Wird in Grubenbauen oder Bauabteilungen die Schießarbeit verboten,
so hat der Abteilungssteiger (5 255) die Entfernung und den Rücktransport
aller Sprengmaterialien nach der Ausgabestelle, sowie die Entfernung des
Schießgezähes sofort zu veranlassen.
Einschränkung der Schießarbeit bei Kohlenstaubbildung.
§ 189. In Flötzen, in welchen feiner, trockener Kohlenstaub sich bildet,
ist die Schießarbeit auch bei Abwesenheit von Schlagwettern erst nach Un-
schädlichmachung des Kohlenstaubes mittelst gründlicher Durchfeuchtung auf
mindestens 10 m Entfernung vom Schußpunkte gestattet.
Als Sprengstoffe dürfen daselbst weder Schwarzpulver noch andere
langsam explodierende Sprengstoffe verwendet werden; auch die Benutzung
von Gurdynamit, Sprenggelatine und Gelatinedynamit ist nur bei An-
wendung von Sicherheitspatronen (Wasserpatronen) zulässig.
Einschränkung der Schießarbeit im frischen Felde.
& 190. Bei Aus- und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde ist, wenn
Kohle im Streckenquerschnitt auftritt, auch bei Abwesenheit von Schlag-
wettern und Kohlenstaub die Schießarbeit der in § 189 Abs. 2 vorgeschrie-
benen Einschränkung unterworfen.
Ableuchten des Ortes vor dem Schießen. Wegtun mehrerer
Schüsse.
§*# 191. Unmittelbar vor dem Wegtun eines jeden Schusses muß durch
sorgfältiges Ableuchten festgestellt werden, daß innerhalb einer Entfernung
von 10 m Ansommlungen von Schlagwettern nicht vorhanden find.
Das gleichzeitige Besetzen und Wegtun mehrerer Schüsse ist vor Be-
triebspunkten in Kohlenflötzen, in welchen das Auftreten von Schlagwettern
nachgewiesen oder zu erwarten ist, oder welche feinen, trockenen Kohtenstanb.
führen, nur bei Anwendung elektrischer Zündung gestattet.
Siebenter Titel.
Schießarbeit in Gruben mit leicht entzündlichem Kohlenstaub.
§* # 192. Auf Dersügung des Oberbergamtes sind die Vorschriften der §§ 107,
189 und des §5 191 Abs. 2 auch auf solche Kohlengruben, welche nicht Schlag-
wettergruben find, oder auf Teile derselben anzuwenden.
VIII. Abschnitt.
Gewinnungs= und Wegräumungsarbeiten.
Abraum in Tagebauen. Abmessungen der Strossen.
§ 193. In Tagebauen darf die Gewinnung des nutzbaren Minerals.
erst erfolgen, nachdem der darüber liegende Abraum beseitigt ist.
Dem Abraum ist eine seiner Festigkeit und Standhaftigkeit entsprechende
Böschung zu geben. Die Höhe der Abraumstrossen * nicht über 6 m,
die der Abbaustrossen nicht über 10 m, die Breite beider nicht unter 3 m
betragen. Doch ist es gestattet, sowohl das Deckgebirge als auch das nutz-
bare Mineral in höheren Strossen zu gewinnen, wenn für das Deckgebirge
eine Böschung von nicht mehr als 55 Grad und für das Mineral eine solche
von nicht mehr als 65 Grad innegehalten wird.
Die vorgeschriebene Strossenbreite ist auch an den nicht belegten Strossen
stets beizubehalten.