Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Anschlägen, Warnungstafeln und dergleichen vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sind dauernd in lesbarem Zustande u erhalten. An die Beleg- 
schaft der Grube gerichtete Bekanntmachungen dieser find innerhalb der 
Bergwerksanlagen an Orten zu bewirken, welche den Arbeitern allgemein 
zugänglich sind (Zechenhaus und dgl.) 
Mitverantwortlichkeit der Aufsichtspersonen für Zuwider- 
handlungen der Arbeiter. 
§* 253. Begehen Arbeiter Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieser Polizeiverordnung, so sind neben diesen die denselben vorgesetzten 
Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes über- 
nommen haben 74 ff. des leemeinen Berggefetel, Aufsichtspersonen) — 
abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der Anstiftung und Beihilfe 
6§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — strafbar, wenn sie von der beab- 
sichtigten oder vorgenommenen Handlung [Untrlafsung) des Arbeiters 
Kenntnis erhalten und dieselbe stillschweigend oder ausdrücklich zugelassen 
oder geduldet haben. 
Mitverantwortlichkeit des Bergwerksbesitzers für Zuwider- 
handlungen der Aufsichtspersonen. 
* 254. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- 
verordnung durch Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des 
Betriebes übernommen haben (§§ 74 ff. des Allgemeinen Berggesetzes, Auf- 
sichtspersonen) ist — abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der An- 
stiftung und der Beihilfe (§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — neben diesen 
der Bergwerksbesitzer (& 256) strafbar: 
1. wenn er von der beabsichtigten oder vorgenommenen Handlung 
(Unterlassung) der Aufsichtspersonen Kenntnis erhalten und dieselbe still- 
schweigend oder ausdrücklich zugelaßen oder geduldet hat; 
2. wenn er bei der Ueberwachung des Betriebes oder der Aufsichts- 
personen es an Sorgfalt insoweit hat fehlen lassen, als ihm diese Ueber- 
wachung nach seiner durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Stellung 
zum Betriebe möglich war. 
Verantwortlichke it der Stellvertreter von Aufsichtspersonen. 
Für die Erfüllung der in dieser Polizeiverordnung einzelnen Aufsichts- 
personen (z. B. dem Abteilungssteiger, dem Betriebsführer usw.) auferle ten 
Pflichten 1 für den Fall der Nehinderung derselben diejenigen Aufssichts- 
personen verantwortlich, welche als deren Vertreter bestellt und als solche 
von der Bergbehörde anerkannt sind. 
Begriff „Bergwerksbesitzer“. 
§ 256. Als Bergwerksbesitzer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind 
anzusehen: 
1. der Alleineigentümer (Alleinbesitzer), 
2. der Repräsentant, 
3. die Mitglieder des Grubenvorstandes, 
4. die Vertreter der das Bergwerk betreibenden Gemeinschaft, Gesell- 
schaft oder Korporation, 
5. die von den zu 1—4 Bezeichneten mit der Verwaltung des Bergwerks- 
eigentums (Bergwerksbesitzes) beauftragten Personen, insoweit sie nicht zu 
den Aussichtspersonen (§ 253) gehören.
	        
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