Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Besondere Vorschriften bei Ablösung vor Ort. 
8 170. Wo Ablösung der Kameradschaften vor Ort stattfindet, ist es 
gestatte.. mit folgenden Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen 
zu verfahren: 
1. Der Abteilungesteiger (( 255) setzt gemäß § 164 für das Ort den 
jenigen Bedarf an Sprengstoffen zur Verausgabung fest, welcher von den 
sich während der Dauer von 24 Stunden vor Ort ablösenden Kamerad- 
schaften innerhalb dieses Zeitraumes vorausfichtlich zu verwenden sein wird. 
2. Die nach Ziffer 1 festgesetzte Sprengstoffmenge ist dem auf Grund 
des § 163 zur Empfangnahme bestimmten Ortsältesten (bei brisanten Spreng- 
stoffen) oder Häuer (bei Sprengpulver) der ersten Schicht des 24stündigen 
Zeitraumes in einem für die sämtlichen Kameradschaften des Orts gemein- 
schaftlichen Sprengstoffbehälter nebst dem Schlüssel nach den Vorschriften des 
§ 166 auszuhändigen. 
3. Wird nach den Bestimmungen in Ziffer 1 und 2 verfahren, so ist 
bei der in Gemäßheit des § 165 zu bewirkenden Eintragung im Ausgabe- 
buche zu vermerken, daß Ablösung vor Ort stattfindet. 
4. Der Ortsälteste der ersten Schicht hat die Sprengstoffe gemäß § 167 
in der Schießkiste zu verwahren und bei der Ablösung die in der Schicht 
nicht verbrauchten Sprengstoffe in der Schießkiste und dem Sprengstoffbehälter 
nebst den Schlüsseln zu beiden eigenhändig dem Ortsältesten der zweiten 
Schicht zu übergeben, dem sodann die weitere Verwahrung der Sprengstoffe 
in Gemäßheit des § 167 und die Uebergabe an den Ortsältesten der dritten 
Schicht obliegt. In gleicher Weise ist bei etwaiger weiterer Ablösung vor 
Ort innerhalb des 24stündigen Zeitraumes zu verfahren. 
5. Der Ortsälteste der letzten Schicht dieses Zeitraumes hat die Rück- 
abe der innerhalb desselben nicht verwendeten Sprengstoffe in die Ausgabe- 
seel nach Vorschrift des § 169 in dem Sprengstoffbehälter zu bewirken. 
Behandlung sich zersetzen der nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe. 
§* 171. Nitroglyzerinhaltige Sprengstoffe, welche sich zu zersetzen be- 
ginnen (was durch stechenden Geruch oder Entwickelung rotbrauner Dämpfe 
zu erkennen ist), dürfen nicht verausgabt werden. 
Sie find von dem mit der Verausgabung Beauftragten in dem im 
& 143 vorgeschriebenen Verzeichnis unter genauer Angabe ihrer Art und 
Menge von dem Bestande als unbrauchbar abzuschreiben, dem Betriebsführer 
(& 255) zu melden und auf dessen Anweisung zu vernichten. 
Verfahren beim Oeffnen der Sprengstoffbehälter. 
§ 172. Das Oeffnen der Behälter, in welchen Sprengstoffe zur An- 
schaffung gelangen, darf nicht im Lagerraum (5 145) selbst erfolgen. 
Bei dem Oeffnen von Behältern, in welchen sich Sprengpulver befindet, 
dürfen eiserne Werkzeuge nicht zur Verwendung kommen. 
Leere Behälter, 7 Packmaterial sowie Holz= und Papierabfälle dürfen 
in dem Aufbewahrungsraume nicht belassen werden. 
Verbot der Mitnahme von Sprengstoffen. 
& 173. Es ist verboten, die auf der Grube empfangenen Sprengstoffe 
und Zündmittel von der Grube mit fortzunehmen.
	        
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