen. 
Im unmittelbaren Anschluß an die Uebergabe des die Sprengstoffe 
enthaltenden Behälters an den Empfänger hat der mit der Verausgabung 
der Sprengstos Beauftragte bei der Verausgabung, von brisanten Spreng- 
stoffen (6 131 Abs. 2) die im § 165 vorgeschriebene Eintragung im Ausgabe- 
buche zu bewirken. 
Transport zum Arbeitsort. Schießkiste. 
167. Der Empfänger der Sprengstoffe hat den ihm übergebenen 
Behä (& 166) selbst vor das Arbeitsort mitzunehmen und darf ihn 
während des Transports von der Ausgabestelle bis zu diesem Orte nicht 
öffnen. Er hat — wenn der Ortsälteste nicht selbst Sprengstoffe empfangen 
hat 163 Abs. 3) — den Behälter nebst dem Schlüssel dem Ortsältesen 
zu Üübergeben. 
Der Ortsälteste hat die ihm übergebenen Sprengstoffe sowie, getrennt 
von diesen, die Zündmittel in den Behältern an einem in angemessener Ent- 
fernung von dem Arbeitspunkte belegenen, von dem Aufsichtsbeamten zu 
bestimmenden, sicheren Orte in dem von dem Vergwerksbetzer u diesem 
Zwecke anzuschaffenden, verschließbaren Kasten (Schießkiste) niehkrzusegen und 
diesen unter Verschluß zu halten. Er darf den Kasten nur zum Zwecke der 
Entnahme von Sprengstoffen für die seiner Kameradschaft obliegenden Spreng- 
arbeiten öffnen und hat den Schlüssel zur Schießkiste bei sich zu tragen. 
Reoision der Schießkisten. 
§ 168. Die Abteilungssteiger oder ihre Vertreter (5 220 Abs. 2) haben 
darauf zu achten, daß die Schießkisten sich in tadellosem Zustande befinden 
und gemäß § 167 verschlossen gehalten werden. Sie haben sich hiervon 
durch regelmäßige innere und äußere Untersuchungen der Schießkisten zu 
überzeugen, auch zu prüfen, ob die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht 
Sprengstoffe nicht enthalten. 
Rückgabe nicht verbrauchter Sprengstoffe. 
* 169. Der Ortsälteste hat die von seiner Kameradschaft während der 
Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe unmittelbar hach beendeter 
Schicht in dem zum Transport der Sprengstoffe nach dem Arbeitsorte be- 
nutzten Behälter unterzubringen letzteren zu verschließen, verschlossen zu der 
Ausgabestelle, von welcher er ihn empfangen hat oder zu den Zwischen- 
magazinen (§ 154) zurückzubringen und dem mit der Verausgabung der 
Sprengstoffe Beauftragten nebst dem Schlüssel des Behälters zurückzugeben. 
Ist lediglich Sprengpulver zurickzugeben, so darf der Behälter nebst 
Schlüssel auch durch einen zuverlässigen Häuer, welcher nicht Ortsältester ist, 
zu der Ausgabestelle zurückgebracht werden.
	        
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