Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Abs. 1 und 2, 5 64, 5§. 75 Abs. 4, §5 79, 6 111, § 116, § 117, § 119, 
##u &# 131 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 150, 5 152 den Eingang und 
iffer 2 und 3, §§ 158— 160, § 161 Abs. 4, §s 163, § 164, § 166, 
§* 167, § 169, § 170, §## 173—187, §§J 194—196, § 197 Abs. 2, 
* 198, § 205, § 206, 208, § 210, §§ 213—215, §5 217, § 218, 
§ 222, § 223, § 224 Abs. 1—3, s§ 225—230, S# 232—236, § 238, 
5 246, § 248, § 249, § 253, § 255, § 256, § 257, § 259 Abs. 1 
und an den gehörigen Stellen die Ueberschriften derjenigen Abschnitte, welchen 
diese Vorschriften angehören. 
Auf Schlagwettergruben sind außer den in Absatz 1 bezeichneten fol- 
gende Vorschriften in gleicher Weise auszuhängen: 
8 97—99, §#§ 102—104, §# 105— 108, § 121; § 123 Abs. 1 
und 2, §§ 124—127, § 130 Abs. 1, 3 und 4, §5 189—191 und § 231. 
Der Aushang hat auf Vergwerken, auf welchen Arbeiter beschäftigt 
werden, die nur der polnischen Sprache mächtig find, auch in polnischer 
Uebersetzung zu erfolgen. 
Jedem Arbeiter ist der Auszug in Buchform, den nur der polnischen 
Sprache mächtigen Arbeitern auch in polnischer Uebersetzung, auszuhändigen. 
Alle Arbeiter, insbesondere die des Lesens unkundigen, sind mit den. 
ihre Beschäftigung betreffenden Vorschriften der Polizeiverordnung auch in 
sonstiger Geif — durch Belehrung, zeitweise erfolgendes Vorlesen der ein- 
schlägigen Bestimmungen unter geeigneter Erklärung, erforderlichenfalls. 
auch in polnischer Sprache — bekannt zu machen. 
Eintragungen in das Zechenbuch. 
§ 251. Außer den in Ausführung des § 200 des Allgemeinen Berg- 
gesetzes zu bewirkenden oder in den vorstehenden Bestimmungen dieser Berg- 
polizeiverordnung vorgeschriebenen Eintragungen sind in das Zechenbuch 
einzutragen: 
1. Die Betriebspläne und deren Nachträge, sobald sie nach den §S§ 68 
und 69 des Allgemeinen Berggesetzes zur Ausführung gebracht werden 
dürfen, sowie die auf die Betriebspläne sich beziehenden Verfügungen der 
Bergbehörden; 
2. die auf Grund dieser Bergpolizeiverordnung von dem Oberbergamt 
oder dem Revierbeamten getroffenen Verfügungen; 
3. die in Gemäßheit des § 261 von dem berbergamt oder dem Revier- 
beamten erteilten Genehmigungen; 
4. auf besondere Anweisung des Oberbergamtes oder des Revierbeamten 
sonstige Vermerke. 
as Zechenbuch ist vor seiner Benutzung mit Seitenzahlen zu versehen 
und dem Revierbeamten zum Zwecke der Bescheinigung der Gesamtzahl der 
Seiten vorzulegen. 
Der Betriebsführer und die sonstigen zur Leitung oder Beaufsichtigung. 
des Betriebes angenommenen Personen haben sich über die in das Zechen- 
buch Hemachten Eintragungen fortgesetzt in Kenntnis zu erhalten. 
en Bergwerksbesitzern (§ 256) und den Aufsichtspersonen (§ 253) ist 
verboten, in das Zechenbuch Eintragungen zu machen, deren Inhalt mit ge- 
setzlichen oder polizeilichen Bestimmungen in Widerspruch steht. Hiergegen 
verstoßende Eintragungen sind auf Verfügung des Revierbeamten aus dem 
Zechenbuche zu beseitigen. 
Anschläge, Warnungstafeln. 
§ 252. Alle in dieser Polizeiverordnung in Form von Aushängen,
	        
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