Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Fünfter Titel. 
Verwendung der Sprengstoffe. 
Ueberwachung der Schießarbeit durch den Ortsältesten. 
§ 174. Dem Ortsältesten liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung 
der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft 
zu Überwachen. 
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des 
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten. 
Befugnis zur Entnahme von Sprengstoffen aus der Schießkiste. 
5 + 175. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden. 
Behandlung fertiger Patronen. 
§ 176. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste 
bis ZUum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen 
werden. 
Laden der Bohrlöcher. 
+ # 177. Die Patronen sind vorsichtige und unter Verwendung eines 
hölzernen Ladestockes oder einer kupfernen Räumnadel in das Bohrloch ein- 
zuführen. 
Besetzen der Bohrlöcher. Kohlenfreier Besatz. 
* 178. Alle Sprengladungen müssen mit regelrechtem Besatz versehen 
werden. Als Besatz dürfen lediglich milde Gesteinsarten, welche keine Funken 
reißen, oder Lettennudeln, bei Verwendung brisanter Sprengstoffe (§ 131 
Abs. 2) auch Wasser oder Sand, in keinem Falle aber Steinkohle noch auch 
kohlenhaltiges Material benutzt werden. 
Das Anzünden von Schüssen, deren Ladung nicht mit Besatz versehen 
ist, und das Anzünden loser Sprengpatronen, die nicht in ein Bohrloch ein- 
geschlossen sind, ist verboten. 
Die Abteilungssteiger (§ 255) sind dafür verantwortlich, daß an jedem 
Arbeitsorte, vor welchem Schießarbeit stattfindet, durchaus kohlenfreies Besatz- 
material in ausreichender Menge zur Verfügung steht. 
Gebrauch der Zündschnüre. 
§ 179. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der 
Berwendung von ihrer Zuperlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige 
oder feuchte) Zündschnur an die Ausgabestelle zurückzugeben. 
Sicherungsmaßnahmen vor dem Wegtun der Spreugschüsse. 
§ 180. Von dem beakfichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse 
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten „es brennt!“ 
rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt, 
vor welchem geschofsen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße 
Verteilung der Kameradschaft nach allen Zugangspunkten zu verhüten. Reicht 
die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge abzusperren, oder ist 
das Drt nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem n des Ortes
	        
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