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Anschlägen, Warnungstafeln und dergleichen vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sind dauernd in lesbarem Zustande u erhalten. An die Beleg-
schaft der Grube gerichtete Bekanntmachungen dieser find innerhalb der
Bergwerksanlagen an Orten zu bewirken, welche den Arbeitern allgemein
zugänglich sind (Zechenhaus und dgl.)
Mitverantwortlichkeit der Aufsichtspersonen für Zuwider-
handlungen der Arbeiter.
§* 253. Begehen Arbeiter Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Polizeiverordnung, so sind neben diesen die denselben vorgesetzten
Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes über-
nommen haben 74 ff. des leemeinen Berggefetel, Aufsichtspersonen) —
abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der Anstiftung und Beihilfe
6§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — strafbar, wenn sie von der beab-
sichtigten oder vorgenommenen Handlung [Untrlafsung) des Arbeiters
Kenntnis erhalten und dieselbe stillschweigend oder ausdrücklich zugelassen
oder geduldet haben.
Mitverantwortlichkeit des Bergwerksbesitzers für Zuwider-
handlungen der Aufsichtspersonen.
* 254. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-
verordnung durch Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des
Betriebes übernommen haben (§§ 74 ff. des Allgemeinen Berggesetzes, Auf-
sichtspersonen) ist — abgesehen von den Fällen der Mittäterschaft, der An-
stiftung und der Beihilfe (§ 47—49 des Strafgesetzbuches) — neben diesen
der Bergwerksbesitzer (& 256) strafbar:
1. wenn er von der beabsichtigten oder vorgenommenen Handlung
(Unterlassung) der Aufsichtspersonen Kenntnis erhalten und dieselbe still-
schweigend oder ausdrücklich zugelaßen oder geduldet hat;
2. wenn er bei der Ueberwachung des Betriebes oder der Aufsichts-
personen es an Sorgfalt insoweit hat fehlen lassen, als ihm diese Ueber-
wachung nach seiner durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Stellung
zum Betriebe möglich war.
Verantwortlichke it der Stellvertreter von Aufsichtspersonen.
Für die Erfüllung der in dieser Polizeiverordnung einzelnen Aufsichts-
personen (z. B. dem Abteilungssteiger, dem Betriebsführer usw.) auferle ten
Pflichten 1 für den Fall der Nehinderung derselben diejenigen Aufssichts-
personen verantwortlich, welche als deren Vertreter bestellt und als solche
von der Bergbehörde anerkannt sind.
Begriff „Bergwerksbesitzer“.
§ 256. Als Bergwerksbesitzer im Sinne dieser Polizeiverordnung sind
anzusehen:
1. der Alleineigentümer (Alleinbesitzer),
2. der Repräsentant,
3. die Mitglieder des Grubenvorstandes,
4. die Vertreter der das Bergwerk betreibenden Gemeinschaft, Gesell-
schaft oder Korporation,
5. die von den zu 1—4 Bezeichneten mit der Verwaltung des Bergwerks-
eigentums (Bergwerksbesitzes) beauftragten Personen, insoweit sie nicht zu
den Aussichtspersonen (§ 253) gehören.