— 42 —
Untersuchung der Tagebaustöße nach Betriebspausen.
8 194. Vor Tagebaustößen darf der Betrieb zu Beginn der Schicht
und nach Betriebspausen erst wieder aufgenommen werden, nachdem durch
eine Aufsichtsperson (§ 253) oder einen von dieser dazu bestimmten Arbeiter
eine Untersuchung auf das Vorhandensein gefahrdrohender Ablösungen, ins-
besondere von Frostschalen, stattgefunden hat und derartige Ablösungen unter
Aufsicht einer der genannten Personen beseitigt sind. «
Unterhöhlen. Unterschrämen.
§ 195. Bei Gewinnungs= und Wegräumungsarbeiten über und unter
Tage ist das Unterhöhlen (iterschrämen zerklüfteter, loser oder gefrorener
Massen verboten. Unterschrämte Stöße sind durch stehen zu lassende Beine
oder durch Bolzen oder Streben gegen vorzeitiges Niedergehen zu sichern.
Soweit diese Vorschrift nicht ausreicht, sind nach Anweisung des Revier=
beamten weitere Sicherheitsmaßregeln zu treffen.
Bei starkem Schneefall, Schneetreiben und bei Frostwetter ist in Tage-
bauen die Fortsetzung von Schrämarbeiten verboten und muß dafür gesorgt
werden, daß bereits unterschrämte Massen schleunigst zum Niedergehen ge-
bracht werden.
Besonders gefährliche Arbeiten (Rauben der Zimmerung,
Werfen von Brüchen).
§ 196. Besonders gefährliche Arbeiten, wie das Rauben der Zimmerung
auf Steinkohlenbergwerken, dürfen nur unter steter Leitung einer erfahrenen
Aufsichtsperson (5 253) vorgenommen werden.
Auf Braunkohlengruben darf das Werfen von Brüchen auch durch einen
damit beauftragten erfahrenen Häuer ausgeführt werden.
Ausgeraubte Baue dürfen von niemand mehr betreten werden; sie sind
von den übrigen Grubenbauen derart abzusperren, daß durch ihr nachträg-
liches oder weiteres Zubruchegehen in der Nähe befindliche Arbeiter nicht
gefährdet werden.
IX. Abschnitt.
Bampfkessel und Maschinen.
Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel.
§ 197. Bei jeder Dampfkesselanlage sind die unter Anlage B abge-
druckten und künftig die an Stelle oder in Ergänzung derselben, von dem
öberbergamt bekannt gemachten „Dienstvorschriften für Pesfeiwärter. an einer
in die ugen fallenden Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustande zu
erhalten. Die mit Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel betrauten
Arbeiter und Aufsichtspersonen (§ 253) sind verpflichtet, diese Vorschriften
genau zu befolgen.
Auf Anordnung des Kesselwärters haben sich Unbefugte aus der Kessel-
anlage zu entfernen.
Vorbereitung der Damopfkessel zum Befahren.
3 198. Bevor ein Dampfkessel befahren wird, muß er von anderen
im Betriebe befindlichen Kesseln in den gemeinschaftlichen Dampf-, Speise-
und Ablaßleitungen unter Ausschaltung von Teilen der Rohrleitung ab-
gesperrt werden.
Mannlochdeckel dürfen erst gelüftet werden, nachdem die Sicherheits-