Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1. Die verausgabten sprengölartigen Patronen find gegen Gefrieren zu 
schützen. Gefrorene Patronen sind vor dem Gebrauche durch vorsichtiges 
Erwärmen vollständig auzutauen. Es darf dies niemals dadurch geschehen, 
daß die Patronen an die Flamme eines Lichtes, in die Nähe von offenem 
Feuer, von Oefen oder Herden, von Dampfkesseln oder Dampfheizungen 
oder überhaupt an Stellen gebracht werden, welche wärmer sind als die 
Hand verträgt. 
2. Eine Umarbeitung von Patronen brisanter Sprengstoffe darf nur 
durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
3. Die Fertigstellung der Schlagpatronen darf, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten bewirkt werden. 
4. Das Laden der Schüsse darf bei Schießarbeit mit brisanten Spreng- 
stoffen (6 131 Abs. 2) nur durch die Schießmeister oder Ortsältesten, das 
Besetzen und Wegtun nur durch diese oder unter deren fortwährender Aufsicht 
durch die von denselben ausdrücklich damit beauftragten Häuer vorgenommen 
werden. 
5. Das Fertigmachen der Patronen darf bei Verwendung brisanter 
Sprengstoffe erst unmittelbar vor deren Gebrauch durch Einbringen der mit 
Zündhütchen versehenen Zündschnur oder des Zündstabes erfolgen. 
Besondere Vorschriften bei Schießarbeit mit Sprengpulover. 
&+ 187. Bei der Schießarbeit mit Sprengpulver sind außer den 
#§& 174—186 noch folgende Vorschriften zu befolgen: 
1. Sprengpulver darf nur in Patronen zur Verwendung gelangen. 
Zur Anfertigung der Patronen ist gut geleimtes Papier oder ein anderer 
nicht fortglummender Stoff zu wählen. 
2. Wird die Umarbeitung von Patronen notwendig, so hat dieses mit 
aller Vorsicht in angemessener Entfernung von dem sonstigen Sprengmittel- 
vorrat und den übrigen Arbeitern des Betriebspunktes bei sicher aufgehängter 
und ruhig brennender Lampe zu geschehen. 
3. Die Anwendung eiserner Räumnadeln, der Gebrauch von geöltem 
Papier oder von sogenannten „rachetles“ (d. h. länglichen mit Pulver 
gefüllten, gedrehten Papierdüten) an Stelle von Schwefelmännchen ist 
untersagt. 
Sechster Titel. 
Ichieffarbeit in Schlagwettergruben. 
Umfang des Verbotes der Schießarbeit. 
* 188. In Schlagwettergruben ist die Schießarbeit, insoweit sie nicht 
seitens der Bergbehörde gänzlich untersagt ist, vor allen Betriebspunkten ver- 
boten, vor denen das Vorhandensein von Schlagwettern durch die Sicherheits- 
lampe (§ 105 Abs. 1) wahrnehmbar wird. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle mit Arbeitern belegten Gruben- 
räume derselben Bauabteilung, welche mit nicht schlagwetterfreien Betriebs- 
punkten in naher Verbindung stehen oder ihre Wetter von einem solchen. 
empfangen oder an einen solchen abgeben. 
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis die erforderlichen Borkehrungen 
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden sind und der Betriebsführer 
(§ 255) festgegent hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit ihm 
in der vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei 
von Schlagwettern sind.
	        
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