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Die Ausrückvorrichtungen sind so einzurichten, daß ihre selbsttätige In-
betriebsetzung ausgeschlossen ist.
Bei sämtlichen beweg en Teilen von Transmissionen sind hervorstehende
Seie“ Schrauben und dgl. zu vermeiden oder durch glatte Umhüllungen zu
verdecken.
Treibriemen und seile.
5* 205. Das Auf= und Ablegen von Riemen und Seilen während des
Betriebes der Riemen= und Seilscheiben ist verboten, soweit dazu nicht
lasrichtungen benutzt werden, welche die Gefährdung des Arbeiters aus-
ießen.
Abgeworfene Riemen und Seile müssen entweder ganz entfernt oder an
festen Trägern so aufgehängt werden, daß sie mit bewegten Teilen nicht in
Berührung kommen können.
ieselben Vorsichtsmaßregeln sind beim Nähen, Verbinden und Aus-
bessern der Riemen zu treffen.
Putzen, Schmieren, Ausbessern bewegter Maschinenteile.
& 206. Maschinen, Maschinenteile und die von ihnen betriebenen Vor-
richtungen dürfen während des Ganges weder czurt noch geschmiert oder
ausgebessert werden, wenn der Zugang zu denselben mit Gefahr verbunden ist.
Transmissionswellen, Lager und Kuppelungen dürfen während des
Ganges nur von festem Standorte aus und nur mittelst geeigneter Werk-
zeuge gereinigt oder geschmiert werden.
Das Fetten und Harzen der Riemen darf nur bei ganz langsamem
Gange vorgenommen werden.
Soweit hiernach die Arbeit des Putzens, Schmierens und Ausbesserns
während des Betriebes statthaft ist, darf sie nur durch den Maschinenwärter
oder andere hiermit beauftragte zuverlässige Personen, in keinem Falle aber
durch jugendliche Arbeiter anhgeführt werden.
Selbsttätige Schmiervorrichtungen.
207. An allen feststehenden Transmissionslagern, welche während
des Betriebes nicht ohne Gefahr zugänglich sind, müssen selbsttätige Schmier-
vorrichtungen angebracht werden.
Für bestehende Anlagen sind Ausnahmen mit Genehmigung des Revier-
beamten zulässig.
Verbrauchtes Putzmaterial.
5* 208. Es ist verboten, gebrauchtes Putzmaterial oder sonstige selbst-
entzündliche Abfälle in Arbeitsräumen anzuhäufen.
Schutz gegen elektrische Anlagen.
§ 209. Elektrische Maschinen und Leitungen sind derartig anzubringen
und zu verwahren, daß durch sie Unfälle ohne grobes Verschulden aus-
geschlossen und Feuersgefahren möglichst verhütet werden.
210. Das Berühren der elektrischen Leitungen, Maschinen und
Apparate ist verboten und nur dem Dienst= und Ausic, gpersonal- unter-
Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßregeln gestattet.
Während des Betriebes der Dona omchchinen dürfen Arbeiten an den.
Leitungen und Isolatoren nicht ausgeführt werden.