Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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durch Aufhängen von Kreuzen an deutlich sichtbarer und der Wirkung der 
Schüsse nicht ausgese Stelle zu warnen. 
Ist der Durchschlag eines Betriebspunktes mit einem anderen (Gegenort, 
Pfeiler, Strecke usw.) zu erwarten, so hat der Ortsälteste vor Abtun eines 
oder mehrerer Schüsse der Kameradschaft dieses Ortes usw. rechtzeitig so 
Fraue Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die 
eendigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist. 
Schutzvorrichtungen gegen Sprengwirkungen. 
¾ 181. Wo die Grubenbaue den Arbeitern genügenden Schutz gegen 
p biclungen der Schüsse nicht gewähren, sind besondere Schutzvorrichtungen 
erzustellen. 
Wegtun mehrerer Schüsse. Elektrische Zündung. 
§ 182. Vor einem Arbeitsort gleichzeitig besetzte Sprengschüsse find 
gleichzeitig anzuzünden. 
Bei elektrischer Zündung find die Drähte erst unmittelbar vor der 
Zündung an die Maschine anzuhängen und nach der Zündung sofort wieder 
abzunehmen. 
Betreten des Betriebspunktes nach dem Sprengen. Versager. 
§# 183. Das Betreten eines Betriebspunktes, vor dem soeben geschossen 
ist, darf der Ortsälteste den Arbeitern erst gestatten, nachdem er sich davon 
überzeugt hat, daß der Betriebspunkt die für eine gefahrlose Fortsetzung der 
Arbeit ausreichende Menge frischer Wetter führt. 
Ein Betriebspunkt, vor welchem ein Schuß versagt hat, der Sprengstoff 
im Bohrloch ausgebrannt ist oder mehr als drei Sprengschüss gleichzeitig 
weggetan find, darf erst nach Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem 
Anzünden und nachdem der Ortsälteste auf Grund der von ihm bewirkten 
Untersuchung des Betriebspunktes die Genehmigung dazu erteilt hat, wieder 
betreten werden. 
Ausbohren von Schüssen. Auskratzen des Besatzes. 
&# 184. Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das 
Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist verboten. 
Das Auskratzen des Besatzes ist nur dem Ortsältesten, dem Schießmeister 
(§ 186 Ziffer 3) oder einer dieser vorgesetzten Aufsichtspersonen (§ 258) ge- 
stattet. Es darf nur mittelst Kratzen aus weichem Messing oder Kupfer 
oder mittelst sonstigen von dem Oberbergamt ausdrücklich zugelassenen Werk- 
zeugen erfolgen. 
Untersuchung des Arbeitsortes am Ende der Schicht. 
8 186. Vor dem Verlafsen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat 
der Ortsälteste die Wirkung der abgetanen Schüsse untersuchen zu lassen und 
entweder dafür zu sorgen, daß Versager unschädlich Gnacht werden oder 
dem Ortsältesten der nachfolgenden Kameradschaft die esseger nach Lage 
znd trschaffenhei* so genau zu bezeichnen, daß jeder Zweifel darüber aus- 
ge en ist. 
Besondere Vorschriften bei Schbarbeit mit brisanten Spreng- 
offen. 
§ 186. Bei der Schießarbeit mit brisanten Sprengstoffen (6 131 Abs. 2) 
sind außer den IS 174—185 nachfolgende Vorschriften zu befolgen:
	        
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