Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Untersuchung der Tagebaustöße nach Betriebspausen. 
8 194. Vor Tagebaustößen darf der Betrieb zu Beginn der Schicht 
und nach Betriebspausen erst wieder aufgenommen werden, nachdem durch 
eine Aufsichtsperson (§ 253) oder einen von dieser dazu bestimmten Arbeiter 
eine Untersuchung auf das Vorhandensein gefahrdrohender Ablösungen, ins- 
besondere von Frostschalen, stattgefunden hat und derartige Ablösungen unter 
Aufsicht einer der genannten Personen beseitigt sind. « 
Unterhöhlen. Unterschrämen. 
§ 195. Bei Gewinnungs= und Wegräumungsarbeiten über und unter 
Tage ist das Unterhöhlen (iterschrämen zerklüfteter, loser oder gefrorener 
Massen verboten. Unterschrämte Stöße sind durch stehen zu lassende Beine 
oder durch Bolzen oder Streben gegen vorzeitiges Niedergehen zu sichern. 
Soweit diese Vorschrift nicht ausreicht, sind nach Anweisung des Revier= 
beamten weitere Sicherheitsmaßregeln zu treffen. 
Bei starkem Schneefall, Schneetreiben und bei Frostwetter ist in Tage- 
bauen die Fortsetzung von Schrämarbeiten verboten und muß dafür gesorgt 
werden, daß bereits unterschrämte Massen schleunigst zum Niedergehen ge- 
bracht werden. 
Besonders gefährliche Arbeiten (Rauben der Zimmerung, 
Werfen von Brüchen). 
§ 196. Besonders gefährliche Arbeiten, wie das Rauben der Zimmerung 
auf Steinkohlenbergwerken, dürfen nur unter steter Leitung einer erfahrenen 
Aufsichtsperson (5 253) vorgenommen werden. 
Auf Braunkohlengruben darf das Werfen von Brüchen auch durch einen 
damit beauftragten erfahrenen Häuer ausgeführt werden. 
Ausgeraubte Baue dürfen von niemand mehr betreten werden; sie sind 
von den übrigen Grubenbauen derart abzusperren, daß durch ihr nachträg- 
liches oder weiteres Zubruchegehen in der Nähe befindliche Arbeiter nicht 
gefährdet werden. 
IX. Abschnitt. 
Bampfkessel und Maschinen. 
Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel. 
§ 197. Bei jeder Dampfkesselanlage sind die unter Anlage B abge- 
druckten und künftig die an Stelle oder in Ergänzung derselben, von dem 
öberbergamt bekannt gemachten „Dienstvorschriften für Pesfeiwärter. an einer 
in die ugen fallenden Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustande zu 
erhalten. Die mit Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel betrauten 
Arbeiter und Aufsichtspersonen (§ 253) sind verpflichtet, diese Vorschriften 
genau zu befolgen. 
Auf Anordnung des Kesselwärters haben sich Unbefugte aus der Kessel- 
anlage zu entfernen. 
Vorbereitung der Damopfkessel zum Befahren. 
3 198. Bevor ein Dampfkessel befahren wird, muß er von anderen 
im Betriebe befindlichen Kesseln in den gemeinschaftlichen Dampf-, Speise- 
und Ablaßleitungen unter Ausschaltung von Teilen der Rohrleitung ab- 
gesperrt werden. 
Mannlochdeckel dürfen erst gelüftet werden, nachdem die Sicherheits-
	        
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