— 45 —
Isolierung von Dampfleitungen unter Tage.
§ 211. In trockenen Grubenräumen, welche nicht frei von Holzausbau
sind, müssen die Dampfleitungen durch Umhüllung mit feuersicheren Stoffer.
gut isoliert sein.
Auf Dampfleitungen in Wetterausziehschächten findet die Vorschrift des
Absatzes 1 keine Anwendung.
Gefährliche Arbeiten an Maschinen.
§# 212. Besonders gefährliche Arbeiten an Maschinen und Pumpen
dürfen auf Bergwerken nur unter ständiger Leitung einer erfahrenen Auf-
sichtsperson (6 253) vorgenommen werden.
X. Abschnitt.
Arbeiter.
Erster Titel.
Annahme, Beschäftigung, Peaufsichtigung.
Trunk, ansteckende Krankheiten, Gebrechen.
&*# 213. Auf Bergwerken dürfen Personen nicht beschäftigt werden, von
denen bekannt geworden ist, daß sie dem Trunke ergeben sind oder daß sie
an ansseaden Krankheiten leiden, deren Uebertragung auf die Mitarbeiter
leicht erfolgt.
Arbeiter, welche mit körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind,
die Anlaß zu Unglücksfällen geben können, dürfen nur mit solchen Arbeiten
über Tage beschäftigt werden, zu denen sie unter Berücksichtigung ihrer Ge-
brechen befähigt sind, ohne sich oder andere Unfällen auszusetzen.
Lebensalter.
§ 214. Personen, welche bis zum vollendeten 60. Lebensjahre noch
niemals unter Tage beschäftigt waren, dürfen zu Arbeiten in der Grube nicht
zugelassen werden. «
Männliche Personen unter 16 und weibliche unter 18 Jahren dürfen
beim Bergbau nur in einer Weise beschäftigt werden, welche ihrer körperlichen
Entwickelung nicht nachteilig ist. Insbesondere ist es verboten, sie mit
Haspelziehen, mit Karrenlaufen über das Kreuz oder mit solchem auf an-
steigenden Bahnen zu beschäftigen.
Befähigung zu Häuerarbeiten.
§& 215. Zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten dürfen nur
solche Arbeiter zugelassen werden, welche
1. das 21. Lebensjahr vollendet,
2. wenigstens ein Jahr als Lehrhäuer unter der Aufsicht eines er-
fahrenen Häuers gearbeitet und außerdem
3. noch wenigstens 2 Jahre Grubenarbeit verrichtet haben.
Auf den Zeitraum der unter Ziffer 3 des Absatzes 1 vorgeschriebenen
Grubenarbeit darf die zur Ableistung der deutschen Militärdienstpflicht bei
der Fahne verwendete Zeit bis zur Dauer eines Jahres ungerchut werden.
Auf den Braunkohlenbergbau findet die Vorschrift der Ziffer 3 des
Absatzes 1 keine Anwendung.
Arbeiterliste.
& 216. Außer den in § 98 des allgemeinen Berggesetzes vorgeschriebenen