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1. Die verausgabten sprengölartigen Patronen find gegen Gefrieren zu
schützen. Gefrorene Patronen sind vor dem Gebrauche durch vorsichtiges
Erwärmen vollständig auzutauen. Es darf dies niemals dadurch geschehen,
daß die Patronen an die Flamme eines Lichtes, in die Nähe von offenem
Feuer, von Oefen oder Herden, von Dampfkesseln oder Dampfheizungen
oder überhaupt an Stellen gebracht werden, welche wärmer sind als die
Hand verträgt.
2. Eine Umarbeitung von Patronen brisanter Sprengstoffe darf nur
durch den Ortsältesten bewirkt werden.
3. Die Fertigstellung der Schlagpatronen darf, sofern diese Verrichtung
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister)
erfolgt, nur durch den Ortsältesten bewirkt werden.
4. Das Laden der Schüsse darf bei Schießarbeit mit brisanten Spreng-
stoffen (6 131 Abs. 2) nur durch die Schießmeister oder Ortsältesten, das
Besetzen und Wegtun nur durch diese oder unter deren fortwährender Aufsicht
durch die von denselben ausdrücklich damit beauftragten Häuer vorgenommen
werden.
5. Das Fertigmachen der Patronen darf bei Verwendung brisanter
Sprengstoffe erst unmittelbar vor deren Gebrauch durch Einbringen der mit
Zündhütchen versehenen Zündschnur oder des Zündstabes erfolgen.
Besondere Vorschriften bei Schießarbeit mit Sprengpulover.
&+ 187. Bei der Schießarbeit mit Sprengpulver sind außer den
#§& 174—186 noch folgende Vorschriften zu befolgen:
1. Sprengpulver darf nur in Patronen zur Verwendung gelangen.
Zur Anfertigung der Patronen ist gut geleimtes Papier oder ein anderer
nicht fortglummender Stoff zu wählen.
2. Wird die Umarbeitung von Patronen notwendig, so hat dieses mit
aller Vorsicht in angemessener Entfernung von dem sonstigen Sprengmittel-
vorrat und den übrigen Arbeitern des Betriebspunktes bei sicher aufgehängter
und ruhig brennender Lampe zu geschehen.
3. Die Anwendung eiserner Räumnadeln, der Gebrauch von geöltem
Papier oder von sogenannten „rachetles“ (d. h. länglichen mit Pulver
gefüllten, gedrehten Papierdüten) an Stelle von Schwefelmännchen ist
untersagt.
Sechster Titel.
Ichieffarbeit in Schlagwettergruben.
Umfang des Verbotes der Schießarbeit.
* 188. In Schlagwettergruben ist die Schießarbeit, insoweit sie nicht
seitens der Bergbehörde gänzlich untersagt ist, vor allen Betriebspunkten ver-
boten, vor denen das Vorhandensein von Schlagwettern durch die Sicherheits-
lampe (§ 105 Abs. 1) wahrnehmbar wird.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle mit Arbeitern belegten Gruben-
räume derselben Bauabteilung, welche mit nicht schlagwetterfreien Betriebs-
punkten in naher Verbindung stehen oder ihre Wetter von einem solchen.
empfangen oder an einen solchen abgeben.
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis die erforderlichen Borkehrungen
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden sind und der Betriebsführer
(§ 255) festgegent hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit ihm
in der vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei
von Schlagwettern sind.