Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 54 — 
6. Verhütung von Uierquälerei. 
1. Peolizeiverordnung, betr. das Verfahren beim Biehschlachten, vom 
4. November 1890. mtsbl. S. 320.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver= 
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes 
über die Allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den ganzen Umfang 
der Lrooinz Schlesien: 
& 1. Das Schlachten sämtlichen Viehs, mit Ausnahme des Federviehs, 
darf nur nach vorhergegangener Betäubung durch Kopfschlag oder geeignete 
Betäubungsinstrumente, oder mit Anwendung von Apparaten, wh den 
sofortigen Tod des Tieres herbeizuführen geeignet sind, stattfinden. 
Bei dem Schlachten von Großvieh müssen mindestens zwei erwachsene 
kräftige männliche Personen in der Weise tätig sein, daß die eine den Kopf 
des Tieres mittelst geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere die Be- 
täubung oder Tötung herbeiführt. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus 
(Schächten) finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung. 
§ 2. Beim Schlachten ist das Aufhängen des sämtlichen Schlachtviehes, auch 
der Schafe, und das Rupfen des Federviehes vor eingetretenem Tode, verboten. 
* 3. Das Schlachten sämtlichen Biehes — einschließlich des Feder- 
viehes — darf nur in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen 
stattfinden. Nur wo solche nich in geeigneter Weise zur Verfügung stehen, 
darf das nicht gewerbsmäßige chlachten im Freien geschehen; der Schlacht- 
platz darf jedoch nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzn aus zu 
übersehen sein. 
& 4. Die Anwesenheit von Kindern unter 14 Jahren beim Schlachten 
darf nicht geduldet werden. 
§ 5. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus GShächten) gelten außer 
den vorstehend in den §§ 2 bis 4 getroffenen folgende besondere Be- 
stimmungen: 
1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Winden oder ähnliche 
Vorrichtungen bewirkt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten 
Seile sollen haltbar, bzw. fest und geschmeidig sein. 
2. Während des Niederlegens soll der Kopf des Tieres unter Anwendung 
gerigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein 
ufschlagen desselben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner ver- 
mieden wird. 
3. Das Niederlegen des Tieres darf erst nach Ankunft des Schächters 
erfolgen. Das Schächten selbst soll nur durch erprobte Schächter schnell und 
sicher ausgeführt werden. Während des Schächtens ist der Kopf des Tieres 
hoch zu halten. 
§6. Für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizeiverodnung ist 
sowohl der Eigentümer des zu schlachtenden Viehes, wenn er am Orte ist, 
als auch derjenige verantwortlich, welcher die Schlachthandlung vornimmt 
oder leitet. 
§ 7. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark 
eahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft- 
strafe tritt. 
§* 8. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1891 in Kraft. 
Breslau, den 4. November 1890. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.