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6. Verhütung von Uierquälerei.
1. Peolizeiverordnung, betr. das Verfahren beim Biehschlachten, vom
4. November 1890. mtsbl. S. 320.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver=
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes
über die Allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den ganzen Umfang
der Lrooinz Schlesien:
& 1. Das Schlachten sämtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federviehs,
darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder geeignete
Betäubungsinstrumente, oder mit Anwendung von Apparaten, wh den
sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen geeignet sind, stattfinden.
Bei dem Schlachten von Großvieh müssen mindestens zwei erwachsene
kräftige männliche Personen in der Weise tätig sein, daß die eine den Kopf
des Tieres mittelst geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere die Be-
täubung oder Tötung herbeiführt. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus
(Schächten) finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 2. Beim Schlachten ist das Aufhängen des sämtlichen Schlachtviehes, auch
der Schafe, und das Rupfen des Federviehes vor eingetretenem Tode, verboten.
* 3. Das Schlachten sämtlichen Biehes — einschließlich des Feder-
viehes — darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen
stattfinden. Nur wo solche nich in geeigneter Weise zur Verfügung stehen,
darf das nicht gewerbsmäßige chlachten im Freien geschehen; der Schlacht-
platz darf jedoch nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzn aus zu
übersehen sein.
& 4. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim Schlachten
darf nicht geduldet werden.
§ 5. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus GShächten) gelten außer
den vorstehend in den §§ 2 bis 4 getroffenen folgende besondere Be-
stimmungen:
1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Winden oder ähnliche
Vorrichtungen bewirkt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten
Seile sollen haltbar, bzw. fest und geschmeidig sein.
2. Während des Niederlegens soll der Kopf des Tieres unter Anwendung
gerigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein
ufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner ver-
mieden wird.
3. Das Niederlegen des Tieres darf erst nach Ankunft des Schächters
erfolgen. Das Schächten selbst soll nur durch erprobte Schächter schnell und
sicher ausgeführt werden. Während des Schächtens ist der Kopf des Tieres
hoch zu halten.
§6. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverodnung ist
sowohl der Eigentümer des zu schlachtenden Viehes, wenn er am Orte ist,
als auch derjenige verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt
oder leitet.
§ 7. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark
eahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft-
strafe tritt.
§* 8. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1891 in Kraft.
Breslau, den 4. November 1890.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.