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Abs. 1 und 2, 5 64, 5§. 75 Abs. 4, §5 79, 6 111, § 116, § 117, § 119,
##u 131 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 150, 5 152 den Eingang und
iffer 2 und 3, §§ 158— 160, § 161 Abs. 4, §s 163, § 164, § 166,
§* 167, § 169, § 170, §## 173—187, §§J 194—196, § 197 Abs. 2,
* 198, § 205, § 206, 208, § 210, §§ 213—215, §5 217, § 218,
§ 222, § 223, § 224 Abs. 1—3, s§ 225—230, S# 232—236, § 238,
5 246, § 248, § 249, § 253, § 255, § 256, § 257, § 259 Abs. 1
und an den gehörigen Stellen die Ueberschriften derjenigen Abschnitte, welchen
diese Vorschriften angehören.
Auf Schlagwettergruben sind außer den in Absatz 1 bezeichneten fol-
gende Vorschriften in gleicher Weise auszuhängen:
8 97—99, §#§ 102—104, §# 105— 108, § 121; § 123 Abs. 1
und 2, §§ 124—127, § 130 Abs. 1, 3 und 4, §5 189—191 und § 231.
Der Aushang hat auf Vergwerken, auf welchen Arbeiter beschäftigt
werden, die nur der polnischen Sprache mächtig find, auch in polnischer
Uebersetzung zu erfolgen.
Jedem Arbeiter ist der Auszug in Buchform, den nur der polnischen
Sprache mächtigen Arbeitern auch in polnischer Uebersetzung, auszuhändigen.
Alle Arbeiter, insbesondere die des Lesens unkundigen, sind mit den.
ihre Beschäftigung betreffenden Vorschriften der Polizeiverordnung auch in
sonstiger Geif — durch Belehrung, zeitweise erfolgendes Vorlesen der ein-
schlägigen Bestimmungen unter geeigneter Erklärung, erforderlichenfalls.
auch in polnischer Sprache — bekannt zu machen.
Eintragungen in das Zechenbuch.
§ 251. Außer den in Ausführung des § 200 des Allgemeinen Berg-
gesetzes zu bewirkenden oder in den vorstehenden Bestimmungen dieser Berg-
polizeiverordnung vorgeschriebenen Eintragungen sind in das Zechenbuch
einzutragen:
1. Die Betriebspläne und deren Nachträge, sobald sie nach den §S§ 68
und 69 des Allgemeinen Berggesetzes zur Ausführung gebracht werden
dürfen, sowie die auf die Betriebspläne sich beziehenden Verfügungen der
Bergbehörden;
2. die auf Grund dieser Bergpolizeiverordnung von dem Oberbergamt
oder dem Revierbeamten getroffenen Verfügungen;
3. die in Gemäßheit des § 261 von dem berbergamt oder dem Revier-
beamten erteilten Genehmigungen;
4. auf besondere Anweisung des Oberbergamtes oder des Revierbeamten
sonstige Vermerke.
as Zechenbuch ist vor seiner Benutzung mit Seitenzahlen zu versehen
und dem Revierbeamten zum Zwecke der Bescheinigung der Gesamtzahl der
Seiten vorzulegen.
Der Betriebsführer und die sonstigen zur Leitung oder Beaufsichtigung.
des Betriebes angenommenen Personen haben sich über die in das Zechen-
buch Hemachten Eintragungen fortgesetzt in Kenntnis zu erhalten.
en Bergwerksbesitzern (§ 256) und den Aufsichtspersonen (§ 253) ist
verboten, in das Zechenbuch Eintragungen zu machen, deren Inhalt mit ge-
setzlichen oder polizeilichen Bestimmungen in Widerspruch steht. Hiergegen
verstoßende Eintragungen sind auf Verfügung des Revierbeamten aus dem
Zechenbuche zu beseitigen.
Anschläge, Warnungstafeln.
§ 252. Alle in dieser Polizeiverordnung in Form von Aushängen,