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scheider bei seinen Arbeiten nichts, was nach den bestehenden Vorschriften auf
dem Grubenbilde zur Darstellung gelangen muß, verheimlicht wird.
Die Aufsichtspersonen (§ 253) sind verpflichtet, von ihnen wahr-
genommene Mängel des Grubenbildes zur Kenntnis des Betriebsführers zu
ringen. Dieser hat über die ihm bekannt gewordenen Mängel des Gruben-
bildes dem Revierbeamten sofort schriftlich Anzeige zu erstatten.
Unterstützung des Markscheiders bei den Aufnahmen.
§* 245. Der Betriebsführer (§ 255) hat dem Markscheider bei seinen
Aufnahmen die verlangte Hilfeleistung, sowie die Begleitung durch eine
ortskundige Aufsichtsperson (§ 253) zu gewähren und die Anordnungen zu
treffen, welche zur vollständigen und rechtzeitigen Ausführung der Messangen
erforderlich sind.
Erhaltung der Markscheiderzeichen.
5* 246. Das unbefugte Verrücken und Beseitigen, sowie das Be-
schädigen von Markscheiderzeichen und Festpunkten in der Grube und über
Tage ist verboten. Der Betriebsführer ist verpflichtet, für die Erhaltung
derselben Sorge zu tragen.
Anzeigepflicht des Markscheiders.
* 247. Wenn der Markscheider Verstöße gegen gesetzliche oder polizei-
liche Vorschriften, die das Markscheiderwesen bekeessen, wahrnimmt, so ist er
verpflichtet, dem zuständigen Revierbeamten und dem Betriebsführer (§ 255)
davon alsbald schriftliche Mitteilung zu machen.
XII. Abschnitt.
Rokereien.
§ 248. Die Bedienung der Koksöfen und die Ausführung von Re-
paraturen während ihres Betriebes ist nur gut angelernten und erfahrenen
Arbeitern zu übertragen. Insbesondere dürfen Arbeiten in den Gaskanälen
nur dann vorgenommen werden, wenn die zu befahrenden Kanäle außer
Betrieb gestell. abgekühlt und von den in Betrieb stehenden Nachbaröfen
sicher isoliert sind.
§ 249. Es ist unstatthaft, zwischen Oefen und Ausdrückmaschine hin-
durchugehen, sobald letztere in Bewegung ist.
as Ueberschreiten (Betreten) der in Bewegung befindlichen Zahnstange
einer Ausdrückmaschine ist untersagt.
XIII. Abschnitt.
Ichlußbestimmungen.
Bekanntmachung der Polizeiverordnung an die Arbeiter.
§ 250. Ein Auszug aus dieser Bergpolizeiverordnung ist in Anschlags-
form auszuhängen (5 252); er muß folgende Vorschriften enthalten:
6& 1 Abs. 1 und 2, § 2, §# 7, § 15, § 20, §5§ 22—25, § 27,
§ 28, § 321), & 33, § 34, §5 35, 5 36, §#5 38—41, § 43, § 44, +46,
§ 47 Abs. 2—5, 5 49, § 50, § 59, § 60, § 61 Abs. 4—6, §& 63
1) In § 82 Abs. 1 ist in dem Auszuge an Stelle von „(§38 80 und 81)“ zu
setzen: „An den Zugängen zu Schächten, Aufzügen, Gesenken, Bremsbergen, Rol
und Bohrlöchern.“
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