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Befähigung zum Ortsältesten, dessen Pflichten im allgemeinen.
§ 222. Für jede Kameradschaft ist durch den Betriebsführer oder den
Aussicht führenden Steiger (§ 255) ein Häuer als Ortsällester zu bezeichnen.
Der Ortsälteste muß zur selbständigen Ausführung der Häuerarbeilen gemäß
§ 215 befähigt, mit den der Kameradschaft obliegenden Arbeiten vertraut
und über die bezüglich dieser Arbeiten jeweilig bestehenden polizeilichen Vor-
schriften unterrichtet sein.
Der Ortsälteste ist verpflichtet die Innehaltung der zur Verhütung von
Unglücksfällen erlassenen bergpolizeilichen Vorschriften bei seinen Mitarbeitern
nach Möglichkeit zu überwachen und diese anzuhalten, die von den Aufsichts-
per doren (§ 253) zu jenem Zwecke gegebenen Weisungen zur Ausführung
zu bringen.
Den demgemäß erteilten Anordnungen des Ortsältesten haben die übrigen
Mitglieder der Kameradschaft Folge zu leisten.
Außerhalb der Förderschicht muß, so lange Arbeiter unter Tage be-
schäftigt werden, in jedem Schachtfelde mindestens eine Aufsichtsperson auf
der Grube anwesend #einm.
Vorschriftswidrige Beschäftigung von Arbeitern.
§* 223. Arbeiter, welche den VBorschriften der §§ 213, 214, 215, 217
und 222 zuwider beschäftigt werden oder welche in den ihnen übertragenen
Beschäftigungen belassen werden, obwohl sie den in jenen Vorschriften fest-
geseten nforderungen nicht mehr genügen, sind auf Verfügung des Revier-
eamten aus den ihnen übertragenen Beschäftigungen zu entfernen.
Einrichtung zur Ermittelung der angefahrenen Arbeiter.
§ 224. Auf jedem im Betriebe befindlichen Bergwerke müssen Ein-
richtungen bestehen, mittelst welcher die auf demselben beschäftigten Arbeiter
nach Person und Zahl jederzeit genau ermittelt werden können.
Diese Einrichtungen bedürfen vor ihrer Einführung der Genehmigung
des Revierbeamten.
Die zu ihrer Handhabung erforderlichen Anordnungen sind den Ar-
beitern durch Aushang (5 252) und durch Berlesen, den Aufsichtspersonen
(§+ 253) durch Eintragung in das Zechenbuch bekannt zu machen und von
beiden zu befolgen.
Verleselisten oder sonstige Nachweise zur Ermittelung der jeweilig in der
Grube befindlichen Personen müssen an einem besonders dazu bestimmten
Orte in der Nähe der Hauptausfuhrpunkte aufbewahrt werden.
Zweiter Titel.
TSicherung der Gesundheit der Arbeiter.
Kauen und Zechenstuben.
§ 225. Auf allen regelmäßig zur Ein= und Ausfahrt benutzten Schächten
muß eine Kaue und auf jeder selbständig für sich betriebenen Anlage eines
Bergwerks eine der Stärke der Belegschaft entsprechend große Zechenstube
(Verleseraum) vorhanden sein.
Kaue wie Zechenstube müssen gut gelüftet, reinlich und bei kühlem
Wetter ausreichend geheizt sein.
Badeeinrichtungen.
§ 226. Die Besitzer (6J 256) von Steinkohlenbergwerken find verpflichtet,