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Fünfter Titel.
Verwendung der Sprengstoffe.
Ueberwachung der Schießarbeit durch den Ortsältesten.
§ 174. Dem Ortsältesten liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung
der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft
zu Überwachen.
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten.
Befugnis zur Entnahme von Sprengstoffen aus der Schießkiste.
5 + 175. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister)
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden.
Behandlung fertiger Patronen.
§ 176. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste
bis ZUum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen
werden.
Laden der Bohrlöcher.
+ # 177. Die Patronen sind vorsichtige und unter Verwendung eines
hölzernen Ladestockes oder einer kupfernen Räumnadel in das Bohrloch ein-
zuführen.
Besetzen der Bohrlöcher. Kohlenfreier Besatz.
* 178. Alle Sprengladungen müssen mit regelrechtem Besatz versehen
werden. Als Besatz dürfen lediglich milde Gesteinsarten, welche keine Funken
reißen, oder Lettennudeln, bei Verwendung brisanter Sprengstoffe (§ 131
Abs. 2) auch Wasser oder Sand, in keinem Falle aber Steinkohle noch auch
kohlenhaltiges Material benutzt werden.
Das Anzünden von Schüssen, deren Ladung nicht mit Besatz versehen
ist, und das Anzünden loser Sprengpatronen, die nicht in ein Bohrloch ein-
geschlossen sind, ist verboten.
Die Abteilungssteiger (§ 255) sind dafür verantwortlich, daß an jedem
Arbeitsorte, vor welchem Schießarbeit stattfindet, durchaus kohlenfreies Besatz-
material in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
Gebrauch der Zündschnüre.
§ 179. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der
Berwendung von ihrer Zuperlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige
oder feuchte) Zündschnur an die Ausgabestelle zurückzugeben.
Sicherungsmaßnahmen vor dem Wegtun der Spreugschüsse.
§ 180. Von dem beakfichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten „es brennt!“
rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt,
vor welchem geschofsen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße
Verteilung der Kameradschaft nach allen Zugangspunkten zu verhüten. Reicht
die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge abzusperren, oder ist
das Drt nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem n des Ortes